Die Financial Action Task Force (FATF) ist eine internationale Organisation, die Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten zur effektiven Geldwäsche- und Terrorismuspräventionsregulierung erarbeitet. Die Empfehlungen der FATF waren seit der Gründung der Institution der maßgebliche Treiber der globalen Regulierung von Geldwäschebekämpfung, wobei insbesondere die Europäische Union als Musterschüler bei der Umsetzung der Regelungsvorschläge bezeichnet werden darf. Seit der letzten Überarbeitung der FATF-Empfehlungen im Sommer 2019 sind auch Kryptowerte als Virtual Assets ausdrücklich in die Empfehlungen des Gremiums einbezogen. Die FATF definiert Virtual Assets als digitale Wertdarstellungen, die digital gehandelt oder transferiert und die zum Zweck der Bezahlung oder zu Anlagezwecken eingesetzt werden können. Erfasst sich danach sowohl klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether als auch beispielsweise smart-contract-basierte Investment Token.
FATF EMPFIEHLT MIT TRAVEL RULE UMFASSENDE ERHEBUNG UND WEITERGABE VON INFORMATIONEN
Flankierend zu ihren Empfehlungen veröffentlicht die FATF eine Auslegungshilfe, in deren aktueller Fassung die FATF ihren Mitgliedstaaten empfiehlt sicherzustellen, dass Dienstleister mit Bezug zu Virtual Assets bei der Durchführung von Transaktionen Informationen über den Sender und den Empfänger Virtueller Assets erfassen und anderen an der Transaktion beteiligten Dienstleistern sowie auf Verlangen auch Behörden weitergeben sollen. Diese auch als Travel Rule bezeichnete Empfehlung entfaltet mangels unmittelbarer Gesetzgebungskompetenz der FAFT keine direkte Rechtswirkung. Das deutsche Bundesfinanzministerium bemüht sich nun aber, die Travel Rule im deutschen Recht umzusetzen und legte einen Referentenentwurf für den Erlass einer Kryptowertetransferverordnung vor.
WAS GENAU REGELT DER ENTWURF DER KRYPTOWERTETRANSFERVERORDNUNG?
Inhaltlich verpflichtet der Entwurf der Kryptowertetransverordnung lediglich regulierte Banken und Finanzdienstleistungsinstitute dazu, die Vorgaben der auf Geldtransfers anwendbaren Geldtransferverordnung entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die verpflichteten Institute insbesondere den Namen und die Anschrift ihres Auftraggebers an den Kryptodienstleister des Transaktionsempfängers weitergeben müssen. Da die Geldtransferverordnung zudem die Bekanntgabe der Kontonummer des Auftraggebers anordnet, wird bei entsprechender Anwendung der Verordnung bei Kryptotransaktionen die Mitteilung der Blockchain-Adresse bzw. des öffentlichen Schlüssels des Auftraggebers erforderlich sein. Ist auf einer Seite der Kryptotransaktion kein Dienstleister involviert, muss der verpflichtete Dienstleister auf der anderen Seite die genannten Informationen dennoch erheben und selbst speichern, damit er sie im Anforderungsfall einer Behörde bekanntgeben kann.
AKTUELLER ENTWURF BEZIEHT SICH NUR AUF KRYPTOWERTE
Interessant ist, dass sich der aktuelle Referentenentwurf für die Kryptowertetransferverordnung nur auf Kryptowerte im Sinne der Definition aus dem Kreditwesengesetz (KWG) bezieht, die weniger weit reicht als die Definition von Virtual Assets der FATF. So sind beispielsweise nur in begrenzten Händlernetzen einsetzbare Kryptowährungen keine Kryptowerte nach dem KWG, während die Definition der FATF eine solche Ausnahme nicht vorsieht. Bei dem aktuellen Entwurf handelt es sich allerdings erst um den ersten Aufschlag des Verordnungsgebers, der aktuell zur Konsultation steht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Entwurf der Kryptowertetransferverordnung in den kommenden Monaten noch einmal überarbeitet und gegebenenfalls angepasst wird.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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