Die BaFin hat im Laufe des Jahres 2019 in der Bundesrepublik Deutschland bereits die ersten Security Token Offerings genehmigt und die erforderlichen Wertpapierprospekte gebilligt. Blockchain-basierte Kapitalmarktemissionen sind daher hierzulande möglich und spätestens seit der ersten Prospektbilligung eine Alternative für kapitalsuchende Emittenten. Mit der Billigung des erforderlichen Prospekts fängt das eigentliche Projekt aber gerade erst an, denn der wirtschaftliche Erfolg der Emission hängt entscheidend davon ab, dass die Security Token bei finanzstarken Anlegern platziert werden können. Die Volumina, die STO-Emittenten einzusammeln planen bewegen sich üblicherweise in der Größenordnung zwischen 50 bis 500 Millionen Euro. Beträge, die sich von Anlegern aus der noch von dem ICO-Hype der Jahre 2017 und 2018 gebeutelten Blockchain- und IT-Szene kaum zeichnen lassen. Um blockchain-basierte Kapitalmarktemissionen auf das nächste Level zu heben braucht es daher professionelle und seriöse Vertriebshelfer, die den Zugang zu institutionellen Anlegern und vermögenden Privatpersonen ermöglichen.

IST EIN TOKEN SALE IN EIGENREGIE MÖGLICH?

Natürlich haben STO Emittenten nach wie vor die Möglichkeit, ihre Security Token direkt selbst zu vermarkten und an interessierte Anleger zu verkaufen. Eine BaFin Lizenz benötigen die Emittenten für den Eigenvertrieb der Security Token nicht, solange sie neben dem Abverkauf ihrer Token keine sonstigen Bankgeschäfte, Finanz- oder Zahlungsdienstleistungen anbieten. Emittenten, die den Verkauf in die eigenen Hände nehmen wollen, können sich dennoch von Agenturen im Sinne einer Kampagnienberatung bei der Organisation des Eigenvertriebs helfen lassen. Solche Agenturen dürfen jedoch in keinem Fall Kontakte zu Anlegern herstellen oder selbst Verkaufsabschlüsse herbeiführen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich allein auf die Beratung des Emittenten hinsichtlich des Marketings während der Token Sale Phase.

WELCHE FINANZDIENSTLEISTER KÖNNEN BEIM VERTRIEB DER SECURITY TOKEN HELFEN?

Um Security Token eines Emittenten Anlegern anbieten zu können, müssen Dienstleister in Deutschland über eine BaFin Erlaubnis für die Anlagevermittlung oder Abschlussvermittlung verfügen. Werden sie zudem für die Anleger beratend tätig und geben auf die finanziellen Verhältnisse der Anleger zugeschnittene persönliche Empfehlungen ab, ist darüber hinaus eine BaFin Zulassung als Anlageberater erforderlich. Neben den Unternehmen, die über die entsprechenden BaFin Lizenzen verfügen, gibt es in Deutschland zahlreiche vertraglich gebundene Vermittler, die unter dem Haftungsdach der Unternehmen mit BaFin Zulassung ebenfalls Finanzinstrumente aller Art und damit auch Security Token vertreiben dürfen. Ausreichend Dienstleister, die den Vertrieb von Security Token in regulatorischer Hinsicht anbieten können, gibt es somit in Deutschland. Dennoch trauen sich bislang kaum Finanzdienstleister die Erweiterung ihres Angebotsportfolios um Security Token zu, sei es aus Angst Pionierfehler zu machen, aus Respekt vor blockchain-bezogenen IT-Risiken oder weil ihre Kunden Investitionen in tokenisierte Wertpapiere noch nicht nachfragen. Sollten sich Security Token Offerings allerdings als echte Alternative zu traditionellen Kapitalmarktemissionen etablieren, dürften sich auch im Finanzvertrieb mehr Dienstleister dem Thema zuwenden.

KÖNNEN AUCH FINANZANLAGENVERMITTLER NACH DER GEWERBEORDNUNG SECURITY TOKEN VERTREIBEN?

Der Vertrieb von Finanzinstrumenten im Sinne des Kreditwesengesetzes setzt grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin voraus. Bestimmte Finanzinstrumente, nämlich Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz und offene und geschlossene Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch können aber auch ohne eine BaFin Lizenz vermittelt werden, wenn der Vermittler über eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung verfügt. Der Vertrieb ist in diesen Fällen natürlich auch dann möglich, wenn es sich bei den zu vermittelnden Finanzinstrumenten um Vermögensanlagen oder Anteile an Investmentvermögen in Tokenform handelt. Tokenisierte Wertpapiere, wie zum Beispiel Schuldverschreibungen oder Aktien hingegen sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst und dürfen deshalb nur mit BaFin Lizenz vermittelt werden. Ein Token, der auch von Finanzanlagenvermittlern nach der Gewerbeordnung vermittelt werden können soll, muss daher schon bei der Produktstrukturierung als Vermögensanlage oder Anteil an einem Investmentvermögen ausgestaltet werden.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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