Bei der Umsetzung von Geschäftsmodellen mit Bezug zu Finanzinstrumenten, Kryptowerten oder Geld im weitesten Sinne stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Einholung einer eigenen BaFin Lizenz erforderlich ist. Wird eine BaFin Lizenz für die geplante Geschäftsaktivität benötigt, muss entschieden werden, ob die Beantragung einer eigenen BaFin Lizenz im Hinblick auf die damit verbundene Verfahrensdauer sinnvoll ist. Eine Alternative zur Beantragung einer eigenen BaFin Lizenz kann im Einzelfall die Übernahme eines bereits lizenzierten und beaufsichtigten Instituts sein. Doch auch im Fall der Übernahme einer Bank, eines Finanzdienstleisters oder eines Wertpapierinstituts muss der Erwerber vor der Umsetzung erfolgreich ein Inhaberkontrollverfahren bei der BaFin durchlaufen und von der Aufsichtsbehörde das Einverständnis für die Übernahme einholen. Im Rahmen einer Inhaberkontrolle müssen gegenüber der BaFin umfangreiche Informationen zum vorgesehenen Erwerber und den dahinterstehenden Inhabern bedeutender Beteiligungen offengelegt werden. Bedeutend ist ein Inhaber dabei, wenn er mindestens über 10% oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am erwerbenden Unternehmen verfügt. Bei komplexeren Beteiligungsstrukturen wird die Beteiligungsquote von Personen auch mittelbar abgeleitet. Ist eine Person etwa zu 50% an einer GmbH beteiligt, die ein Finanzdienstleistungsinstitut kaufen und vollständig übernehmen möchte, beträgt die Beteiligungsquote dieser Person 50%. Sie gilt dann als bedeutender Inhaber.
Der an dem Kauf einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts interessierte Erwerber muss gegenüber der BaFin rechtzeitig vor dem geplanten Erwerb eine formelle Anzeige seiner Absicht zum Erwerb des Zielunternehmens abgeben. Die Anzeige muss umfassende Informationen enthalten. Die BaFin verlangt insoweit ausführliche Informationen zum geplanten Erwerb und den mit ihm verfolgten Zielen des interessierten Erwerbers. Zudem muss offengelegt werden, welcher Geschäftstätigkeit der interessierte Erwerber vor dem Erwerb nachgeht und wie seine finanziellen Verhältnisse sind. Ebenfalls erforderlich ist die Offenlegung der hinter dem interessierten Erwerber stehenden bedeutenden Inhaber. Sie müssen ebenfalls ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen sowie Lebensläufe und Nachweise zu ihrer Zuverlässigkeit bei der BaFin einreichen. Weiter ist erforderlich, dass der interessierte Erwerber sich im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens dazu erklärt, wie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation des Zielunternehmens nach einem Erwerb aussehen wird und wie gewährleistet werden soll, dass auch nach dem Erwerb alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen stets erfüllt werden können. Eine erfolgreiche Inhaberkontrolle durch die BaFin erfordert zudem je nach Umfang der geplanten Übernahme die Einreichung eines ausführlichen Strategiedokuments oder eines Geschäftsplans zur Erläuterung der strategischen Planung der Geschäftsaktivitäten des Zielunternehmens nach dem geplanten Erwerb.
Das Inhaberkontrollverfahren ist sowohl im Fall des geplanten vollständigen Kaufs einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts als auch im Fall des geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung, mithin in Höhe von 10% oder mehr durchzuführen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Inhaberkontrollanzeige sind dabei in allen Fällen ähnlich. Ein wesentlicher Unterschied besteht lediglich insoweit, als dass für den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung bis 20% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ein einfaches und beim Erwerb von Anteilen zwischen 20% und 50% ein umfangreicheres Strategiedokument bei der BaFin einzureichen ist. Beim geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in Höhe von mehr als 50% ist demgegenüber ein umfassender Geschäftsplan vorzulegen, der einen strategischen Entwicklungsplan, Planbilanzen und Plangewinn- und Verlustrechnungen für das Zielunternehmen für die ersten Jahre nach dem Erwerb sowie eine Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens beinhaltet. Ist beispielsweise geplant, Führungspositionen im Zielunternehmen nach dem Erwerb neu zu besetzen, muss dies unter Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie der zeitlichen Verfügbarkeit des neuen Kandidaten offengelegt werden.
Zuständiger Anwalt für die Beratung zu und Begleitung von Inhaberkontrollverfahren bei der BaFin in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
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