Mai 27, 2019

Kryptoverwahrgeschäft und Kryptowerte – Was steht hinter den angekündigten Gesetzesänderungen?

Hinweis: Der Blog-Beitrag bezieht sich auf den ersten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 20. Mai 2019, der in dieser Form nicht umgesetzt wurde.

Das Bundesfinanzministerium hat am 20. Mai 2019 einen ersten Entwurf für die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Neben der erwarteten Umsetzung der Vorgaben der neuen Fassung der Europäischen Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht wartet das Ministerium in ihrem Entwurf aber auch mit einer handfesten Überraschung auf: Der deutsche Gesetzgeber möchte die Gelegenheit nutzen und neben dem Geldwäschegesetz auch das Kreditwesengesetz ändern, um eine neue Finanzdienstleistung einzuführen. Künftig soll die Kryptoverwahrung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen. Darüber hinaus möchte das Bundesfinanzministerium Kryptowerte ausdrücklich als Finanzinstrumente definieren, wohl auch um dem spätestens durch das Urteil des Kammergerichts Berlin im Herbst letzten Jahres ausgelösten Streit darüber, ob Bitcoins und vergleichbare Kryptowährungen als Rechnungseinheiten Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz sein können, ein Ende zu machen.

WELCHE TÄTIGKEITEN SOLLEN KÜNFTIG KRYPTOVERWAHRGESCHÄFTE DARSTELLEN?

Nach dem ersten Entwurf des Finanzministeriums soll das Kryptoverwahrgeschäft vorliegen, sobald jemand seinen Kunden die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, anbietet. Das betrifft in erster Linie klassische Walletanbieter, die für ihre Kunden Kryptowährungen verwahren, indem sie sie auf eigene Wallets transferieren. Wesentlich interessanter ist jedoch, dass der neue Erlaubnistatbestand auch und gerade bei Kryptotauschbörsen zur Anwendung kommen wird, die die Kryptowährungen ihrer Kunden auf eigene Wallets nehmen müssen, um die Trades über die Tauschplattform sicher abwickeln zu können. Bislang war nach deutschem Aufsichtsrecht die reine Verwahrung von Kryptowährungen erlaubnisfrei möglich, da sich das im Kreditwesengesetz geregelte Depotgeschäft nur auf Wertpapiere bezieht. Das wäre bei Umsetzung des Vorschlags des Finanzministeriums künftig anders.

WÜRDEN KRYPTOVERWAHRER IN ZUKUNFT EINE BAFIN ERLAUBNIS BENÖTIGEN?

Für die deutsche Blockchainindustrie würde die Aufnahme des Kryptoverwahrgeschäfts zunächst bedeuten, dass sie grundsätzlich eine BaFin Lizenz beantragen müssten, bevor sie die Kryptowährungen ihrer Kunden – sei es vorübergehend oder dauerhaft – in eigenen Wallets halten dürften. Die Anforderungen daran wären nach dem jetzigen Entwurf jedenfalls ein stets vorweisbares Mindesteigenkapital in Höhe von 125.000 Euro und fachlich geeignete sowie zuverlässige Geschäftsleiter sowie die Erfüllung der übrigen an Finanzinstitute zu stellenden Anforderungen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllen kann, hätte als Alternative zur eigenen BaFin Zulassung die Möglichkeit, einen entsprechend lizenzierten Dienstleister als angeschlossenen Partner in sein Geschäftsmodell einzubinden. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland eine Reihe von FinTech Banken schnell die Voraussetzungen für das Angebot der Kryptoverwahrung schaffen würden, so dass geeignete Kooperationspartner zur Verfügung stehen würden.

WAS GENAU WERDEN KRYPTOWERTE SEIN?

Das Finanzministerium plant darüber hinaus die Erweiterung des Katalogs der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes um den Begriff der Kryptowerte. Die 5. Geldwäscherichtlinie gibt den EU-Mitgliedstaaten zwar auf, eine gesetzliche Definition für virtuelle Währungen in ihre nationalen Gesetze aufzunehmen. Das Finanzministerium bevorzugt jedoch den Begriff der Kryptowerte und plant ihn anstelle der virtuellen Währungen künftig im Kreditwesengesetz zu definieren. Danach sollen Kryptowerte digitale Darstellungen eines Wertes sein, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. In der Begründung zum Entwurf führt das Ministerium aus, dass es den Begriff der Kryptowerte anstelle der virtuellen Währungen gewählt hat, weil er neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion auch zu Anlagezwecken dienende Token erfasst. Der Begriff der Kryptowerte soll damit neben Currency Token auch Security Token und Investment Token erfassen, sofern sie nicht ohnehin nach ihren konkreten Features bereits als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes qualifizieren.

MÜSSEN SICH BLOCKCHAIN FINTECHS SCHON AUF DIE NEUEN REGELN VORBEREITEN?

Der Vorschlag des Finanzministeriums vom 20. Mai 2019 ist zunächst nur der erste Entwurf. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sich an den vorgeschlagenen Änderungen nach den nun folgenden Diskussionen noch etwas ändern wird. Gleichzeitig sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt die Weichen stellen, denn von der Einführung der neuen Finanzdienstleistung der Kryptoverwahrung wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich nicht mehr abrücken. Nach der Umsetzung des Vorschlags wird dann eine Verwahrung von Kryptowährungen ohne BaFin Erlaubnis nicht mehr möglich sein.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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