Kostenloses Erstgespräch

Kontoinformationsdienste

Kontoinformationsdienst als erlaubnispflichtige Zahlungsdienstleistung

Im Zuge der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2025/2366 (PSD2) hatte der europäische Richtliniengeber neben Zahlungsauslösediensten auch Kontoinformationsdienste in den Katalog der erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste aufgenommen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) finden sich Kontoinformationsdienste seit Umsetzung der Richtlinienvorgaben nach der PSD2 in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG. Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 34 ZAG ist ein Kontoinformationsdienst ein Onlinedienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern. Kontoinformationsdienste zeichnen sich somit insbesondere dadurch aus, dass der Anbieter keine Gelder von Kunden entgegennimmt und zudem auch keine Zahlungskonten für seine Kunden führt. Es geht vielmehr um die Bereitstellung von Kontodaten, die der Anbieter für seinen Kunden mithilfe ihm vom Kunden verfügbar gemachter Zugangsdaten (PIN und TAN) bei den kontoführenden Banken und Zahlungsinstituten abrufen kann. Irrelevant ist, ob der Kontoinformationsdienstleister die Kontoinformationen nach Abruf selbst weiterverarbeitet und für seinen Kunden aufbereitet, etwa im Rahmen von Finanzanalysen oder Vermögensübersichten. Dienste hingegen, bei denen dem Anbieter keine Credentials zum Zahlungskonto des Kontoinhabers verfügbar gemacht werden, sondern dieser lediglich ihm auf andere Weise überlassene Kontodaten an den Kontoinhaber weitergibt, fallen aus dem Tatbestand heraus. Die Regulierung von Kontoinformationsdiensten zielt damit auf den Schutz vor unautorisierten Zugriffen auf Zahlungskontendaten ab.

Reine Kontoinformationsdienstleister benötigen Registrierung statt Erlaubnis nach ZAG

Unternehmen, die als einzigen Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste anbieten wollen, können von erleichterten Anforderungen an die Legitimierung der Erbringung dieser Zahlungsdienste profitieren. In solchen Fällen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG lediglich eine schriftliche Registrierung bei der BaFin anstelle einer vollständigen Erlaubnis nach dem ZAG vorgeschrieben. Dennoch sind für die Beantragung der Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern umfangreiche Anforderungen zu erfüllen. Nicht gegenüber der BaFin nachzuweisen ist beispielsweise im Vergleich zu einem vollständigen Erlaubnisantrag das Vorhandensein von regulatorischem Anfangskapital. Ebenso wenig müssen reine Kontoinformationsdienstleister die Zuverlässigkeit ihrer Anteilseigner im Rahmen einer Inhaberkontrolle nachweisen. Neben einigen weiteren Erleichterungen sind jedoch durchaus umfangreiche Angaben auch in einem Registrierungsantrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG zu machen. Das beinhaltet unter anderem die Beschreibung des Geschäftsmodells unter Darstellung der beabsichtigten Erbringung der Kontoinformationsdienste und eine Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, die Beschreibung der Geschäftsorganisation zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten und die Benennung von mindestens zwei fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern. Plant der Anbieter neben der Erbringung von Kontoinformationsdiensten auch die Erbringung weiterer Zahlungsdienste, reicht eine Registrierung nach § 34 Abs. 1 ZAG nicht aus. Erforderlich ist dann die Einreichung eines umfassenden Erlaubnisantrags nach § 10 Abs. 1 ZAG bei der BaFin.

Zahlreiche Pflichten nach dem ZAG sind auf Kontoinformationsdienstleister nicht anwendbar

Reine Kontoinformationsdienstleister haben gegenüber vollbeaufsichtigten Zahlungsinstituten mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG den Vorteil, dass sie nicht alle im ZAG geregelten aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen müssen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, ein regulatorisches Anfangskapital in gesetzlich vorgeschriebener Höhe vorzuhalten. Darüber hinaus unterliegen die Inhaber bedeutender Beteiligungen an der Gesellschaft des Kontoinformationsdienstleisters keinen Nachweispflichten gegenüber der BaFin in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit. Auch die für Zahlungsinstitute in der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Zahlungsinstituten (ZIEV) geregelten finanziellen Anforderungen sind auf reine Kontoinformationsdienstleister nicht anwendbar. Dafür müssen sie jedoch nach § 36 Abs. 1 ZAG für die Zeit ihrer Registrierung eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Bankgarantie nachweisen, die Schäden aus unautorisierten oder betrügerischen Kontenzugriffen im Rahmen der Erbringung der Kontoinformationsdienste sowohl gegenüber den eigenen Kunden als auch den kontoführenden Banken und Zahlungsinstituten abdeckt.

Zuständiger Anwalt für die aufsichtsrechtliche Beratung zu Kontoinformationsdiensten und zur Beantragung einer Registrierung nach § 34 ZAG in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London).

to top