Die Digitalisierung war schon vor Ausbruch des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Vormarsch, doch der Gesetzgeber tat sich bislang schwer mit der Einführung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen, um die Digitalisierung flächendeckend zu fördern. Seit jedoch die Lungenkrankheit COVID-19 die nationale Wirtschaft mehr und mehr zum Erliegen bringt und unverzüglich Maßnahmen gegen die explosionsartige Ausbreitung des Virus getroffen werden müssen, handelt der Gesetzgeber glücklicherweise schnell. Auch wenn es sicherlich kein gesunder Dauerzustand in einer Demokratie sein kann, führt das aktuelle Ruhen der Oppositionsarbeit zu dringend erforderlichen und schnellen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. So haben die Parteien des Bundestages in nie gesehener Einigkeit in kürzester Zeit unter anderem das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verabschiedet, das ab dem 28. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 Geltung haben wird. Das neue Gesetz mit Ablaufdatum sieht deutliche Erleichterungen insbesondere für Aktiengesellschaften vor, die nun ihre Hauptversammlungen und Aktionärsabstimmungen auch dann digital abhalten dürfen, wenn diese Möglichkeit in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist. Zunächst besteht diese Möglichkeit allerdings nur für Hauptversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden. Das Übergangsgesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Übergangsregelungen bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
DIGITALE AG-HAUPTVERSAMMLUNGEN ALS MASSENTAUGLICHE ZUKUNFTSLÖSUNG
Nach dem Übergangsgesetz dürfen die Vorstände deutscher Aktiengesellschaften seit dem 28. März 2020 entscheiden, dass die Teilnahme an Hauptversammlungen sowie die Stimmabgabe in den Hauptversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden erfolgt. Nach altem – oder präziser formuliert nach temporär ausgesetztem – Recht hatten AG Vorstände diese Möglichkeit nur dann, wenn sie in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehen war. Gerade in den Satzungen älterer Aktiengesellschaften finden sich solche Regeln selten bis nie. Das Interesse an digitalen Hauptversammlungen und Stimmabgaben ist grundsätzlich zwar insbesondere wegen des unbestrittenen Kosteneinsparungspotentials vorhanden. Die tatsächliche Umsetzung, etwa durch die Änderung der Satzung und vor allem die einwandfreie technische Durchführung von digitalen Wahlen und Versammlungen ohne kritische Komplikationen bedeutet aber zunächst eine erhebliche Kosten- und Aufwandsinvestition. Durch die COVID-19-Pandemie und die aktuell verhängte Kontaktsperre mit dem Effekt eines faktischen Versammlungsverbots ist die digitale Durchführung von Aktionärshauptversammlungen in diesem Jahr aber wahrscheinlich alternativlos. Aktiengesellschaften werden nun die Möglichkeit haben, erste Erfahrungen mit digitalen Aktionärshauptversammlungen zu machen.
GELTEN DIE ERLEICHTERUNGEN NUR FÜR AKTIENGESELLSCHAFTEN?
Der deutsche Gesetzgeber hat auch für deutsche GmbHs Erleichterungen im Hinblick auf die digitale Fassung von Gesellschafterbeschlüssen geschaffen. So können während der Geltungsdauer des Übergangsgesetzes Beschlüsse der Gesellschafter in Textform (z.B. E-Mail) auch ohne das eigentlich nach dem GmbH-Gesetz erforderliche Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden. Die Übergangsregelungen für Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften gelten zudem entsprechend auch für Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE) und weitestgehend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Das Jahr 2020 wird zeigen, wie die Wirtschaft mit digitalen Hauptversammlungen und Gesellschafterabstimmungen zurechtkommt. Sollten die Erfahrungen mit dieser Möglichkeit weitestgehend reibungslos verlaufen, könnte der Gesetzgeber veranlasst sein, es auch nach der Zeit der Pandemie bei den Erleichterungen zu belassen.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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