Mit dem neuen Jahr 2020 kommt auch die neue Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts in Deutschland. Verwahrdienstleister von Kryptowerten werden dann ihre Dienste nur noch anbieten dürfen, wenn sie zuvor erfolgreich die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin eingeholt haben. Da sich der deutsche Gesetzgeber aber mit der genauen Ausgestaltung der neuen Regeln sehr viel Zeit gelassen hat und erst seit wenigen Tagen feststeht, wie genau die gesetzlichen Anforderungen an die Erlaubniserteilung aussehen werden, wird es eine Übergangsregelung für Betreiber des Kryptoverwahrgeschäfts geben, nach der die Verwahrung von Kryptowerten bei Einhaltung bestimmter Fristen und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zunächst auch ohne die eigentlich erforderliche BaFin Erlaubnis in Deutschland angeboten und betrieben werden darf. Doch was genau sind die zu erfüllenden Voraussetzungen, um diese sog. Grandfathering Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen?
WICHTIG: GRANDFATHERING SETZT BESTANDSGESCHÄFT VORAUS
Der Wortlaut der ab dem 1. Januar 2020 neu in das Kreditwesengesetz aufgenommenen Übergangsregelung bestimmt, dass Unternehmen, die am 1. Januar 2020 aufgrund der neu eingeführten Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts erlaubnispflichtig werden, ihr Geschäft auch ohne eine bereits erteilte BaFin Lizenz weiter betreiben dürfen, wenn sie der BaFin bis spätestens zum 31. März 2020 schriftlich ihre Absicht zur Stellung eines Erlaubnisantrags anzeigen und anschließend einen vollständigen Erlaubnisantrag bis spätestens zum 30. November 2020 bei der BaFin einreichen. Dann gilt die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft als vorläufig erteilt. Unternehmen, die demnach erst am oder nach dem 1. Januar 2020 das Kryptoverwahrgeschäft erstmalig anbieten wollen, können sich nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht auf das Grandfathering berufen. Denn sie werden nicht aufgrund der Einführung der neuen Finanzdienstleistung, sondern wegen der erstmaligen Aufnahme ihrer Geschäfte die Erlaubnispflicht auslösen und somit den Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht erfüllen. Unternehmen, die deshalb im kommenden Jahr von der Grandfahtering Regel Gebrauch machen wollen, sollten dringend die Voraussetzungen des Kryptoverwahrgeschäfts bereits vor dem Jahreswechsel erfüllen. Das bedeutet, dass noch in 2019 die Verwahrung von Kryptowerten wie z.B. Bitcoins, Litecoins oder nicht als Wertpapier einzuordnende ERC20-Tokens aktiv im deutschen Markt angeboten und bestenfalls bereits betrieben werden sollte. Zusätzlich erforderlich wäre, dass das Kryptoverwahrgeschäft gewerblich oder zumindest in einem kaufmännischen Umfang angeboten wird. Es würde also nicht ausreichen, unentgeltlich einige Kryptowerte von Freunden und Bekannten zu verwahren.
BAFIN BITTET UM ABSICHTSANZEIGE – KEINE WIRKUNG FÜR DAS GRANDFAHTERING
Die BaFin hat am 4. Dezember 2019 über eine Verlautbarung öffentlich darum gebeten, dass Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für die Kryptoverwahrung im kommenden Jahr stellen wollen, diese Absicht der BaFin unverbindlich und formlos unter kurzer Beschreibung ihres Geschäftsmodells mitteilen. Die Behörde möchte so einen Marktüberblick erhalten und Erkenntnisse für die Entwicklung der aufsichtlichen Standards sammeln. Sie weist aber gleichzeitig darauf hin, dass diese unverbindliche Absichtsanzeige keine Wirkung für die Inanspruchnahme der Grandfathering Regelung haben wird, da diese erst ab dem kommenden Jahr in Kraft tritt und erst dann eine gesetzliche Grundlage für die Entgegennahme der Übergangsregelung bestehen wird. Die BaFin versichert, dass die erbetene Absichtsanzeige vollkommen freiwillig ist und keine Auswirkungen auf einen gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2020 gestellten Erlaubnisantrag haben wird. Unternehmen, die der Bitte nachkommen, werden jedoch von der BaFin nähere Informationen und Hinweise erhalten, sobald die Aufsichtsbehörde ihre Verwaltungspraxis zum Kryptoverwahrgeschäft konkretisiert hat. Solche Informationen werden den Unternehmen sicherlich keine Nachteile in ihren Erlaubnisverfahren bescheren.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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