Kryptoverwahrung

Kryptoverwahrung als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach MiCAR und KWG

Die Kryptoverwahrung stellt eine der wichtigsten Dienstleistungen von Anbietern im Kryptomarkt dar. Zwar können Kryptowerte in technischer Hinsicht grundsätzlich von Nutzern selbst verwahrt werden, so dass die Einbindung eines Dienstleisters für die Kryptoverwahrung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch gibt es gerade im professionellen Umgang mit Kryptowerten zahlreiche Konstellationen, in denen eine Fremdverwahrung sinnvoll sein kann. So bieten beispielsweise viele Kryptotauschplattformen ihren Kunden neben dem Kryptohandel zugleich die Verwahrung der auf der Plattform handelbaren Kryptowerte an. In Deutschland ist die Kryptoverwahrung bereits seit Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie im Januar 2020 als Finanzdienstleistung im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert. Kryptodienstleister, die für deutsche Kunden Kryptowerte verwahren wollen, benötigen vor Geschäftsaufnahme deshalb eine BaFin Lizenz für das Kryptoverwahrgeschäft. Auf europäischer Ebene sieht auch die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) eine Regulierung der Kryptoverwahrung als Kryptodienstleistung vor. Ab Geltung der MiCAR werden Kryptoverwahrer für ihren Geschäftsbetrieb daher in der gesamten EU eine MiCAR Lizenz brauchen.

BaFin Lizenz für Kryptoverwahrung, Kryptoverwaltung und Sicherung von Kryptowerten

In Deutschland liegt die erlaubnispflichtige Kryptoverwahrung im Fall der Verwahrung, der Verwaltung oder der Sicherung Kryptowerten oder Private Keys, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen vor. Der Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts sieht nach dem KWG somit drei verschiedene Varianten vor, die jeweils für sich genommen die Einholung einer BaFin Lizenz erforderlich machen. Die Kryptoverwahrung liegt nach der Verwaltungspraxis der BaFin vor, wenn der Kryptodienstleister die zu den Kryptowerten des Kunden gehörenden Private Keys hält und in seiner Obhut hat. Die Kryptoverwaltung nimmt die BaFin demgegenüber an, wenn der Kryptodienstleister für seinen Kunden im weitesten Sinne laufend Rechte aus Kryptowerten wahrnimmt. Schließlich geht die BaFin von einer Sicherung von Kryptowerten aus, soweit für Kunden Private Keys digital oder physisch gespeichert werden. In allen Fällen fordert die BaFin, dass der Kryptodienstleister tatsächlich Zugriff auf die Private Keys des Kunden haben muss.

Inhalt und Dauer von Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft

In den Erlaubnisverfahren für die Kryptoverwahrung legt die BaFin sehr großen Wert auf eine bestmögliche IT-Sicherheit. Die Schwerpunktsetzung der BaFin ist nachvollziehbar, zumal die Kryptoverwahrung üblicherweise eine rein digital angebotene Finanzdienstleistung ist und bei Verlust der Private Keys zu den Kryptowerten der Kunden diese unwiederbringlich verloren sind. Neben einer einwandfreien IT-Sicherheit erwartet die BaFin von Kryptoverwahrern wie von allen beaufsichtigten Instituten unter anderem eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie eine ausreichende Kapitalausstattung für den Betrieb eines funktionierenden Geschäftsmodells. Grundsätzlich gilt, dass eine sorgfältige Antragsvorbereitung durch einen spezialisierten Anwalt die Dauer des Erlaubnisverfahrens erheblich verkürzen kann. Erlaubnisverfahren auf Erteilung einer BaFin Lizenz für die Kryptoverwahrung sollten deshalb mit Hilfe einer in diesem Bereich erfahrenen Kanzlei professionell geplant und vorbereitet werden.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die Kryptoverwahrung in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M (London).

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