Der Begriff der Lootbox ist aus der Videospielwelt nicht mehr wegzudenken. Umso erstaunlicher ist es, dass der Begriff – jedenfalls bisher – im deutschen Recht nicht definiert ist, obwohl seit Jahren über eine glücksspielrechtliche Regulierung bzw. Einstufung von Lootboxen gestritten wird. Allgemein wird unter einer Lootbox (Beutebox) eine virtuelle „Kiste“ in einem Videospiel verstanden, deren Inhalt nicht im Vorfeld bestimmt ist und zufällig ermittelt wird. Spieler können aus diesen Kisten z.B. Spielvorteile oder kosmetische Spielmodifikationen (Skins) erlangen. Regelmäßig ist es so, dass Spieler, die eine Lootbox bekommen möchten, diese erwerben müssen. Häufig ist dies über sogenannte In-Game Käufe mittels In-Game Währungen, also das im jeweiligen Spiel verwendete Spielgeld (z.B. Goldmünzen) möglich. Die für den Kauf von Lootboxen erforderliche In-Game Währung können Spieler entweder erspielen oder gegen reales Geld erwerben oder beides. Auch das „Erspielen“ von Lootboxen ist in vielen Spielen, jedenfalls in Grenzen, möglich. Es gibt also viele verschiedene Möglichkeiten, manchmal sogar innerhalb desselben Spiels, für Spieler an Lootboxen zu gelangen. Aber sind solche Lootboxen als erlaubnispflichtiges Glücksspiel zu qualifizieren und falls ja, gibt es Möglichkeiten diese Qualifikation zu ändern?
Wann ist etwas als Glücksspiel zu qualifizieren?
In Deutschland richtet sich die verwaltungsrechtliche Definition von Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Problematisch erscheint im Zusammenhang mit der glücksspielrechtlichen Einordnung von Lootboxen der Begriff der Gewinnchance und damit verbunden der Begriff des Gewinns. Zum einen wird vertreten, dass ein Gewinn „ein nicht ganz unbedeutender Vermögenswert“ sei. Zum anderen wird vertreten, dass mit der zuvor genannten Definition dem Sinn und Zweck des GlüStV, nämlich der suchtpräventiven Zielsetzung der Glücksspielregulierung, nicht genüge getan wird und darum auch Gewinnziele jenseits klassischer Vermögensvorteile die Definition des Gewinns erfüllen sollen. Weiterhin kann das Merkmal der Entgeltlichkeit im Kontext der glücksspielrechtlichen Einordnung von Lootboxen ein Problem darstellen. Sofern sie jedoch mittels einer In-Game Währung erworben werden, die ihrerseits mit realem Geld erworben werden muss, kann wohl von einer Entgeltlichkeit im hier geforderten Sinne ausgegangen werden. Sind somit Lootboxen grundsätzlich als Glücksspiel zu qualifizieren?
Wann qualifizieren Lootboxen als Glücksspiel?
Vor diesem Hintergrund könnte der Eindruck entstehen, dass Lootboxen immer als Glücksspiel zu qualifizieren sein müssten. Dieses Ergebnis wäre jedoch zumindest zweifelhaft. So dürfte es z.B. in den Fällen an der vorausgesetzten Entgeltlichkeit fehlen, in denen eine In-Game Währung nur durch das eigentliche Spielen des Spiels und nicht durch Käufe mit realem Geld erworben werden kann. Sofern es keinen Markt bzw. Sekundärmarkt für die in den Lootboxen erworbenen virtuellen Gegenstände gibt bzw. sofern diese Gegenstände schon gar nicht im Spiel handelbar sind, fehlt es jedenfalls an einem Gewinn, der einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert darstellt. Ob dies jedoch ausreicht, die glücksspielrechtliche Qualifikation von Lootboxen zu verneinen, erscheint fraglich. Insbesondere auch deshalb, da die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), die in Deutschland für die Aufsicht von internetbasierten Glücksspielangeboten zuständig ist, sich schon am 1. März 2024 für eine stärkere Regulierung von Lootboxen und ähnlichen Phänomenen eingesetzt hat. Im November 2025 forderte der Bundesrat in einem Entschließungsantrag die Bundesregierung ebenfalls zur stärkeren Regulierung von Lootboxen und ähnlicher Spielmechanismen auf. Insofern kann festgehalten werden, dass die glücksspielrechtliche Qualifikation von Lootboxen immer die Betrachtung des jeweiligen Falles voraussetzt. Ein Lootboxen beinhaltendes Geschäftsmodel sollte deshalb in jedem Fall von einer im Glücksspielrecht versierten Anwaltskanzlei auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
I. https://fin-law.de
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