Dez. 02, 2019

Let’s Build a Crypto Custodian (Part II) – Wie viel regulatorisches Anfangskapital benötigen Kryptoverwahrer?

Ab dem 1. Januar 2020 wird es in Deutschland mit dem Kryptoverwahrgeschäft eine neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung geben. Die gewerbliche Verwahrung von Kryptowährungen und Kryptotoken für Kunden wird dann die vorherige Einholung einer BaFin Erlaubnis erfordern. Die neue Finanzdienstleistung deckt einen Kernbereich von Geschäftsmodellen im Zusammenhang mit Kryptowerten ab, weshalb bereits jetzt zahlreiche Marktteilnehmer Interesse an der Einholung von Kryptoverwahrlizenzen zeigen. Der erste Schritt auf dem Weg zur Stellung eines Erlaubnisantrags auf Erteilung einer BaFin Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft ist zwingend eine sorgfältige Planung und damit verbunden die gründliche Prüfung der zu erfüllenden regulatorischen Anforderungen. Im ersten Teil unserer Blogreihe „Let’s Build a Crypto Custodian“ ging es um die Anforderungen an die fachliche Eignung der Geschäftsleitung von Kryptoverwahrern. Der zweite Teil widmet sich der Frage, wie viel Anfangskapital gegenüber der BaFin nachzuweisen ist, um eine BaFin Lizenz für die Kryptoverwahrung zu erhalten.

MINDESTHÖHE DES ANFANGSKAPITALS HÄNGT VOM UMFANG DER GEPLANTEN TÄTIGKEIT AB

Das Kreditwesengesetz schreibt deutschen Banken und Finanzdienstleistungsinstituten vor, zu jederzeit über ein bestimmtes Mindestkapital verfügen zu müssen. Fällt das verfügbare Anfangskapital nach Erlaubniserteilung unter den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag, muss dieser Umstand der BaFin unverzüglich angezeigt werden und kann schlimmstenfalls sogar den Entzug der Lizenz nach sich ziehen. Insoweit ist der vom Gesetz verwendete Begriff des Anfangskapitals eigentlich irreführend. Die gesetzlichen Mindestbeträge hängen davon ab, welche konkreten Tätigkeiten das antragstellende Unternehmen anbieten möchte. Kryptoverwahrer, die außer der Verwahrung von Kryptowerten keine anderen erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln wollen, werden nach den gesetzlichen Vorgaben ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro benötigen. Sollen demgegenüber etwa auch Bankgeschäfte wie das Einlagengeschäft oder Kreditgeschäft betrieben werden, würde sich der erforderliche Betrag auf 5.000.000 Euro erhöhen. Sofern neben der Verwahrung der Kryptoverwahrung auch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll, würde sich der Betrag auf mindestens 730.000 Euro erhöhen. Diese Konstellation könnte sich beispielsweise im Fall einer Kryptotauschplattform ergeben, die Kunden im Wege des erlaubnispflichtigen Eigenhandels oder Finanzkommissionsgeschäfts den An- oder Verkauf von Kryptowährungen und darüber hinaus deren Verwahrung anbieten würde.

ANFANGSKAPITAL BEI VERWAHRUNG VON SECURITY TOKEN PROBLEMATISCH

Ein Sonderfall ergibt sich bei Unternehmen, die ihren Kunden die Verwahrung von Security Token anbieten wollen, die als Wertpapiere einzuordnen sind. Nach dem ab 1. Januar 2020 geltenden Gesetzeswortlaut würden Security Token als digitale, Anlagezwecken dienende Wertdarstellungen, die elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können Kryptowerte und damit geeignete Objekte der Kryptoverwahrung darstellen. Soweit die Token rechtlich jedoch gleichzeitig als Wertpapiere einzustufen wären, würde ihre Verwahrung im Grunde das Bankgeschäft des Depotgeschäfts darstellen und deshalb ein deutlich höheres Anfangskapital erfordern. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch keine Subsidiarität des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber dem Depotgeschäft entnehmen. Zwar verwies die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 29. Juli 2019 darauf, dass eine solche Subsidiarität des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber dem Depotgeschäft jedenfalls von der Bundesregierung gewollt sei. Im nunmehr feststehenden Gesetzeswortlaut manifestierte sich dieser Wille aber nicht.

WIE VIEL ANFANGSKAPITAL IST FÜR DEN BETRIEB DES DEPOTGESCHÄFTS ERFORDERLICH?

Interessanterweise ordnet das Kreditwesengesetz für Anbieter des Depotgeschäfts keinen mindestens nachzuweisenden Anfangskapitalbetrag an. Der Betrag von mindestens 5.000.000 Euro gilt nach § 33 Abs. 1d KWG ausschließlich für CRR-Kreditinstitute und damit nur für Banken, die das Einlagengeschäft und Kreditgeschäft betreiben. Auch wenn es insoweit keine gesetzliche Regelung gibt spricht viel dafür, auch für Depotbanken ein regulatorisches Mindestanfangskapital von 5.000.000 Euro zu fordern, da es im Hinblick auf die Dienstleistung der Verwahrung von Kundenwerten kaum einen Unterschied macht, ob Einlagen in Geld oder Wertpapiere für Kunden verwahrt werden.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de

Newsletter abonnieren

    Kontakt

    info@fin-law.de

    to top