Der Kryptomarkt ist international. Transaktionen erfordern lediglich die Installation einer Wallet-Software auf einem internetfähigen Endgerät und einen Internetanschluss. Landesgrenzen und unterschiedliche Rechtssysteme hindern demgegenüber die Nutzer von Kryptowährungen zumindest in technischer Hinsicht nicht daran, Kryptotransaktionen mit globalen Transaktionspartnern durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass inzwischen die größeren und erfolgreichen Marktteilnehmer ihre Geschäftsmodelle international auszurollen versuchen. Im europäischen Raum kommt Banken, Finanzdienstleistern und Investmentfirmen hierbei die Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes durch die EU zugute. Unternehmen aus der Finanzbranche haben danach die Möglichkeit, über sog. Passporting-Regeln ihr Geschäft auf andere EU-Staaten auszuweiten. Dies ohne zuvor eine zusätzliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis einholen zu müssen. Erforderlich ist stattdessen nur ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren mit der Aufsichtsbehörde im Heimatstaat. Aber können sich auch Kryptounternehmen auf die Regeln des EU-Passportings berufen?
Noch keine einheitliche Regulierung von Kryptowerten in der EU
Obwohl das Phänomen der Kryptowährungen bereits seit mehr als zehn Jahren existiert, gibt es bis heute in der EU keine einheitliche Regulierung von Kryptowerten. In Deutschland hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Kryptowerte als Finanzinstrumente sowohl in das Kreditwesengesetz (KWG) als auch in das Wertpapierinstitutegesetz (WpIG) aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die meisten Kryptodienstleistungen in Deutschland regulierte Tätigkeiten mit Erlaubnisvorbehalt darstellen. In den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gingen die Gesetzgeber zumeist nicht so weit. Zwar schreibt die aktuell geltende fünfte EU-Geldwäscherichtlinie den Mitgliedstaaten vor, dass sie virtuelle Währungen sowie sie betreffende Tauschbörsen und Verwahranbieter in ihre geldwäschepräventionsrechtlichen Aufsichtsregularien aufnehmen müssen. In vielen europäischen Staaten wurde diese Vorgabe jedoch nur mit einer Registrierungspflicht für entsprechende Kryptounternehmen umgesetzt. Eine vollwertige Erlaubnispflicht mit laufender behördlicher Beaufsichtigung wie im Fall von Banken und Investmentfirmen ist damit jedoch nicht verbunden.
EU-Passporting funktioniert nur bei gleichwertiger Beaufsichtigung im Heimatstaat
Die gesetzgeberische Idee, die Passporting-Lösungen rechtfertigt, liegt in der Annahme, dass eine Aufsicht über die Geschäfte eines bereits in seinem Sitzstaat voll beaufsichtigten Unternehmens nicht sinnvoll ist. Eine effektive und einheitliche sowie umfassend informierte Beaufsichtigung kann am besten erreicht werden, wenn die Zuständigkeit für das gesamte Institut bei nur einer Aufsichtsbehörde liegt. Der Ansatz kann jedoch nur dann funktionieren, wenn sowohl im Sitzstaat als auch im Heimatland die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gleichwertig sind. Nur dann kann gewährleistet werden, dass die Aufsichtsbehörde das Gesamtrisikoprofil und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens umfassend berücksichtigen kann. Soweit deshalb beispielsweise ein in den Niederlanden für Finanzkommissionsgeschäfte mit Wertpapieren zugelassenes Unternehmen seine Geschäfte in Deutschland auch mit Kryptowerten betreiben möchte, wäre ein EU-Passporting nicht möglich. Der Grund ist, dass die sich auf Kryptowerte beziehenden Geschäfte in den Niederlanden nicht beaufsichtigt würden und in Deutschland eine Aufsicht nicht stattfinden würde. Aktuell müsste das niederländische Unternehmen deshalb noch eine Zulassung in Deutschland für Ihr Geschäftsmodell einholen.
MiCAR Verordnung wird das Problem voraussichtlich lösen
Die aktuell noch im Entwurfsstadium befindliche Markets in Crypto Assets Verordnung (MiCAR) wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar sein. Sie wird keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Der aktuelle Entwurf sieht auch Regeln zu grenzüberschreitenden Kryptodienstleistungen in der EU vor. Nach derzeitigem Stand soll eine einheitliche Kontaktstelle für Kryptodienstleister geschaffen werden, die grenzüberschreitende Angebote von Kryptodienstleistungen koordinieren soll. Die Kryptounternehmen werden der Kontaktstelle eine Liste der Zielstaaten zukommen lassen müssen, in denen sie ihre Kryptodienstleistungen anbieten wollen. Zudem werden sie für jedes Zielland die Kryptodienstleistungen benennen müssen, die angeboten werden sollen und das jeweilige Startdatum anzeigen. Die Schaffung von Passporting-Möglichkeiten für Kryptodienstleister ist ein wesentliches Ziel der MiCAR. Es darf davon ausgegangen werden, dass nach Inkrafttreten der Verordnung voraussichtlich in 2023 grenzüberschreitende Angebote von Kryptodienstleistungen ohne Mehrfachbeaufsichtigung in dieser oder einer ähnlichen Form möglich sein werden.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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