Nach den Vorgaben der EU-Prospektverordnung braucht jedes Unternehmen, das sich über den europäischen Kapitalmarkt durch Einsammlung von Anlegergeldern durch das Angebot von Wertpapieren finanzieren möchte, einen umfassenden Wertpapierprospekt, der von der für das Unternehmen zuständigen Kapitalmarktaufsichtsbehörde gebilligt und anschließend durch das Unternehmen veröffentlicht werden muss. Entsprechendes gilt für das öffentliche Angebot von Security Token, die als digitale Wertpapiere klassifizieren. Oft umfassen Wertpapierprospekte deutlich über 100 Seiten. Neben ausführlichen Angaben zur finanziellen Lage, Historie und gesellschaftsrechtlichen Struktur des Unternehmens müssen auch Angaben zum Geschäftsmodell, zur Marktsituation und Wettbewerbern sowie den unternehmenstragenden Personen gemacht werden. Darüber hinaus müssen die Funktionsweise des anzubietenden Security Token, die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten der Anleger und des Emittenten sowie die wesentlichen Risiken einer Investition dargestellt werden. Die Prospekterstellung ist deshalb ein aufwändiges und kostenintensives Projekt, das sich bei kleineren Emissionsvolumen kaum rechnet. Um aber auch mittelständischen Unternehmen und sogar Startups die Möglichkeit einer Kapitalmarktemission zu geben, hat der europäische Verordnungsgeber den europäischen Mitgliedstaaten zugestanden, öffentliche Angebote von Wertpapieren bzw. Security Token mit einem Gesamtgegenwert bis 8 Millionen Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch ohne vorherige Prospektveröffentlichung zu erlauben. Die EWR-Staaten haben von dieser Möglichkeit in ganz unterschiedlicher Höhe und Ausgestaltung Gebrauch gemacht. So ist es in Deutschland etwa möglich, aufgrund der nationalen Ausnahmeregelung bis zu 8 Millionen Euro einzusammeln. In Österreich hingegen dürfen Emittenten nur weniger als 2 Millionen Euro einsammeln.
WELCHE ANFORDERUNGEN MÜSSEN DEUTSCHE STO-EMITTENTEN FÜR DIE AUSNAHMEREGELUNG ERFÜLLEN?
Für öffentliche Angebote von Security Token in Deutschland bis zu einem maximalen Gegenwert von 8 Millionen Euro ist zunächst erforderlich, dass der Emittent ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt erstellt, in dem die wesentlichen Kerninformationen zum Angebot über den Emittenten, den Security Token, die Rechte und Pflichten und die wesentlichen Risiken dargestellt werden. Dieses WIB muss wie ein umfassender Wertpapierprospekt von der BaFin zur Veröffentlichung gebilligt werden. Jedoch sind die Erstellungskosten für das dreiseitige WIB natürlich deutlich geringer als die Kosten, die für die Erstellung eines mehr als 100 Seiten starken Wertpapierprospekts anfallen würden. Neben dem WIB-Erfordernis fordert die deutsche Ausnahmeregelung aber auch, dass der Vertrieb der Security Token ausschließlich über einen professionellen Finanzvertrieb mit BaFin Zulassung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt. Nach der Ausnahmeregelung muss der Finanzvertrieb sicherstellen, dass Privatanleger mit ihrer Investition bestimmte Maximalinvestitionsbeträge nicht überschreiten. An Privatanleger können Emittenten deshalb auf Basis eines WIB angebotene Security Token nicht selbst vertreiben. Für institutionelle Anleger bestehen bei Angeboten auf Grundlage des Ausnahmetatbestands demgegenüber keine Beschränkungen.
KÖNNEN STOS MIT WIB DANN IMMER NUR NATIONALE KAPITALMARKTPROJEKTE SEIN?
Da die EWR-Mitgliedstaaten die Vorgabe der EU-Prospektverordnung jeweils unterschiedlich ausgestaltet haben, gibt es keine europaweit einheitliche Ausnahmeregelung. Das führt auch dazu, dass ein in Deutschland von der BaFin gebilligtes WIB nicht im Rahmen eines EU-Passportings über ein einfaches Notifizierungsverfahren auch in anderen EWR-Staaten nutzbar sein kann wie es im Fall eines vollständigen Prospekts der Fall wäre. Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass ein Security Token Offering nicht doch auf Basis der Ausnahmeregelungen in mehreren Staaten des EWR stattfinden könnte. Nach der Vorgabe der EU-Prospektverordnung muss lediglich sichergestellt sein, dass der Gesamtgegenwert des Angebots im EWR über einen Zeitraum von 12 Monaten einen Betrag von 8 Millionen Euro nicht übersteigt. Demnach wäre es denkbar, mit einem Tokenprojekt beispielsweise in Österreich unter Beachtung der Anforderungen der dortigen Ausnahmeregelung beispielsweise 1,5 Millionen Euro, in Deutschland mit einem WIB 5 Millionen Euro und in den Niederlanden nochmals bei Einhaltung der nationalen Vorgaben 1,5 Millionen Euro einzusammeln.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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