MiCAR Lizenz

MiCAR Erlaubnisverfahren für Kryptodienstleister

Mit der „Markets in Crypto Assets Regulation“ (MiCAR) hat die Europäische Union ein einheitliches und für den gesamten europäischen Kryptomarkt geltendes Regulierungsregime für den professionellen Umgang mit Kryptowerten geschaffen. Kryptodienstleister sowohl aus der EU als auch aus außereuropäischen Drittstaaten, die EU-Bürgern Kryptodienstleistungen anbieten wollen, benötigen ab Geltung der MiCAR für ihr Europageschäft eine Zulassung durch die national zuständige Behörde. In Deutschland ist daher die Einholung einer BaFin Lizenz nach den Vorschriften der MiCAR erforderlich. Die Erlaubnispflicht gilt unter anderem für Kryptoverwahrer und Betreiber von Kryptotauschplattformen, Anbieter von Kryptotrading Dienstleistungen oder von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte und Vermögensverwaltern, die für ihre Kunden auch Anlagen in Kryptowerten in Erwägung ziehen. Kryptodienstleistungen werden damit ab Geltung der MiCAR in ganz Europa einheitlich reguliert sein, was große Chancen für den europäischen Binnenmarkt in Bereich von Kryptowerten eröffnet und Barrieren abbaut.

BaFin Lizenz für Wertpapierdienstleistungen als Alternative zur MiCAR Lizenz

Solange MiCAR noch keine Rechtswirkung entfaltet, können Kryptodienstleister keine BaFin Lizenz auf ihrer Grundlage beantragen. Eine attraktive Alternative nach deutschem Recht kann insoweit die Beantragung einer Zulassung als Wertpapierinstitut nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) sein. Denn Wertpapierinstitute benötigen nach der MiCAR keine zusätzliche Erlaubnis für Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, wenn sie bereits über eine BaFin Lizenz nach dem WpIG verfügen, die ihnen die betreffenden Dienste in Bezug auf klassische Finanzinstrumente ermöglicht. In Deutschland haben Kryptodienstleister den Vorteil, dass das WpIG bereits heute Kryptowerte als Finanzinstrumente reguliert. Erlaubnisverfahren nach dem WpIG können in Deutschland deshalb schon heute auch für Geschäftsmodelle in Bezug auf Kryptowerte durchgeführt werden. Ein spezialisierter Anwalt oder eine spezialisierte Kanzlei können Kryptodienstleister bei der Vorbereitung entsprechender Anträge unterstützen. Für Kryptodienstleister, die ihren Kunden beispielsweise Kryptotrading Dienste anbieten wollen, kann eine BaFin Lizenz nach dem WpIG deshalb eine sinnvolle Möglichkeit sein, um vor Geltung der MiCAR schon die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb ihres Geschäftsmodells zu schaffen.

Passporting einer BaFin Lizenz nach MiCAR ebenso möglich wie nach WpIG

Sowohl eine BaFin Lizenz nach MiCAR als auch eine solche nach dem WpIG können im Wege des EU-Passporting genutzt werden. Eine von der BaFin erteilte Lizenz kann daher nicht nur für den Geschäftsbetrieb in Deutschland, sondern auch für die Ansprache von Kunden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genutzt werden. Um vom Passporting zu profitieren, müssen Kryptodienstleister lediglich ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren durchlaufen. Sie müssen dazu lediglich der BaFin mitteilen, in welchem oder welchen weiteren EU-Ländern sie die ihnen erlaubten Dienstleistungen erbringen wollen. Die BaFin wird anschließend ihrerseits die in den betreffenden Ländern zuständigen Aufsichtsbehörden informieren. Im Anschluss kann der Kryptodienstleister auch im Zielland Kunden ansprechen und Marketingmaßnahmen ergreifen, ohne dass er dazu eine zusätzliche Zulassung als Kryptodienstleister oder als Wertpapierinstitut durch die Aufsichtsbehörde im Zielland benötigt.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die MiCAR Lizenz in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M (London).