Eine Krypto Tauschplattform muss nicht immer börsenähnlich ausgestaltet sein, um in Deutschland erlaubnispflichtig zu sein. Auch Plattformen, die keinen automatischen Handel mit Kryptowährungen durch die Einstellung von Erwerbs- oder Veräußerungsaufträgen in ein automatisches Handelssystem und anschließender direkter Abwicklung bieten, können den Betreiber zur vorherigen Einholung einer BaFin Lizenz zwingen, wenn er die Tauschplattform auch für deutsche Kunden zugänglich machen möchte. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Erlaubnisantrag sind in diesen Fällen jedoch nicht zwangsläufig geringer. Ein Betreiber, der seinen Kunden aus eigenen Kryptobeständen gewerblich oder zumindest in einem professionelle Strukturen erfordernden Umfang den An- oder Verkauf von Kryptowährungen anbieten möchte, kann nach der aktuellen Verwaltungspraxis der BaFin den Eigenhandel und somit eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung betreiben. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Krypto Wechselstube ist, dass der Anbieter selbst Vertragspartner seines Kunden wird.
WAS IST DER ERLAUBNISPFLICHTIGE EIGENHANDEL UND WANN LIEGT ER VOR?
Ein Eigenhandel kann immer dann vorliegen, wenn Finanzinstrumente auf eigene Rechnung angeschafft oder veräußert werden. Um eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz auszulösen müssen jedoch darüber hinaus noch weitere Umstände vorliegen. Ein solcher weiterer Umstand ist nach dem Kreditwesengesetz beispielsweise ein Dienstleitungscharakter der Tätigkeit. Bietet jemand deshalb seinen Kunden als Dienstleistung an, eigene Kryptowährungen an sie zu verkaufen oder von ihnen für seinen eigenen Bestand zu erwerben, betreibt er eine erlaubnispflichtige Krypto Wechselstube. Es macht dabei keinen Unterschied, ob er diese Dienstleistung über eine Onlinelösung oder nur lokal in einem örtlichen Shop anbietet. Für die Erlaubnispflicht der Tätigkeit ist lediglich Voraussetzung, dass die Handelsgeschäfte mit Finanzinstrumenten betrieben werden, der Handel als Dienstleistung für Kunden angeboten wird und auf eigene Rechnung des Betreibers erfolgt.
KANN DER PRIVATE HANDEL MIT KRYPTOWÄHRUNGEN DANN AUCH ERLAUBNISPFLICHTIGER EIGENHANDEL SEIN?
Eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz liegt nur vor, wenn Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen aktiv deutschen Kunden angeboten werden und entweder gewerblich oder alternativ in einem kaufmännischen Umfang betrieben werden. Ob ein solcher kaufmännischer Umfang bei einer Tätigkeit vorliegt, entscheidet die BaFin stets im Einzelfall. Grundsätzlich kann so ein Umfang auch bei einem privaten Handel mit Kryptowährungen erreicht werden. Für die Fälle des Eigenhandels hat die BaFin jedoch eine Faustregel entwickelt, nach der sie eine Erlaubnispflicht nicht annimmt, sofern im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 Einzeltransaktionen erfolgen, unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Erlaubnispflicht vorliegen. Wer also unter dieser Bagatellgrenze Kryptowährungen kauft oder verkauft, betreibt in der Regel kein Geschäft, das eine BaFin Erlaubnis erfordern würde. Die Entscheidung über die Erlaubnispflicht obliegt jedoch immer der BaFin, da im Einzelfall auch Argumente vorliegen können, die trotz Einhaltung der Bagatellgrenze eine Erlaubnispflicht begründen. Eine Abstimmung mit der BaFin ist deshalb immer ratsam.
WELCHE ANFORDERUNGEN MUSS EINE KRYPTO WECHSELSTUBE FÜR EINE BAFIN LIZENZ ERFÜLLEN?
Wie auch bei anderen Finanzdienstleistungen erteilt die BaFin eine Zulassung für den erlaubnispflichtigen Eigenhandel nur, wenn der Antragsteller über fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter verfügt. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die betreffende Person hinreichende praktische und theoretische Kenntnisse und Erfahrungen in dem Geschäftsfeld hat, das bedient werden soll. Für den erlaubnispflichtigen Eigenhandel bedeutet das, dass ein Geschäftsleiter möglichst Erfahrungen im Bereich des professionellen Handels mit Finanzinstrumenten beispielsweise aus einer Tätigkeit im Investmentbanking haben sollte. Daneben sollte die Person eine gewisse Leitungserfahrung vorweisen können. Neben einem tragfähigen Geschäftsplan und fundierten Planzahlen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre sowie den für den Unternehmensbetrieb erforderlichen Vertragsmustern und internen Prozessleitfäden benötigt ein Eigenhändler ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro, das jederzeit zu seiner freien Verfügung vorliegen muss. Die Anforderungen an eine BaFin Erlaubnis zum Betrieb einer Krypto Wechselstube sind somit durchaus hoch. Für kleinere Betriebe, die ihren Kunden lediglich in geringem Umfang den Zugang zu Kryptowährungen bieten wollen, indem sie selbst als Vertragspartner auftreten, ist die Variante der Krypto Wechselstube daher selten die richtige Gestaltungsmöglichkeit. Für Unternehmen, die mit größeren Handelsvolumen als Krytpo Wechselstube an den Markt treten wollen, können die Anforderungen dagegen erfüllbar sein.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
Read more:
Building a Crypto Exchange (Part I) – Welche Möglichkeiten gibt es?
Building a Crypto Exchange (Part II) – Das Multilaterale Krypto Handelssystem
Neueste Kommentare