Sep. 15, 2025

Welche Zahlungsdienste bieten Krypto-Verwahrer mit EMT an?

Die Verwahrung von Kryptowerten ist seit Ende letzten Jahres als Kryptowerte-Dienstleistung in der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) geregelt. Anbieter dieser Dienstleistung müssen von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde – in Deutschland ist dies die BaFin – eine Zulassung nach Art. 63 MiCAR einholen, bevor sie für Kunden Kryptowerte verwahren dürfen. Mit einer solchen Zulassung sind Kryptoverwahrer berechtigt, alle Token für Kunden zu verwahren, die als Kryptowerte nach der MiCAR qualifizieren. Das sind neben klassischen Kryptowerten wie Bitcoin und Ether auch die in der Verordnung geregelten Spezialformen von Kryptowerten wie vermögenswertereferenzierte Token (ART) und E-Geld Token (EMT). Beide vorgenannten Arten sog. Stablecoins zeichnen sich dadurch aus, dass sie darauf angelegt sind, eine Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen stabilen Wert herbeizuführen. Im Fall von ART kann sich der Referenzwert dabei aus anderen amtlichen Währungen, aus Wertpapieren, anderen Kryptowerten oder aus anderen Gegenständen ergeben. Ist der Bezugswert des Token hingegen eine einzige amtliche Währung wie etwa Euro, US-Dollar oder z.B. der Schweizer Franken, liegt ein EMT vor. Kryptoverwahrer sehen sich bei der Verwahrung von E-Geld Token für Ihre Kunden zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Problematiken ausgesetzt, da E-Geld Token nicht nur als Kryptowerte nach der MiCAR einzuordnen sind, sondern auch als E-Geld im Sinne der in der Europäischen Union geltenden zweiten E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG). Das hat zur Folge, dass sie auch als Geldbeträge im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) gelten, was die European Banking Authority EBA jüngst noch einmal bestätigt hatte.

Kryptoverwahrer benötigen für den geschäftlichen Umgang mit E-Geld Token bald auch Erlaubnis nach ZAG

Zwar rät die EBA den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in ihrem No-Action-Letter vom 10. Juni 2025 dazu, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten nach der PSD2, die in Deutschland im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt sind, erst nach dem 2. März 2026 gegenüber den Marktteilnehmern zu einfordern. Kryptoverwahrer, die ihren Kunden die Verwahrung auch von E-Geld Token anbieten wollen, sollten sich dennoch bereits jetzt für die Zweit nach dem 2. März 2026 in Stellung bringen und sich um die Einholung einer ZAG Erlaubnis kümmern. Die EBA rät den Aufsichtsbehörden an, einige sich für Zahlungsdienstleister ergebende Pflichten zu depriorisieren. Die grundsätzliche zusätzliche Erlaubnispflicht besteht jedoch in jedem Fall. Kryptoverwahrer, die ihren Kunden auch anbieten wollen, EMT auf ihren Wallets zu halten und diese an andere Wallets zu senden bzw. EMT von anderen Wallets zu empfangen, werden dann auch Zahlungsdienste erbringen. Einschlägig sind in diesen Fällen insbesondere die Zahlungsdienste des Einzahlungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG) und des Auszahlungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG). Auch das Zahlungsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZAG und das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG können einschlägig sein, wenn Kryptoverwahrer EMT von Kunden an andere Wallets versenden.

Welche Alternativen bestehen für Kryptoverwahrer zur eigenen ZAG Erlaubnis?

Nicht in jedem Fall macht die Beantragung einer eigenen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdiensten Sinn. Kryptoverwahrer können im Einzelfall etwa Probleme damit haben, dass ihre Geschäftsleiter gegebenenfalls die fachliche Eignung für die Kryptoverwahrung mitbringen, im Zahlungsdienstgeschäft aber eventuell noch ohne fachliche Erfahrungen sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die BaFin in entsprechenden Erlaubnisverfahren fordern wird, dass die Geschäftsleitung verändert bzw. um qualifizierte Geschäftsleiter mit ZAG-Erfahrung erweitert wird. In solchen Fällen kann es in Betracht kommen, die zusätzlichen, sich im Zusammenhang mit der Verwahrung von E-Geld Token ergebenden Zahlungsdienste beispielsweise über eine Auslagerungslösung von einem anderen Institut erbringen zu lassen. Eine eigene Erlaubnis muss dann für die Erbringung der Zahlungsdienste nicht eingeholt werden. Möchte der Kryptoverwahrer die Zahlungsdienste selbst seinem Kunden anbieten können, kann auch überlegt werden, ob der Kryptoverwahrer eventuell Zahlungsagent des anderen Zahlungsinstituts werden sollte. Dann kann er als selbstständiger Gewerbetreibender die regulierten Zahlungsdienste im Namen des anderen Instituts ausführen. Seine Handlungen werden dann aufsichtsrechtlich und zivilrechtlich dem Zahlungsinstitut zugerechnet.

Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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