Der größte Teil der online angebotenen Waren und Dienstleistungen wird auch heute noch mit Kreditkarten bezahlt. Das gilt auch für Unternehmen aus der Kryptobranche, denn Kryptowährungen kommt auch in diesem Wirtschaftszweig als Zahlungsmittel noch eine eher unterordnete Rolle zu. Umso wichtiger ist es für Kryptotauschplattformen, Token-Emittenten oder Kryptoverwahrer, ihrer Kundschaft die gängigsten Kreditkarten als akzeptierte Zahlungsmethode anbieten zu können. Doch gerade die größten globalen Kreditkartenfirmen stufen Unternehmen aus der Kryptobranche bereits seit 2018 als Geschäftspartner mit besonders hohem Risiko ein. Wer daher Kryptounternehmen etwa in das Netzwerk von Mastercard einbinden möchte, muss sie seit der Aufnahme von Cryptocurrency Merchants in das Mastercard Business Risk Assessment and Mitigation Program (BRAM) am 16. April 2018 nach den aktuellen Mastercard Statuten registrieren und die Durchführung einer besonderen Due Diligence Prüfung nachweisen.

WELCHE UNTERNEHMEN SIEHT MASTERCARD ALS CRYPTO MERCHANT AN?

Crypto Merchants sind nach der Definition von Mastercard Unternehmen, die in Kryptotransaktionen eingebunden sind. Unter Kryptotransaktionen versteht Mastercard nach seinen aktuellen Security Rules and Procedures – Merchant Edition vom 14. Februar 2019 (SPME) im Grunde alle Vorfälle, in denen ein Kartenhalter ein Konto zum Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen einsetzen möchte. Betroffen sind also letztlich alle Kryptounternehmen, die ihren Kunden den Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen anbieten. Das sind in erster Linie Kryptotauschplattformen, aber auch beispielsweise Token-Emittenten, die ihre Blockchain-Token an Investoren verkaufen möchten.

WELCHE ANFORDERUNGEN STELLT MASTERCARD AN CRYPTO MERCHANTS?

Genau genommen verpflichtet Mastercard nach den SPME nicht die Kryptounternehmen direkt, sondern deren Acquirer, eine besondere Due Diligence in Bezug auf die Kryptounternehmen nachzuweisen. Zunächst müssen Acquirer von den Kryptounternehmen nach Ziffer 9.4.9. der SPME die Vorlage einer Kopie ihrer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder einer Registrierungsbestätigung für alle Länder verlangen, in denen Geschäfte mit Kartenhaltern abgeschlossen werden sollen, sofern in den betreffenden Ländern eine Erlaubnis oder Registrierung für die Tätigkeit des Kryptounternehmens erforderlich ist. Da in Deutschland die meisten Krypto Services unter Erlaubnisvorbehalt der BaFin stehen, müssen deutsche Kryptounternehmen ihren Acquirern deshalb ihren Erlaubnisbescheid oder beispielsweise einen beglaubigten Auszug aus dem Register der vertraglich gebundenen Vermittler zur Verfügung stellen. Unternehmen, die mit deutschen Kartenhaltern nur passiv Geschäfte machen, also ihre Services nicht aktiv und zielgerichtet in Deutschland anbieten, sind hingegen nicht erlaubnispflichtig und müssen den Acquirern keine Nachweise zur Verfügung stellen. Darüber hinaus muss jedoch sowohl im Fall von aktiv als auch passiv tätigen Kryptounternehmen für jedes Land, in dem Kartenzahlungen angenommen werden sollen, ein gut begründetes Rechtsgutachten einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei eingeholt werden, aus dem hervorgeht, welche Regularien auf einerseits auf das Kryptounternehmen und andererseits die Kartenhalter Anwendung finden. Darüber hinaus muss das Gutachten darstellen, das die anwendbaren Vorschriften sowohl durch das Kryptounternehmen als auch durch die Kartenhalter stets eingehalten werden. In den SPME heißt es, dass die Rechtsgutachten für Mastercard akzeptabel sein müssen, weshalb ein gewisser Qualitätsstandard bei der Erstellung der Rechtsgutachten eingehalten werden sollte. Für den deutschen Rechtsraum bietet FIN LAW die Erstellung solcher Rechtsgutachten an. Für Rechtsgutachten zu anderen Ländern kann FIN LAW auf ein breites internationales Netzwerk qualifizierter Partnerkanzleien zurückgreifen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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