Über die letzten zehn Jahre ist der Handel mit Kryptowährungen zunehmend komplexer geworden. Längst haben Investoren nicht mehr nur die Möglichkeit des direkten Erwerbs und der Veräußerung von Bitcoins, sondern können über Long oder Short Positionen auch über derivative Geschäfte auf fallende oder steigende Kurse setzen, ohne selbst Kryptowährungen erwerben zu müssen. Auch Margin Trading ist mit Kryptowährungen bereits seit Jahren möglich. Das Angebot an Kryptowerten reicht inzwischen über blockchain-basierte Currency Token wie Bitcoin, Litecoin oder Dash bis hin zu in abgrenzbaren Ökosystemen einsetzbaren Utility Token. In diesem sich langsam professionalisierenden Markt ist die Information über aktuelle Wechselkurse und Handelsvolumina der Kryptowerte von entscheidender Bedeutung. Da eine amtliche Kursfeststellung nicht stattfindet, gibt es im Kryptomarkt inzwischen zahlreiche Anbieter, die in Echtzeit Informationen über aktuelle Marktpreise von Kryptowerten zusammentragen und ihren Nutzern konsolidiert zur Verfügung stellen. Akkurate und vor allem aktuelle Informationen zu den Kursverläufen von Kryptowährungen sind für den globalen Kryptohandel von grundlegender Bedeutung, weshalb solchen Informationsdiensten eine zentrale Rolle zukommt.

WAS WÜRDE FÜR EINE BEAUFSICHTIGUNG VON KRYPTO INFORMATIONSDIENSTEN SPRECHEN?

Fehlerhafte Informationen zu Wechselkursen und Handelsvolumina können potenziell für Anleger massive Schäden verursachen und sind generell geeignet, den Kryptomarkt in seiner grundlegenden Funktionsweise erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass anders als im durch MiFID 2 und MiFIR regulierten Wertpapierhandel hinter Kryptowährungen in den allermeisten Fällen keine Emittenten stehen, die verpflichtet wären, die Marktteilnehmer etwa über Ad hoc Mitteilungen, Prospekt- oder Nachtragspflichten fortlaufend und unmittelbar über kursrelevante Ereignisse zu informieren. Vor diesem Hintergrund läge es nicht fern, wenn Krypto Informationsdienste jedenfalls hinsichtlich der Beschaffung und Auswertung sowie der Publikation ihrer Daten staatlich beaufsichtigt würden und Anbieter von handelsrelevanten Informationen die Betriebserlaubnis einer Aufsichtsbehörde einholen müssten, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen dürften. Doch tatsächlich findet eine solche staatliche Aufsicht nicht statt. Anbieter von Krypto Informationsdiensten benötigen weder eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis, noch werden sie in Bezug auf ihre Tätigkeit beaufsichtigt und überprüft.

KÖNNEN KRYPTO INFORMATIONSDIENSTE DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTE NACH DER MIFIR SEIN?

Sowohl die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 als auch die europäische Finanzmarktverordnung MiFIR sehen die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten vor. Es handelt sich dabei um Dienste, die Emittenten von Wertpapieren bei der Erfüllung ihrer Veröffentlichungs- und Meldepflichten unterstützen. Bestimmte Datenbereitstellungsdienste – sogenannte Consolidated Tape Provider – stellen die über diese Tätigkeit erhaltenen Daten auch in konsolidierter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung. In Deutschland benötigen solche Datenbereitstellungsdienste einer BaFin Lizenz nach § 32 Abs. 1f KWG. Krypto Informationsdienste können jedoch keine solchen Datenbereitstellungsdienste sein, da Kryptowährungen grundsätzlich schon nicht als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID 2 und der MiFIR qualifizieren. Die Tätigkeit der Krypto Informationsdienste unterfällt schon aus diesem Grund nicht den Bestimmungen der europäischen Finanzmarktregulierung durch MiFID 2 und MiFIR. Anders kann der Fall natürlich bei der Informationsveröffentlichung zu Security Token, die als Wertpapiere von der genannten Regulierung erfasst werden. Sofern in diesen Fällen Dienstleister in die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Meldepflichten der Emittenten eingebunden werden und die erhaltenen Daten konsolidiert öffentlich machen, kann es sich um Datenbereitstellungsdienste handeln. Reine Krypto Informationsdienste hingegen, die lediglich Informationen zu Wechselkursen von Handelspaaren und Handelsvolumina veröffentlichen, bleiben in der europäischen Finanzmarktregulierung bis auf weiteres unbeaufsichtigt.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de