Kostenloses Erstgespräch
A man in a suit stands at the entrance of a labyrinth in front of a modernBAfin building, pondering which path leads to BIB or VIB doors with seals.

Aug. 03, 2026

Neues Bafin-Rundschreiben – Können Vermögensanlagen noch verpackte Produkte gemäß PRIIPs-Verordnung sein?

Vermögensanlagen erfreuen sich in Deutschland ungebrochener Beliebtheit zur Unternehmens- und Projektfinanzierung und sind im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) definiert und reguliert. Wer also eine solche Vermögensanlage begeben und in Deutschland öffentlich anbieten möchte, muss die regulatorischen Vorgaben des VermAnlG beachten. Anwendbar ist das VermAnlG jedoch nur, sofern das Angebot nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsverordnung) oder der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) fällt. Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 VermAnlG nicht um Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes kann es sich bei Produkten handeln, die als Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches qualifizieren, oder bei denen die eingeworbenen Gelder als Einlagen im Sinne des Kreditwesengesetzes einzuordnen sind. Sofern es sich bei dem zu begebenden Produkt jedoch um eine Vermögensanlage handelt, auf die das VermAnlG anwendbar ist, haben Emittenten und Anbieter unter anderem auch die sich aus dem VermAnlG ergebenden Dokumentations- und Prospektpflichten zu erfüllen. Doch welche konkreten Pflichten sind hier von den Emittenten und Anbietern zu erfüllen?

Welche Prospekt- und Dokumentationspflichten müssen Anbieter von Vermögensanlagen erfüllen?

Grundsätzlich müssen Anbieter vor dem Beginn des öffentlichen Angebotes von Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt nach den Vorgaben der §§ 6 ff. VermAnlG erstellen, von der Bafin als der zuständigen Aufsichtsbehörde billigen lassen und diesen Verkaufsprospekt dann veröffentlichen. Von diesen Pflichten sieht das VermAnlG jedoch auch Ausnahmen vor. So bedürfen Angebote, die auf zwanzig Anteile derselben Vermögensanlage beschränkt sind keines Verkaufsprospekts. Gleiches gilt für Angebote, deren Angebotsvolumen insgesamt EUR 100.000 nicht überschreitet sowie für Angebote, deren Preis pro Anteil EUR 200.000 nicht unterschreitet. Daneben gibt es noch Ausnahmen für Schwarmfinanzierungsprojekte nach dem VermAnlG sowie für soziale Projekte und auch für gemeinnützige und religiöse Projekte. Neben der Pflicht zur Veröffentlichung eines gebilligten Verkaufsprospekts, müssen Anbieter von Vermögensanlagen grundsätzlich auch ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen und bei der Bafin nach deren Gestattung hinterlegen. Diese Pflicht gilt auch bei Vermögensanlagen, deren öffentliches Angebot ohne Verkaufsprospekt möglich ist, weil sie unter die Ausnahme in Bezug auf Schwarmfinanzierungsprojekte nach dem VermAnlG oder unter die Ausnahme für soziale Projekte fallen. Die Pflicht zur Erstellung und Hinterlegung eines VIB besteht jedoch in jedem Fall dann nicht, wenn für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage bereits ein Basisinformationsblatt (BIB) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-VO) veröffentlicht werden muss.

Wann muss ein BIB für Vermögensanlagen erstellt werden?

Ein BIB muss gemäß der PRIIPs-VO von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger erstellt und veröffentlicht werden. Der Anbieter muss sich in diesen Fällen mit dem öffentlichen Angebot der Vermögensanlage jedenfalls auch an Kleinanleger wenden. Wann ein Produkt „verpackt“ im Sinne der PRIIPs-VO ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Nach der PRIIPs-VO handelt es sich dann um verpackte Anlageprodukte, wenn der rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte unterliegt, die nicht direkt von Anlegern erworben werden. Gemäß der Bafin ist unter dem rückzuzahlenden Betrag sowohl der Zins als auch die Tilgung zu verstehen. Die BaFin stellt des Weiteren fest, dass es auch auf die Art des Referenzwertes ankommt. Hiernach führt die Abhängigkeit des rückzuzahlenden Betrags von internen Referenzwerten oder Zinsindizes wie beispielsweise dem Euribor nicht zum Vorliegen eines verpackten Produktes; die Abhängigkeit von externen Referenzwerten andererseits schon. Die genaue Einordnung ist insofern immer eine Frage des Einzelfalls.

Gemäß Bafin-Rundschreiben vom 27. Juli 2026 sind Vermögensanlagen selten verpackte Produkte

Mit dem Rundschreiben vom 27. Juli 2026 stellt die Bafin nun klar, dass sie Vermögensanlagen in der Regel nicht als verpackte Anlageprodukte nach der PRIIPs-VO einstuft. Sie begründet dies damit, dass Vermögensanlagen regelmäßig den Charakter von Unternehmensbeteiligungen hätten und insofern vergleichbar mit Aktien seien. Solche Beteiligungen seien von der PRIIPs-VO ausgenommen. Im Regelfall prägend für die Einstufung von Vermögensanlagen sei hiernach, dass sie eine eigenkapitalähnliche Funktion hätten. Vermögensanlagen seien daher entweder Teil des Eigenkapitals des Emittenten oder wiesen grundsätzlich einen eigenkapitalähnlichen Charakter auf. Die meisten Vermögensanlagen seien daher grundsätzlich nicht als verpacktes Anlageprodukt im Sinne der PRIIPs-VO einzustufen. Bereits im ersten Teil des Rundschreibens, der Einführung, stellt die Bafin klar, dass Anbieter von Vermögensanlagen daher in der Regel ein VIB zu erstellen und dieses von der Bafin zu gestatten lassen haben. Das gestattete VIB sei sodann bei der Bafin zu hinterlegen. Anbieter von Vermögensanlagen, die ein öffentliches Angebot in der Zukunft planen, sollten diese Klarstellung der Bafin unbedingt in ihrer Planung und bei der Gestaltung der zu erstellenden Dokumentation berücksichtigen. Anbieter von zurzeit laufenden öffentlichen Angeboten, insbesondere solche, die ein BIB für ihr öffentliches Angebot veröffentlicht haben, sollten dringend die von ihnen veröffentlichten bzw. hinterlegten Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen bzw. von spezialisierten Anwälten überprüfen lassen.

FIN LAW

I. https://fin-law.de

E. info@fin-law.de

Newsletter abonnieren

    Kontakt

    info@fin-law.de

    to top