Nov. 16, 2020

Das Kryptowertpapier – Großer Wurf oder Überregulierung?

Mit dem Gesetzesentwurf zur Einführung elektronischer Wertpapiere haben die Ministerien der Justiz und der Finanzen im Sommer dieses Jahres auch die Schaffung eines neuen Regulierungsregimes für Kryptowertpapiere vorgeschlagen. Dabei soll es sich um eine Spezialform elektronischer Wertpapiere handeln, die sich nach der Definition im aktuellen Gesetzesentwurf lediglich dadurch von sonstigen elektronischen Wertpapieren unterscheidet, dass sie in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Kryptowertpapierregister sollen dabei durch entsprechend von den Finanzaufsichtsbehörden beaufsichtigte Unternehmen geführt werden. Sie müssen nach der aktuellen Idee des Referentenentwurfs auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Nach der Entwurfsbegründung ist der Begriff des Kryptowertpapierregisters technikoffen gewählt. Da nach der Definition aber nur dezentrale Speichermethoden genutzt werden dürfen, werden nach heutigem Stand der Technik letztlich nur Aufzeichnungssysteme auf der Grundlage von Distributed Ledger Technologien in Betracht kommen. Die Nutzung öffentlicher Blockchains dürfte für Kryptowertpapierregisterführer allerdings nicht in Betracht kommen, da beispielsweise die Gefahr eines Hard-Fork-Events nicht beherrschbar wäre. Praktisch nutzbar dürften deshalb nur private Blockchains sein.

WELCHE INFORMATIONEN SOLLEN IM KRYPTOWERTPAPIERREGISTER GESPEICHERT WERDEN?

In Kryptowertpapierregistern sollen umfassende Informationen über eingetragene Wertpapiere gespeichert werden. Kryptowertpapierregistrare müssen nach dem Entwurf insbesondere die eine eindeutige Kennzeichnung des Wertpapiers (z.B. ISIN), Angaben über den Emittenten, den Inhaber, Verfügungshindernisse, Rechte Dritter und Angaben über die Frage, ob das Kryptowertpapier auf den Namen einer Wertpapierhandelsbank oder des Verwahrers (Sammelverwahrung) oder auf die Namen der einzelnen Inhaber eingetragen ist, speichern. Mit der neuen Regulierung soll sichergestellt werden, dass jeweils der im Kryptowertpapierregister ausgewiesene Inhaber auch rechtlich als Inhaber gilt. Verfügungen über Kryptowertpapiere sollen erst wirksam werden, wenn sie in das zugrundeliegende Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

MÜSSTEN BEI UMSETZUNG DES GESETZESENTWURFS TOKENISIERTE WERTPAPIERE ZWINGEND IN EIN KRYPTOWERTPAPIERREGISTER EINGETRAGEN WERDEN?

Die neuen Regeln für Kryptowertpapiere wären bei der Emission von tokenisierten Wertpapieren nicht zwingend. Es wäre nach derzeitigem Stand nach wie vor möglich, „klassische“ Security Token auf einer öffentlichen Blockchain zu begeben, die über zugrundeliegende Tokenterms mit bestimmten Anlegerrechten verknüpft wären. Der große Vorteil der Kryptowertpapiere gegenüber nicht registrierten Security Token wäre allerdings ihre Eigenschaft, gutgläubig und lastenfrei erworben werden zu können. Diese Eigenschaft, die nach aktuellem Wertpapierrecht nicht ohne physische Verkörperung eines Wertpapiers möglich ist, könnte Kryptowertpapiere börsenfähig machen.

IST FÜR DIE ERMÖGLICHUNG EINES GUTGLÄUBIGEN UND LASTENFREIEN ERWERBS VON KRYPTOTOKEN ZWINGEND EIN ZENTRALES REGISTER ERFORDERLICH?

Zunächst ist klarzustellen, dass die Anordnung einer dezentralen Speichermethode nichts daran ändern würde, dass der Kryptowertpapierregistrar eine zentrale Datenbank führen würde. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Einführung der Vorschriften über das Kryptowertpapierregister auch eine gesetzliche Fiktion vor, nach der elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sollen. Die Erhebung von virtuellen Wertpapieren zu Sachen im zivilrechtlichen Sinne reicht bereits vollkommen aus, um die Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen und lastenfreien Erwerb auch bei tokenisierten Wertpapieren zu ermöglichen. Ein zentrales Register benötigt es dafür nicht. Die Einführung zentraler Register für Kryptowertpapiere würde vielmehr eine gesetzgeberische Absage an die technischen Innovationsmöglichkeiten durch tokenisierte Wertpapiere bedeuten, da die Effizienzsteigerungspotenziale durch Aussparung üblicherweise erforderlicher Intermediäre wie Zentralverwahrer durch Regulierung verhindert würde. Bei urkundsbasierten Wertpapieren mag eine Einbuchung bei einem Zentralverwahrer sinnvoll sein, um den elektronischen Handel der eigentlich physischen Stücke zu ermöglichen. Bei ohnehin auf öffentlich einsehbaren Blockchains nachvollziehbaren Zuordnungsverhältnissen erschließt sich die zwingende Nutzung einer zentralen Datenbank hingegen nicht.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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