Basisinformationsblatt

Das Basisinformationsblatt (BIB) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger

Ein Hersteller von sogenannten verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packaged retail and insurance-based investment products — PRIIP) muss eben solchen Kleinanlegern vor dem Kauf des Anlageprodukts ein Basisinformationsblatt bereitstellen. Bei verpackten Anlageprodukten handelt es sich um Instrumente, bei denen der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte unterliegt. Hierzu zählen insbesondere strukturierte Finanzprodukte wie beispielsweise Zertifikate, deren Wert und Auszahlungen von anderen Basiswerten wie etwa Aktien oder Indizes abhängig sind. Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren in Deutschland, die als verpackte Anlageprodukt qualifizieren und deren Emissionsvolumen zwischen EUR 100.000 und EUR 8.000.000 über einen Zeitraum von zwölf Monaten liegt, müssen Emittenten und Anbieter anstelle eines Wertpapierinformationsblattes ein Basisinformationsblatt nach der PRIIP Verordnung erstellen.

Form und inhaltliche Anforderungen an das Basisinformationsblatt

Bei den in einem BIB enthaltenen Informationen handelt es sich um vorvertragliche Informationen. Diese müssen präzise, redlich und klar verständlich sowie nicht irreführend sein. Das Basisinformationsblatt muss die wesentlichen Informationen zur Emission enthalten und mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedingungen des verpackten Anlageprodukts übereinstimmen. Es muss präzise und verständlich formuliert sein und darf den Umfang von drei DIN A4 Seiten nicht überschreiten. Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP Verordnung) gibt eine genaue Aufbaustruktur vor, die zwingend einzuhalten ist. Eine Besonderheit im Vergleich zu einem Wertpapierinformationsblatt ist, dass ein sogenannter Gesamtrisikoindikator in das BIB aufgenommen werden muss, welcher durch eine rechtlich vorgegebene Berechnungsformel zu ermitteln ist. Anders als ein Wertpapierprospekt oder ein WIB muss ein Basisinformationsblatt nicht vor dem öffentlichen Angebot von der BaFin gebilligt werden.

Informationsblatt muss im Verkaufsprozess bereitgestellt werden

Die Pflicht zur Erstellung von einem Basisinformationsblatt trifft den Hersteller des Anlageprodukts. Als Hersteller qualifiziert das Gesetz denjenigen, der das PRIIP auflegt. Dieser hat regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen zu überprüfen und muss das Informationsblatt überarbeiten, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. Die überarbeitete Version des Basisinformationsblattes muss dem Markt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Damit gewährleistet ist, dass dem Kleinanleger vor dem Kauf eines verpackten Anlageprodukts das relevante Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird, muss jede Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, betreffenden Kleinanlegern das Informationsblatt vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stellen.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um das Basisinformationsblat in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.

info@fin-law.de
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