Bei E-Geld handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Sonderform von Geld. Die aufsichtsrechtliche Einordnung von E-Geld, seine Ausgabe sowie den geschäftlichen Umgang mit ihm regelte der europäische Richtliniengeber in der zweiten E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG (EMD2), deren Vorgaben der deutsche Gesetzgeber wegen der thematischen Nähe zu Zahlungsdiensten im deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt hat. E-Geld ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Ausgabe von E-Geld ist ausschließlich vollzugelassenen Kreditinstituten oder nach § 11 Abs. 1 ZAG lizenzierten E-Geld-Instituten gestattet. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Ausgabe von E-Geld sind damit sehr hoch. Unternehmen, die keine Vollbanken und E-Geld-Instituten sind, können als selbständige Gewerbetreibende nur dann beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld mitwirken, wenn sie E-Geld-Agent eines E-Geld-Emittenten sind und in dieser Funktion im Namen des E-Geld-Emittenten handeln. Die Eigenschaft als E-Geld-Agent ist ebenso wie eine Zulassung als E-Geld-Institut der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und wird zudem in einem öffentlichen Register der European Banking Authority (EBA) ausgewiesen.
Eine Erlaubnis für den Betrieb von E-Geld-Geschäften berechtigt nicht ausschließlich zur Ausgabe von E-Geld. Vielmehr dürfen E-Geld-Institute darüber hinaus in engen Grenzen Einlagengeschäfte betreiben, nämlich insoweit, als dass die entgegengenommenen Gelder unverzüglich gegen E-Geld des Instituts umgetauscht werden und eine Verzinsung der entgegengenommenen Gelder nicht stattfindet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die entgegengenommenen Gelder nicht als Einlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Auch ist E-Geld-Instituten nach § 3 Abs. 3 ZAG gestattet, Zahlungskonten für ihre Kunden zu führen, solange diese ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit dem E-Geld-Geschäft genutzt werden. Zudem dürfen E-Geld-Institute seit Geltung der Markets in Crypto Assets Regulation (EU) 2023/1114 (MiCAR) auch E-Geld Token i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR (EMT) ausgeben, da EMT gemäß Art. 48 Abs. 2 MiCAR als E-Geld i.S.d. EMD2 gelten. Vorsicht ist allerdings in Bezug auf mit der Ausgabe von EMT eventuell verbundenen Verwahr- oder Transferdienstleistungen geboten. Denn wie die EBA in einem „No-Action-Letter“ aus Juni 2025 klarstellte, benötigen grundsätzlich auch E-Geld-Institute für die Erbringung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf EMT ein Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gem. Art. 59 ff. MiCAR. Die Alternative besteht darin, einen entsprechend zugelassenen Kryptowertedienstleister in die Geschäfte des E-Geld-Instituts zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen einzubeziehen.
Wer eine Erlaubnis als E-Geld-Institut bei der BaFin beantragen will, muss strenge Anforderungen erfüllen. Zunächst muss das antragstellende Unternehmen über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen, die fachlich geeignet und zuverlässig sind und hinreichend zeitliche Verfügbarkeit für die Führung der Geschäfte des künftigen Instituts mitbringen. Darüber hinaus müssen auch die Gesellschafter des künftigen E-Geld-Instituts zuverlässig sein, sofern sie zehn Prozent oder mehr der Anteile am Unternehmen halten. Das regulatorische Mindestkapital beträgt zu jeder Zeit 350.000 Euro. Die konkret vorzuhaltenden Eigenmittel werden nach den Vorgaben der ZAG-Eigenmittel-Verordnung (ZIEV) errechnet. Besonders hohe Anforderungen stellt die BaFin an die interne Compliance in Bezug auf die IT-Sicherheit. Die Anforderungen des EU Digital Operational Resilience Act (EU) 2022/2554 (DORA) müssen vollständig erfüllt werden. Zudem müssen antragstellende Unternehmen einen ausführlichen und tragfähigen Geschäftsplan für die ersten drei vollen Geschäftsjahre einreichen, der den Erfolg des künftigen E-Geld-Instituts schlüssig prognostiziert. Neben weiteren erforderlichen Unterlagen sollen auch der BaFin auch die für die zukünftige Erbringung des E-Geld-Geschäfts vorgesehenen Kundenverträge, AGB und weiteren Dokumentationen zur Prüfung bereitgestellt werden. Die Beantragung einer Zulassung als E-Geld-Institut ist daher ein hochkomplexes Projekt, das in jedem Fall durch professionelle Berater begleitet werden muss.
Zuständiger Anwalt für die Vorbereitung von Erlaubnisanträgen für E-Geld-Institute und die generelle Beratung zu E-Geld-Geschäft in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen