Jan. 25, 2021

Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts – Änderungen schon nach einem Jahr?

Das Kryptoverwahrgeschäft ist die aktuell jüngste Finanzdienstleistung im Kreditwesengesetz. Erst seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln von anderen, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung reguliert. Nicht einmal ein Jahr später nimmt der deutsche Gesetzgeber jedoch den gerade erst geschaffenen Tatbestand noch einmal ins Visier und plant Änderungen am Wortlaut der gesetzlichen Definition. Im Zuge der Einführung elektronischer Wertpapiere und damit einhergehend der Sonderform der Kryptowertpapiere, will der Gesetzgeber das Kryptoverwahrgeschäft künftig auf die Sicherung von privaten kryptographischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, erweitern.

NUR SICHERUNG PRIVATER SCHLÜSSEL ZU KRYPTOWERTPAPIEREN SOLL REGULIERT WERDEN

Der aktuelle Regierungsentwurf sieht vor, den Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäft künftig in zwei Varianten zu formulieren. Während die erste Variante sich weiterhin auf die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten bzw. zughöriger privater Schlüssel beziehen soll, möchte der Gesetzgeber künftig mit der zweiten Variante die Sicherung privater Schlüssel zu Kryptowertpapieren regulieren. Die Verwahrung und die Verwaltung von Kryptowertpapieren soll hingegen keinen Fall des Kryptoverwahrgeschäfts darstellen. Nach der Entwurfsbegründung der Bundesregierung sollen diese zwei Tätigkeiten weiterhin dem Depotgeschäft unterfallen und somit als Bankgeschäft reguliert sein. Dieser Ansatz ist insoweit konsequent, als dass Kryptowertpapiere eine Sonderform elektronischer Wertpapiere darstellen sollen und damit Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes sein werden. Nach ständiger Verwaltungspraxis der BaFin unterfällt die Verwahrung von Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes dem Depotgeschäft.

WIE UNTERSCHEIDET SICH DIE SICHERUNG PRIVATER SCHLÜSSEL VON DER VERWAHRUNG VON KRYPTOWERTPAPIEREN?

Die BaFin versteht unter einer Verwahrdienstleistung im Sinne der Kryptoverwahrung eine Inobhutnahme von Kryptowerten Dritter. Erfasst werden insbesondere Anbieter, die Kryptowerte in eigene Wallets übertragen, zu denen sie selbst und nicht der Kunde private Schlüssel hält. Die Sicherung privater Schlüssel im Sinne der Definition des Kryptoverwahrgeschäfts hingegen bezieht sich auf die Speicherung der privaten Schlüssel für Dritte, beispielsweise durch digitale Speicherung der Schlüssel oder auch durch Verwahrung von Datenträgern wie USB-Sticks, Festplatten oder ein schlichtes Blatt Papier, auf denen private Schlüssel gespeichert sind.

REGULATORISCHER UNTERSCHIED ZWISCHEN KRYPTOWERTEN UND KRYPTOWERTPAPIEREN

Die geplanten Änderungen zeigen deutlich, dass der Gesetzgeber aufsichtsrechtlich einen klaren Unterschied zwischen Krytpowerten und Kryptowertpapieren macht. Bei Kryptowertpapieren wird es sich bei Umsetzung der geplanten Einführung elektronischer Wertpapiere nicht zugleich um Kryptowerte handeln. Ansonsten wäre die die Unterscheidung zwischen Kryptowerten und Kryptowertpapieren in der Definition des Kryptoverwahrgeschäfts nicht erforderlich gewesen. Kryptowertpapiere werden eine Sonderform von Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes darstellen, während sonstige Blockchain-Token in den meisten Fällen auch künftig als Kryptowerte einzuordnen sein werden. Interessant bleibt in diesem Zusammenhang die auch nach dem aktuellen Regierungsentwurf weiterhin mögliche Ausgabe von Security Token, die nicht in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden und somit als Kryptowert qualifizieren. Solche Security Token werden auch in Zukunft zwar als Wertpapiere im Sinne der europäischen Wertpapierregulierung gelten, nicht jedoch als Wertpapiere nach dem Depotgesetz.

I.  https://fin-law.de

E. info@fin-law.de

UNSERE BLOG ARTIKEL IM MONATLICHEN NEWSLETTER?

Mit dem FIN LAW Newsletter erhalten Sie alle FIN LAW Blog Artikel des Monats noch einmal übersichtlich und leserfreundlich zusammengestellt per E-Mail zugesandt. Unser Newsletter erscheint jeweils zu Beginn des Monats. Melden Sie sich einfach über den untenstehenden Button für den FIN LAW Newsletter an. Natürlich können Sie den Newsletter auch jederzeit wieder abbestellen.

Newsletter abonnieren

    Kontakt

    info@fin-law.de

    to top