Spätestens seit die Kurse von Bitcoin, Ether, Litecoin und sonstigen Kryptowährungen dieser Tage wieder Allzeithöchststände anpeilen und zunehmend auch institutionelle Investoren sich für die Aufnahme relevanter Positionen in Kryptowährungen in ihre Anlageportfolien interessieren, steigt auch das tägliche Handelsvolumen im Kryptomarkt erheblich. So bewegt sich das Handelsvolumen innerhalb 24 Stunden seit den letzten Tagen zwischen 150 und 200 Milliarden USD, Tendenz steigend. Das zunehmende Interesse am Kryptohandel im Investorenmarkt bedeutet auch Hochzeiten für Dienstleister, die ihren Kunden den Zugang zum Markt der Kryptowerte anbieten und den Handel mit Kryptowerten ermöglichen wollen. Soweit in solchen Geschäftsmodellen Kryptowerte auf die eigenen Bücher genommen werden sollen, ist für den Geschäftsbetrieb nach geltendem Bankaufsichtsrecht in Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin zum Betrieb des Eigenhandels oder des Finanzkommissionsgeschäfts erforderlich. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen und welche Variante eignet sich für den Kryptohandel am besten?
EIGENHANDEL KANN BEI WIRTSCHAFTLICHEM EIGEN- ODER FREMDINTERESSE VORLIEGEN
Den erlaubnispflichtigen Eigenhandel betreibt, wer Finanzinstrumente im eigenen Namen und für eigene Rechnung anschafft oder veräußert und dabei zusätzliche, vom Kreditwesengesetz vorgesehene besondere Voraussetzungen erfüllt. Da Kryptowährungen in Deutschland in aller Regeln als Kryptowerte Finanzinstrumente darstellen, kann auch ein Handel mit Kryptowährungen erlaubnispflichtigen Eigenhandel darstellen. Beispielsweise die Tätigkeit als sog. Market Maker, der kontinuierlich an Handelsplätzen zu selbst gestellten Preisen den Handel mit Kryptowerten anbietet oder als ein sog. systematischer Internalisierer, der außerhalb von Handelsplätzen systematisch und organisiert den Handel mit Kryptowerten betreibt, kann erlaubnispflichtigen Eigenhandel darstellen. Zusätzlich kommt der Eigenhandel immer dann in Betracht, wenn jemand in erheblichem Umfang Kryptowerte auf eigene Rechnung handelt und dies als Dienstleistung für seine Kunden anbietet. Eigenhändler treten mit ihren Handelspartnern in direkte Vertragsverhältnisse ein und geben sich ihnen gegenüber als Vertragspartner zu erkennen. Ob für eine Erlaubnispflicht stets ein Dienstleistungscharakter der Tätigkeit gegeben sein muss, ist zwar umstritten, wird von der BaFin aber nicht in allen Fällen als Voraussetzung für eine Erlaubnispflicht angesehen.
FINANZKOMMISSIONSGESCHÄFT NUR BEI HANDEL MIT KUNDENAUFTRAG
Auch das Finanzkommissionsgeschäft kann bei Handelsgeschäften über Kryptowerte vorliegen, wenn der Händler in seinem eigenen Namen agiert. Der Unterschied zum Eigenhandel liegt darin, dass das Finanzkommissionsgeschäft stets ein Handeln für fremde Rechnung voraussetzt, also die wirtschaftlichen Folgen des Handels nicht den Händler, sondern seinen Kunden treffen. Das ist immer dann gegeben, wenn ein Händler auf der Grundlage eines Kundenauftrags für diesen Kunden Kryptowerte an- oder verkauft, etwa weil er über einen besseren Marktzugang als sein Kunde verfügt und so bessere Preise erzielen kann. Der Händler handelt dann zwar in eigenem Namen. Im Innenverhältnis mit seinem Kunden werden die wirtschaftlichen Folgen des Handels aber nicht den Händler, sondern den Kunden treffen.
WELCHE HANDELSVARIANTE IST FÜR DEN KRYPTOHANDEL BESSER GEEIGNET?
Pauschal lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, welche der zwei erlaubnispflichtigen Handelsvarianten besser für den Kryptohandel geeignet sind. Vielmehr hängt die Antwort entscheidend von dem konkret zugrundeliegenden Geschäftsmodell ab. In Geschäftsmodellen, bei denen Kryptowerte ohnehin nicht für Kunden, sondern im reinen wirtschaftlichen Selbstinteresse gehandelt werden sollen, scheidet das Finanzkommissionsgeschäft als Variante in jedem Fall aus. Soll dagegen der Handel mit Kryptowerten stets auf der Grundlage eines Kundenauftrags erfolgen, dürfte die Ausgestaltung der Dienstleistung als Finanzkommissionsgeschäft vorzugswürdig sein, da eigene Positionen in Kryptowährungen nach den sowohl von Eigenhändlern als auch von Finanzkommissionären zu erfüllenden CRR-Eigenkapitalquoten mit entsprechendem Eigenkapital hinterlegt werden müssen. Für den Betrieb des Finanzkommissionsgeschäfts ist der Aufbau eines Kryptobestands zur jederzeitigen Deckung der Kundennachfrage nicht erforderlich.
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