Apr. 10, 2023

Die Kryptoaktie soll kommen – Referentenentwurf offenbart Details zur elektronischen Aktie

Was sich im Eckpunktepapier zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angedeutet hat, wird im nun vorliegenden Referentenentwurf konkretisiert; in Deutschland soll es in Zukunft möglich sein, Kryptoaktien zu begeben. Zu diesem Zweck soll das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) angepasst werden. Ist das eWpG bisher nur auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar, so sollen zukünftig auch Aktien in Form eines elektronischen Wertpapiers begeben werden können. Elektronische Wertpapiere funktionieren rein digital, so dass die traditionell erforderliche Wertpapierurkunde für die Begabe nicht ausgestellt werden muss. Stattdessen bedarf es der Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister. Elektronische Wertpapierregister sind zum einen zentrale Register, die von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer geführt werden, der über eine Erlaubnis zum Betrieb des Depotgeschäfts verfügt. Alternativ können elektronische Wertpapierregister auch als Kryptowertpapierregister geführt werden. Der Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht nun vor, dass Namensaktien künftig sowohl in ein zentrales Register (sog. Zentralregisteraktien) als auch in ein Kryptowertpapierregister (sog. Kryptoaktien) eingetragen werden können. Inhaberaktien sollen demgegenüber nur als elektronisches Wertpapier und nicht als Kryptoaktie begeben werden können. Die Kryptoaktie wird daher in Zukunft stets eine Namensaktie sein.

Voraussetzungen zur Begebung von Kryptoaktien müssen in Satzung geschaffen werden

Durch die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des AktG wird nichts an der grundsätzlichen Struktur zwischen Namens- und Inhaberaktien geändert. Gesetzlich soll festgelegt werden, dass Aktien grundsätzlich auf den Namen lauten. Nur unter bestimmten Umständen können neu zu gründende Aktiengesellschaften für Inhaberaktien optieren. Dies soll nach dem Referentenentwurf unter anderem dann möglich sein, wenn die Verbriefung der Aktien ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Register eingetragen wird, mithin also als Zentralregisteraktie begeben wird. Zur Begebung von Kryptoaktien muss in der Satzung die Ausgabe von auf den Namen lautenden Aktien als elektronische Aktien zugelassen werden, die in ein Kryptowertpapierregister einzutragen sind. Flankierend dazu muss die Möglichkeit der Verbriefung der Aktien in der Satzung ausgeschlossen werden. Ein Unterzeichnungserfordernis für elektronische Aktien ist nicht vorgesehen, auch nicht elektronisch. Bei Namensaktien muss die Aktiengesellschaft ein Aktienregister führen, in das die Informationen über die Aktionäre einzutragen sind, damit die jeweils aktuellen Aktionäre jederzeit festgestellt werden können. Insoweit wird der Aktionär gesetzlich verpflichtet sein, der Gesellschaft die im AktG vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Damit die Aktionäre der Gesellschaft auch bei elektronischen Aktien die notwendigen Informationen zukommen lassen können, sieht der Referentenentwurf eine gemeinsame Pflicht der Gesellschaft und der registerführenden Stelle zur Einrichtung eines Meldesystems vor.

Grundsätzliche Gleichbehandlung von Kryptoaktien und verbrieften Aktien

Die neuen elektronischen Aktien werden keine eigene Aktienart bilden. Nach der Fiktion des eWpG sollen elektronische Aktien dieselben Rechtswirkungen entfalten wie mittels Urkunde begebene Wertpapiere. Ferner sollen elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des BGB gelten. Soweit elektronische Aktien öffentlich angeboten werden oder an einem geregelten Markt gelistet werden sollen, wird hierfür grundsätzlich ein Wertpapierprospekt zu erstellen sein. Bei einem kleinvolumigen öffentlichen Angebot von elektronischen Aktien bis zu EUR 8.000.000 in Deutschland kann anstelle eines Wertpapierprospekts auch ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) erstellt werden. Ein Unterschied zu den klassischen verbrieften Aktien mag sich daraus ergeben, dass elektronische Aktien auf anderen Märkten oder Plattformen gehandelt werden könnten als verbriefte Aktien. Für den Handel mit elektronischen Aktien, die an einem geregelten Markt oder an einen multilateralen oder organisierten Handelssystem gelistet werden, können sich zudem Verpflichtungen aus der Marktmissbrauchsverordnung ergeben.

Dr. Konrad Uhink

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