Feb. 25, 2019

E-Geld auf Blockchain Basis?


In den meisten Veröffentlichungen zu Kryptowährungen liest man, dass Bitcoins kein E-Geld sind, da es Ihnen an einem sie ausgebenden zentralen Emittenten fehlt, dessen Existenz nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG zwingende Voraussetzung für E-Geld ist. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die Feststellung, dass Bitcoins kein E-Geld sind auch automatisch bedeutet, dass auf der Blockchain Technologie basierendes E-Geld aufsichtsrechtlich nicht umsetzbar ist und E-Geld Instituten die Möglichkeit der Nutzung der Blockchain Technologie für die Gestaltung ihrer Bezahleinheiten generell verwehrt ist.

Was ist eigentlich E-Geld?

E-Geld ist definiert als jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG). Die Definition stammt aus der zweiten E-Geldrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft 2009/110/EG und wurde vom deutschen Gesetzgeber ohne Wortlautabweichungen übernommen. Bitcoin und z.B. Ether haben keinen Emittenten im klassischen Sinne, sondern werden durch das Aufwenden von Rechenleistung durch die „Miner“ erzeugt und von diesen dann auf dem Markt in Umlauf gebracht. Weiterhin stellen diese Kryptowährungen auch keine Forderungen gegen einen Emittenten dar, da es sich bei ihnen um eigenständig existente Werteinheiten handelt, die nicht wie Forderungen nur gegenüber einem bestimmten Schuldner realisierbar sind, sondern einen absoluten Wert gegenüber jedermann verkörpern. Oberflächlich betrachtet scheint also das oben genannte Argument durchaus stichhaltig zu sein. Dass Bitcoins, Litecoins und Ether kein E-Geld im Sinne der rechtlichen Definition darstellen dürfte außer Frage stehen.

Sind Blockchain Token das E-Geld der Zukunft?

Aber gilt dies auch für alle Blockchain basierten Zahlungssysteme? Wie verhält es sich zum Beispiel mit Token, die mittels Smart Contract auf der Ethereum Blockchain aufgesetzt werden (z.B. ERC-20, ERC-223 Token) und nicht über einen Miningprozess von Nutzern geschürft werden können, weil nur eine vorher festgelegte Summe an Token in Umlauf gebracht wird? Hier kann das Argument des fehlenden zentralen Emittenten nicht überzeugen, da in diesem Beispiel der Programmierer des Smart Contracts und damit der Token klar als Token Emittent bezeichnet werden muss. Das gleiche könnte im Fall der Programmierung einer eigenen Blockchain gelten, bei der das die Blockchain ins Leben rufende Unternehmen die übertragbaren Einheiten (Coins) mit dem Recht verknüpft, dass der jeweilige Coin Inhaber den Coin bei ihm jederzeit zum Nominalwert in Fiat-Geld umtauschen kann. Die Beispiele zeigen, dass die Argumente, die gegen die Qualifikation von Bitcoins als E-Geld vorgebracht werden nicht ohne weiteres auf alle Kryptowährungen übertragen werden können.

Welche Vorteile hätte E-Geld auf Blockchain Basis?

Aufsichtsrechtlich kann daher E-Geld auf Blockchain Basis ausgegeben werden. Die Vorteile der Blockchain Technologie für E-Geld Institute der Zukunft liegen auf der Hand. Die Übertragung der E-Geld Einheiten wäre sekundenschnell, international und direkt zwischen den Nutzern möglich, ohne dass der E-Geld Emittent in die Transaktionen einbezogen werden müsste. Gleichzeitig gäbe es mit der Blockchain ein fälschungssicheres und lückenloses Transaktionsregister, das dem E-Geld Institut in seiner administrativen Organisation erhebliche Erleichterungen ermöglichen würde. FIN LAW ist aufgrund seiner Erfahrung in BaFin-Verfahren und ausgewiesenen Expertise in bankaufsichtsrechtlichen Projekten mit Blockchain Bezug der richtige Ansprechpartner für die rechtssichere Auflage von E-Geld auf Blockchain Basis.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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