Glücksspiellizenz und Gamification

Gamification Komponenten als Auslöser glücksspielrechtlicher Erlaubnispflichten

Beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen müssen Unternehmen regelmäßig kreativ werden. Potenziellen Kunden muss der Kauf bzw. die Inanspruchnahme der angebotenen Ware oder Dienstleistung so leicht wie möglich gemacht werden. Darüber hinaus verkaufen sich Angebote deutlich besser, wenn der Vertragsabschluss dem Kunden Spaß macht. Zahlreiche Unternehmen setzen deshalb zunehmend auf Gamification Komponenten im Vertrieb. Der Begriff der Gamification steht allgemein für die Integration von spielerischen Elementen in spielfremde Bereiche. Ein solcher spielfremder Bereich kann auch eine Klickstrecke für einen Vertragsabschluss etwa zum Kauf einer Ware, der Buchung einer Dienstleistung oder dem Abschluss einer Investition sein. Angewandt werden insoweit unter anderem kleine Rätsel, Geschicklichkeits- oder auch Sammelspiele, durch die die Aufmerksamkeit der potenziellen Kunden geweckt werden soll, um letztlich ein Geschäft abzuschließen. In rechtlicher Hinsicht muss Unternehmen dabei nicht nur sicherstellen, dass der Kunde sich trotz der Gamification Aspekte bewusst darüber ist, dass er einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Unternehmen abschließt. Vielmehr kann im Einzelfall und je nach Art der konkreten Ausgestaltung der Gamification Komponenten auch fraglich sein, ob die Vertriebsmaßnahme nach dem Glücksspielrecht in Deutschland erlaubnispflichtig ist und eine Glücksspiellizenz der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich ist.

Glücksspiellizenz nur bei entgeltpflichtigen und zufallsabhängigen Elementen

Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags 2021 setzt voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder teilweise vom Zufall abhängt. Gamification Komponenten, die kostenfrei zugänglich sind und den Spieler in keiner Weise zur Entrichtung eines Entgelts verpflichten, sind daher glücksspielrechtlich unproblematisch und bedürfen nicht der Deckung durch eine Glücksspiellizenz der GGL. Problematisch können im Einzelfall aber Gamification Gestaltungen sein, bei denen beispielsweise für den Zugang zum Spiel bereits eine kostenpflichtige Mitgliedschaft oder Einmalzahlung vorausgesetzt wird oder ein Entgelt nachgelagert verlangt wird, etwa dergestalt, dass erst nach dem Spiel ein Entgelt für die Mitteilung des Spielergebnisses und damit der Entscheidung über Gewinn oder Niederlage verlangt wird. Irrelevant ist in solchen Fällen, ob das Entgelt in Geld oder anderen Vermögenswerten zu bezahlen ist. Erforderlich ist aber nach der Glücksspiel Definition des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dass die Gewinnchance ganz oder teilweise zufällig ist. Bei reinen Rätseln oder Geschicklichkeitsspielen oder bei Spielen, in denen der Spieler in jedem Fall nur gewinnen kann, fehlt es in der Regel am erforderlichen Zufallselement.

Einsatz von Gamification sollte glücksspielrechtlich überprüft werden

Unternehmen, die im Vertrieb auf Gamification setzen, sollten den Einsatz von Gamification Elementen in jedem Fall glücksspielrechtlich durch einen Anwalt abklären. Ist im Einzelfall eine Glücksspiellizenz erforderlich, kann in vielen Fällen durch geringfügige Anpassungen der Gestaltung die Erlaubnispflicht vermieden werden. Ist hingegen für eine konkrete Gamification Maßnahme im Einzelfall eine Glückspiellizenz erforderlich und verfügt das betreffende Unternehmen über diese Glücksspiellizenz nicht, können empfindliche Sanktionen drohen. Zum einen stellt das unerlaubt betriebene Glücksspiel eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der GGL aufsichtsrechtlich verfolgt wird. Die GGL ist darüber hinaus befugt, vom das unerlaubte Glücksspiel betreibenden Unternehmen die sofortige Beendigung des unerlaubten Glücksspiels zu verlangen. Ebenfalls relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ohne eine erforderliche behördliche Erlaubnis in Deutschland einen Straftatbestand darstellt, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die glücksspielrechtliche Überprüfung von Gamification Maßnahmen im Vertrieb im Vorfeld ist daher in jedem Fall ratsam.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen im Bereich des Glücksspielrechts und der Beantragung einer Glücksspiellizenz in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M.

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