Kryptoverwahrung

Kryptoverwahrung als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach MiCAR und KWG

Die Kryptoverwahrung stellt eine der wichtigsten Dienstleistungen von Anbietern im Kryptomarkt dar. Zwar können Kryptowerte in technischer Hinsicht grundsätzlich von Nutzern selbst verwahrt werden, so dass die Einbindung eines Dienstleisters für die Kryptoverwahrung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch gibt es gerade im professionellen Umgang mit Kryptowerten zahlreiche Konstellationen, in denen eine Fremdverwahrung sinnvoll sein kann. So bieten beispielsweise viele Kryptotauschplattformen ihren Kunden neben dem Kryptohandel zugleich die Verwahrung der auf der Plattform handelbaren Kryptowerte an. In Deutschland war die Kryptoverwahrung bereits seit Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie im Januar 2020 als Finanzdienstleistung im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert. Seit Ende 2024 sieht nunmehr auf europäischer Ebene und damit auch für den deutschen Rechtsraum die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) eine Regulierung der Kryptoverwahrung als Kryptowerte-Dienstleistung vor. Kryptoverwahrer benötigen deshalb für ihren Geschäftsbetrieb in der gesamten EU eine Zulassung nach der MiCAR.

Qualifizierte Kryptoverwahrung nach dem KWG

Nachdem die Kryptoverwahrung seit Geltung der MiCAR in der Europäischen Union einheitlich in Form einer europäischen Verordnung reguliert ist, verblieb für die Finanzdienstleistung der Kryptoverwahrung in ihrer bis dahin geltenden Fassung im KWG kein Raum. Der deutsche Gesetzgeber entschied sich jedoch nicht zur vollständigen Abschaffung der Kryptoverwahrung nach deutschem Aufsichtsrecht, sondern überführte denjenigen Teil der früheren Kryptoverwahrung nach dem KWG in die neue Finanzdienstleistung der qualifizierten Kryptoverwahrung. Diese liegt seither gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG vor bei der Verwahrung und Verwaltung von kryptografischen Instrumenten für andere oder der Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen. Mit der neuen Finanzdienstleistung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts sollte sichergestellt werden, dass nach deutschem KWG bereits zugelassene Kryptoverwahrer die Möglichkeit bekommen, die ihnen auf der Grundlage des bis Geltung der MiCAR geltenden Erlaubnisumfangs gestatteten Tätigkeiten auch zukünftig erbringen dürfen.

Inhalt und Dauer von Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft

In den Zulassungsverfahren von Kryptoverwahrern legt die BaFin sehr großen Wert auf eine bestmögliche IT-Sicherheit. Die Schwerpunktsetzung der BaFin ist nachvollziehbar, zumal die Kryptoverwahrung üblicherweise eine rein digital angebotene Finanzdienstleistung ist und bei Verlust der Private Keys zu den Kryptowerten der Kunden diese unwiederbringlich verloren sind. Neben einer einwandfreien IT-Sicherheit erwartet die BaFin von Kryptoverwahrern wie von allen beaufsichtigten Instituten unter anderem eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie eine ausreichende Kapitalausstattung für den Betrieb eines funktionierenden Geschäftsmodells. Grundsätzlich gilt, dass eine sorgfältige Antragsvorbereitung durch einen spezialisierten Anwalt die Dauer des Erlaubnisverfahrens erheblich verkürzen kann. Erlaubnisverfahren auf Erteilung einer BaFin Lizenz für die Kryptoverwahrung sollten deshalb mit Hilfe einer in diesem Bereich erfahrenen Kanzlei professionell geplant und vorbereitet werden.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die Kryptoverwahrung in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M (London).

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