Am 15. April 2021 hat der Deutsche Bundestag das neue Wertpapierinstitutegesetz (WpIG) verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz, das zur Umsetzung der Vorgaben der europäischen Investment Firms Directive (IFD) dient und am 26. Juni 2021 in Kraft treten soll, sollen kleine und mittlere Wertpapierinstitute aus der strengen Regulierung des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgenommen werden, um eine für sie eine sachgerechtere und passendere Regulierung zu schaffen. Nach der Definition im WpIG sind dabei Wertpapierinstitute Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleitungen und gegebenenfalls verbundene Nebenleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungen sind dabei weitestgehend diejenigen Tätigkeiten, die nach dem Regulierungsregime des KWG als Finanzdienstleistungen gelten, also beispielsweise die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung und der Eigenhandel, aber auch der Betrieb eines multilateralen Handelssystems.
IST DAS KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT AUCH EINE WERTPAPIERDIENSTLEISTUNG NACH DEM WPIG?
Das Kryptoverwahrgeschäft gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 als erlaubnispflichtige Finanzdienstleitung. Da die europäische IFD jedoch die Kryptoverwahrung nicht als erlaubnispflichtige Dienstleitung reguliert, wird auch im WpIG das Kryptoverwahrgeschäft nicht als Wertpapierdienstleitung klassifiziert. Die Erlaubnispflicht von Kryptoverwahrern wird sich deshalb auch in Zukunft weiter nach den Regeln des KWG richten. Sonstige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte wie Bitcoin, Ether oder Litecoin erbringen, werden aber eine Erlaubnis nach den Regeln des WpIG beantragen müssen, da das neue Gesetz sowohl Rechnungseinheiten als auch Kryptowerte ausdrücklich als Finanzinstrumente im Sinne des WpIG reguliert. Wertpapierinstitute können deshalb nach dem WpIG auch Unternehmen sein, die beispielsweise mit Kryptowerten auf eigene Rechnung handeln (Eigenhandel) oder Vermittlungsleistungen erbringen (Anlagevermittlung). Der Großteil der Unternehmen mit Kryptowerte-basierenden Geschäftsmodellen werden sich daher in Zukunft nach dem Aufsichtsregime des WpIG richten müssen.
WIE UNTERSCHEIDET SICH DIE ERLAUBNIS NACH DEM WPIG VON DEN REGELN DES KWG?
Die Anwendbarkeit der neuen Regeln auf Krypto-Dienstleister sind nicht zwingend nachteilhaft. Ein Schwerpunkt des neuen WpIG ist die Entlastung gerade von kleineren und mittleren nicht systemrelevanten Instituten im Hinblick auf die zu erfüllenden Kapitalanforderungen. Das für eine Erlaubniserteilung mindestens nachzuweisende Anfangskapital liegt im Vergleich zu den Vorschriften des KWG zwar geringfügig höher. Unternehmen, die Finanzinstrumente auf eigene Rechnung handeln müssen nach dem WpIG 750.000 Euro statt nur 730.000 Euro vorweisen. Anlagevermittler, Anlageberater, Finanzportfolioverwalter ohne Zugriffsbefugnis auf Kundengelder oder Kundenwertpapiere benötigen 75.000 Euro statt 50.000 Euro. Alle anderen Wertpapierinstitute müssen 150.000 Euro vorweisen können. Im Rahmen der laufenden Aufsicht durch BaFin und Deutsche Bundesbank müssen sich kleine und mittlere Wertpapierinstitute künftig aber nicht mehr an die strengen und statischen Vorgaben der CRR halten, sondern lediglich eine ausreichende Risikotragfähigkeit sicherstellen. Die Anforderungen werden sie in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden selbst festlegen müssen, wobei eine ständige Ermittlung der sich stellenden Risiken sowie eine Sicherstellung einer entsprechenden Risikoabdeckung erforderlich sein wird. Mittlere Wertpapierinstitute werden zudem jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleisten müssen.
WANN IST EIN WERTPAPIERINSTITUT ALS KLEIN, MITTEL ODER GROSS EINZUSTUFEN
Die Einordnung von Wertpapierinstituten in die Kategorien klein, mittel und groß ergibt sich aus der unmittelbar anwendbaren europäischen Investment Firms Regulation (IFR). Zur Einordnung eines Wertpapierinstituts als klein müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere müssen die Assets under Management (AUM) geringer als 1,2 Mrd. Euro liegen, die Bilanzsumme muss weniger als 100 Mio. Euro betragen und die durchschnittlichen Bruttogesamteinkünfte des Instituts dürfen nicht höher als 15 Mio. Euro liegen. Werden die in der IFR genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, gilt ein Wertpapierinstitut zunächst als mittel. Als groß gelten Wertpapierinstitute nach dem WpIG nur, wenn die BaFin eine entsprechende Einordnung bestimmt oder das Unternehmen beispielsweise eine Bilanzsumme von mehr als 15 Mrd. Euro ausweist. Unternehmen der Kryptobranche werden daher regelmäßig als kleine oder mittlere Wertpapierinstitute gelten.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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