Mehr und mehr Mittelstandsunternehmen denken über blockchain-basierte Kapitalmarktemissionen im Wege eines Security Token Offering (STO) nach. Das neuartige Emissionsvehikel ist längst nicht mehr nur für Startups, sondern zunehmend auch für KMUs interessant. Doch die Blockchain hat noch viel mehr zu bieten. Denn nicht nur Aktien, Anleihen oder Anteile an Investmentfonds können tokenisiert werden. Auch individuelle Werte und Gegenstände sind über Blockchain-Token abbildbar und können auf diese Weise direkt zwischen Nutzern übertragbar und nachverfolgbar gemacht werden. In der Blockchain-Szene hat sich inzwischen die Bezeichnung „Digital Collectibles“ für individuelle Werte in Tokenform etabliert. Aber in welchen Bereichen können Digital Collectibles Mehrwerte schaffen und vor allem: Sind sie auch als Finanzinstrumente in Form der jüngst in das Kreditwesengesetz eingeführten Kryptowerte einzuordnen?
TOKENISIERUNG VON KUNSTGEGENSTÄNDEN, SAMMELKARTEN ODER SONSTIGEN INDIVIDUELLEN GEGENSTÄNDEN
Digital Collectibles sind gerade im Gaming Sektor interessant. Eines der wohl prominentesten Beispiele sind die CryptoKitties, die Ende des Jahres 2017 zeitweise einen Großteil des Traffics auf der Ethereum-Blockchain beanspruchten und so das gesamte Netzwerk erheblich verlangsamten. In dem Online-Spiel hat der Spieler die Möglichkeit, Katzen zu züchten und wachsen zu lassen, wobei die Katzen über die Ethereum-Blockchain als Token nach dem ERC721-Protokoll abgebildet werden. Das ERC721-Protokoll erlaubt die Erschaffung von Token mit individuellen Eigenschaften innerhalb eines Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain, worin der entscheidende Unterschied zu den für Kapitalmarktemissionen genutzten ERC20-, ERC1400- oder ERC1404-Token liegt. Während tokenisierte Investmentprodukte unbedingt inhaltsgleich und untereinander austauschbar ausgestaltet sein müssen, können Smart Contracts nach dem ERC721-Protokoll einzigartige Token erschaffen, die jeweils individuelle Eigenschaften aufweisen. Diese Eigenschaft macht sie interessant für die Tokenisierung beispielsweise von Kunstgegenständen oder Sammelkarten. Sie eignen sich aber natürlich auch für die Digitalisierung von Eigentumsnachweisen für Gegenstände in der Realwelt, da prinzipiell jeder Gegenstand mit einem eigenen, individuellen Token verknüpft werden kann.
MUSS MAN FÜR DIE AUSGABE VON DIGITAL COLLECTIBLES EINEN KAPITALMARKTPROSPEKT ERSTELLEN?
Das Thema der Tokenisierung ist zurzeit fest in der Hand der Finanzmarktregulierung, weshalb Anwender häufig davon ausgehen, dass die öffentliche Ausgabe von Token generell nur auf der Grundlage einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis oder nach Billigung eines Kapitalmarktprospektes durch die BaFin möglich ist. Im Fall von Digital Collectibles ist dies jedoch nur in den wenigsten Fällen zutreffend. Denn die bloße Tokenisierung von Gegenständen in der Realwelt bedeutet nicht zwangsläufig, dass der entsprechende Token die rechtlichen Anforderungen an ein Finanzinstrument erfüllt. Die Individualität der Digital Collectibles führt vielmehr regelmäßig dazu, dass bei ihrer Ausgabe gerade kein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Anteilen an Investmentfonds vorliegt, da diese Produkte stets inhaltsgleich und einheitlich sein müssen, um sich überhaupt für Kapitalmarktemissionen zu eignen.
SIND DIGITAL COLLECTIBLES AUCH FINANZINSTRUMENTE NACH DEM KREDITWESENGESETZ?
Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz können demgegenüber insbesondere dann ausgelöst werden, wenn es sich bei den Token um Rechnungseinheiten oder Kryptowerte handelt. Die BaFin qualifiziert Token jedoch nur dann als Rechnungseinheiten, wenn sie inhaltsgleich ausgestaltet sind, da sie sich ansonsten schon nicht als Wertbestimmungseinheit eignen. Kryptowerte setzen nach ihrer gesetzlichen Definition voraus, dass sie entweder als Zahlungsmittel oder zu Anlagezwecken genutzt werden sollen. Während die Nutzung von individualisierten Token als Zahlungsmittel ausgeschlossen erscheint, könnten individuelle Einzelwerte etwa im Fall von tokenisierten Kunstgegenständen zwar zumindest auch als Anlagegegenstand genutzt werden. Digital Collectibles werden jedoch in den allermeisten Fällen vorrangig einem anderen Zweck wie beispielsweise der digitalen Eigentumssicherung oder der Nachverfolgbarkeit über eine Blockchain dienen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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