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Businessperson in a suit holds up a 'Securities Prospectus' while a cheering crowd claps, with a 'LEVEL UP' banner and EU flags in the background.

Mai 19, 2026

Erleichterungen im Prospektrecht – Welche Änderungen bringt der EU Listing Act im Juni 2026?

Mit dem EU Listing Act strebt die Europäische Union an, den Zugang zum Kapitalmarkt einfacher und kostengünstiger zu machen. Gerade kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sollen künftig leichter Kapital aufnehmen können, ohne an überbordenden Prospektanforderungen zu scheitern. Hintergrund ist die zunehmende Kritik, dass europäische Kapitalmärkte im internationalen Vergleich – insbesondere gegenüber den USA – zu bürokratisch und teuer geworden seien. Die Reform der EU-Prospektverordnung setzt insofern gezielt bei den Informations- und Veröffentlichungspflichten an. Zwar sind erste Änderungen bereits seit Inkrafttreten des Listing Act Ende 2024 anwendbar, die zentralen Neuerungen greifen jedoch überwiegend ab März beziehungsweise Juni 2026. Besonders relevant ist dabei die Ausweitung bestehender Ausnahmen von der Prospektpflicht. Öffentliche Angebote bis zu einem Gesamtgegenwert von 12 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten in der Union werden ab dem 5. Juni 2026 prospektfrei möglich sein. Bislang lag die Grenze bei 8 Millionen Euro. Für viele Wachstumsunternehmen bedeutet dies einen erheblich vereinfachten Zugang zum Kapitalmarkt. Auch Emissionen von Gesellschaften, deren Wertpapiere bereits an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, profitieren von den neuen Regeln. Die EU reagiert damit auf die Kritik, dass Sekundäremissionen bislang hohe Kosten und großen zeitlichen Aufwand verursachen. Ziel der Reform war es daher nicht nur, Kapitalmarkttransaktionen effizienter zu gestalten, sondern den europäischen Kapitalmarkt insgesamt attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen.

EU-Wachstumsemissionsprospekt und EU-Folgeprospekt als neue Formate des Wertpapierprospektes

Ein zentraler Bestandteil des EU Listing Act sind die neuen Prospektformate, die bereits ab dem 5. März 2026 in Kraft sind. Hier wird nun zwischen unterschiedlichen Arten von Emittenten  unterschieden. Für Unternehmen mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren wird der sogenannte EU-Folgeprospekt eingeführt. Der ebenfalls neu eingeführte EU-Wachstumsemissionsprospekt soll kleinen und mittleren Unternehmen sowie Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zur Verfügung stehen und die Kapitalaufnahme erleichtern.. Beide Formate sind  kurz, standardisiert und verständlich ausgestaltet.. Der Europäische Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, die Erstellungskosten zu senken und die Lesbarkeit für Anleger zu verbessern. Ergänzend dazu werden ab dem 5. Juni 2026 verbindliche Vorgaben zur Struktur, Reihenfolge und maximalen Länge bestimmter Prospekte eingeführt. Der typische „Informationsüberfluss“, der viele Prospekte bislang praktisch unlesbar machte, soll dadurch reduziert werden. Zudem werden digitale Prozesse erleichtert bzw. eingeführt. So dürfen Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre Anleger in bestimmten Fällen künftig ausschließlich elektronisch über Prospektnachträge informieren. Auch können neue Finanzinformationen einfacher per Verweis in bestehende Prospekte integriert werden. Besonders praxisrelevant dürfte außerdem die verkürzte Frist bei Erstemissionen von Aktien an einem geregelten Markt sein. Prospekte müssen künftig nur noch drei statt bisher sechs Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist veröffentlicht werden. Für Emittenten bedeutet dies mehr Flexibilität und schnellere Platzierungen und damit eine einfachere und schnellere Kapitalbeschaffung.

ESG Anforderungen könnten den Vereinfachungseffekt verringern

Trotz aller Erleichterungen bleibt allerdings fraglich, ob der Listing Act tatsächlich die erhoffte „Kapitalmarktunion“ voranbringen wird. Gerade die ebenfalls vorgesehenen neuen Nachhaltigkeitsangaben könnten den Vereinfachungseffekt, der mit dem EU Listing Act erzielt werden soll, teilweise wieder relativieren. Konkret werden ab dem 5. Juni 2026   Offenlegungspflichten in Bezug auf ESG eingeführt. Diese beziehen sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsziele. Die Prospekthaftungsrisiken werden darüber hinaus auch weiterhin erheblich bleiben. Auch die zunehmende Standardisierung von Prospekten birgt Risiken. Zwar verbessert sie die Vergleichbarkeit, jedoch könnte sie gleichzeitig zu einer so standardisierten Art der Offenlegung führen, dass den Besonderheiten einzelner Emittenten und deren Angeboten gegebenenfalls nicht mehr ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Nichtsdestotrotz sind die Reformen und Erleichterungen ein Schritt hin zu einer vereinfachten Kapitalaufnahme in Europa. Gerade nachdem in den letzten Jahren der Fokus des Europäischen Verordnungsgebers fast ausschließlich auf verstärkten Compliance-Pflichten lag, sind die angesprochenen Erleichterungen ein positives Signal für den Europäischen Kapitalmarkt. Für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre lohnt es sich daher, die neuen Prospektformate und Ausnahmeregelungen sorgfältig zu analysieren und ihre Kapitalmarktstrategie jetzt an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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