Mit der „Markets in Crypto Assets Regulation“ (MiCAR) hat die Europäische Union ein einheitliches und für den gesamten europäischen Kryptomarkt geltendes Regulierungsregime für den professionellen Umgang mit Kryptowerten geschaffen. Kryptodienstleister sowohl aus der EU als auch aus außereuropäischen Drittstaaten, die EU-Bürgern Kryptodienstleistungen anbieten wollen, benötigen seit Geltung der MiCAR für ihr Europageschäft eine Zulassung nach den Art. 59 ff. MiCAR von der national für sie zuständigen Behörde. In Deutschland ist daher die Einholung einer BaFin Zulassung nach den Vorschriften der MiCAR erforderlich. Die Erlaubnispflicht gilt unter anderem für Kryptoverwahrer und Betreiber von Kryptotauschplattformen, Anbieter von Handelsaktivitäten mit Kryptowerten oder von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Investitionen in Kryptowerte und Vermögensverwaltern, die für ihre Kunden auch Anlagen in Kryptowerten in Erwägung ziehen. Kryptowerte-Dienstleistungen sind damit seit dem 30. Dezember 2024 in ganz Europa einheitlich reguliert, was große Chancen für den europäischen Binnenmarkt im Bereich von Kryptowerten eröffnet und Barrieren abbaut.
Je nach Geschäftsmodell kann im Einzelfall anstelle einer Zulassung nach Art. 59 ff. MiCAR eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG erforderlich sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich das konkrete Geschäftsmodell eines Unternehmens zwar auf Kryptotoken bezieht, diese jedoch als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID-Regulierung einzuordnen sind. Dann ordnet Art. 2 Abs. 4 MiCAR an, dass das Instrument nicht der MiCAR, sondern der für Wertpapierinstitute geltenden Regulierung unterfallen soll. Zudem besteht für Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WpIG der Vorteil, dass sie nach der MiCAR keine zusätzliche Erlaubnis für Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte benötigen, wenn sie bereits über eine BaFin Lizenz nach dem WpIG verfügen, die ihnen die betreffenden Dienste in Bezug auf klassische Finanzinstrumente ermöglicht. Insoweit ist nicht die Beantragung einer vollständigen MiCAR Zulassung, sondern lediglich ein sog. Notifizierungsverfahren vorgeschrieben, in dem der zuständigen Aufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die sich auf künftig geplante Geschäfte mit Kryptowerten und die Einhaltung der dann anwendbaren Vorschriften der MiCAR beziehen. Ein spezialisierter Anwalt oder eine spezialisierte Kanzlei können Kryptodienstleister bei der Vorbereitung entsprechender Anträge unterstützen.
Sowohl eine BaFin Lizenz nach MiCAR als auch eine solche nach dem WpIG können im Wege des EU-Passporting genutzt werden. Eine von der BaFin erteilte Lizenz kann daher nicht nur für den Geschäftsbetrieb in Deutschland, sondern auch für die Ansprache von Kunden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genutzt werden. Um vom Passporting zu profitieren, müssen Kryptodienstleister lediglich ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren durchlaufen. Sie müssen dazu lediglich der BaFin mitteilen, in welchem oder welchen weiteren EU-Ländern sie die ihnen erlaubten Dienstleistungen erbringen wollen. Die BaFin wird anschließend ihrerseits die in den betreffenden Ländern zuständigen Aufsichtsbehörden informieren. Im Anschluss kann der Kryptowerte-Dienstleister auch im Zielland Kunden ansprechen und Marketingmaßnahmen ergreifen, ohne dass er dazu eine zusätzliche Zulassung als Kryptodienstleister oder als Wertpapierinstitut durch die Aufsichtsbehörde im Zielland benötigt.
Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die MiCAR Lizenz in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M (London).
info@fin-law.deSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen