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Okt. 20, 2025

Zahlungsdienste im Online-Glücksspiel – Wo sind die Grenzen des Zulässigen?

Die Glücksspielregulierung ist in Deutschland grundsätzlich Ländersache. Die Regelungen zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Glücksspielen sind daher in jedem Bundesland gesondert in Glücksspielgesetzen geregelt. Für den Bereich der Online-Glücksspiele haben sich die Bundesländer Deutschlands jedoch dazu entschlossen, eine einheitliche, für das gesamte deutsche Staatsgebiet geltende Regulierung einzuführen. Die Schaffung einheitlicher Regeln für Glücksspiele im Internet ist sinnvoll, zumal der Zugang zu ihnen sich üblicherweise nicht an Landesgrenzen hält. Zur Erreichung dieses Ziels haben die sechzehn deutschen Bundesländer im Jahr 2021 den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geschlossen. Enthalten sind neben einigen generellen, auch stationäre Angebote betreffenden Vorschriften insbesondere Bestimmungen für gemeinsame Regelungen im Bereich des internetbasierten Glücksspiels und strenge Compliance-Pflichten für Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen. Neben dem Erfordernis der vorherigen Einholung einer Erlaubnis zur Veranstaltung etwa von virtuellen Automatenspielen, Online-Casinospielen oder Sportwetten sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV das sogenannte Mitwirkungsverbot vor, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten für Anbieter unerlaubter Glücksspiele untersagt. Diesen nachvollziehbaren Grundsatz erweitert § 4 Abs. 1 Satz 3 GlüStV allerdings noch dahingehend, dass auch die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für sonstige Leistungen eines Anbieters verboten ist, wenn dieser grundsätzlich zulässige Leistungen mit dem Angebot unerlaubter Glücksspiele vermischt.

Zahlungsinstitute müssen Geschäftsmodelle ihrer Kunden umfassend verstehen

Die Befolgung des Mitwirkungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GlüStV kann für Zahlungsinstitute durchaus herausfordernd sein. Denn um nicht gegen das Mitwirkungsverbot zu verstoßen, muss das Zahlungsinstitut das Geschäftsmodell des Kunden umfassend verstehen und glücksspielrechtlich einordnen können. Beinhaltet das Leistungsangebot des Kunden eines Zahlungsinstituts etwa Gamification-Elemente oder schlicht zufallsabhängige Gewinnchancen, muss das Zahlungsinstitut rechtssicher feststellen, ob im Geschäftsmodell des betreffenden Kunden Elemente unerlaubten Glücksspiels enthalten sind. Soweit in solchen Fällen eine Vermischung von grundsätzlich zulässigen Leistungen mit unerlaubtem Glücksspiel dazu führt, dass Zahlungen in Bezug auf diese Leistungen nicht eindeutig von den sich auf das unerlaubte Glücksspiel beziehenden Zahlungen getrennt werden können und deshalb illegale Zahlungsströme nicht eindeutig identifizierbar sind, greift das Verbot der Mitwirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GlüStV. In der Konsequenz darf der Zahlungsdienstleister entsprechende Zahlungen nicht ausführen bzw. keine Zahlungsdienste in Bezug auf solche Transaktionen erbringen. Zahlungsinstitute müssen daher die Geschäftsmodelle ihrer gewerblichen Kunden vollständig dahingehend überprüfen, ob ggfs. Elemente unerlaubten Glücksspiels enthalten sind.

Wann liegt unerlaubtes Glücksspiel vor?

Die generelle Erlaubnispflicht für das veranstalten oder das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Mitwirkungsverbots ist damit jede Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Was genau der Staatsvertrag unter einem Glücksspiel versteht, regelt § 3 Abs. 1 GlüStV. Danach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Der Begriff des Zufalls kann insbesondere bei Sportwetten und Pferdewetten sowie beim Online-Poker Auslegungsschwierigkeiten bereiten, jedoch stellt der Staatsvertrag insoweit klar, dass es die Abhängigkeit vom Zufall jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Öffentlich ist ein Glücksspiel dann, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, aber auch, wenn es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Die Frage der Erlaubnispflichtigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere in Fällen, in denen das eine Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels vom Kunden des Zahlungsdienstleister eigentlich gar nicht intendiert ist, sondern eher als zufälliges Nebenprodukt beispielsweise im Rahmen von Marketingmaßnahmen Bestandteil des Leistungsspektrums des Kunden ist.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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