Feb. 10, 2020

Let’s Build a Crypto Custodian (Part V) – Reportingpflichten von Kryptoverwahrern in der laufenden Aufsicht

Um die Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts von der BaFin zu erlangen, müssen Dienstleister zahlreiche Anforderungen erfüllen. Der Weg bis zum Erlaubnisbescheid kann lang und arbeitsintensiv sein. Doch nach der erfolgreichen Einholung der BaFin Erlaubnis ist die Beziehung zu den deutschen Finanzaufsichtsbehörden keineswegs beendet. Vielmehr unterstehen Kryptoverwahrer der laufenden Aufsicht der BaFin und der Bundesbank, sobald sie ihre Lizenz zum Geschäftsbetrieb erhalten haben. Sie müssen dann ebenso wie alle beaufsichtigten Banken und Finanzdienstleistungsinstitute laufend die regulatorischen Anforderungen des Kreditwesengesetzes sowie der auf Grundlage des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Eine der wesentlichen Pflichten beaufsichtigter Institute im Rahmen der laufenden Aufsicht ist das Meldewesen und die damit verbundenen Reportingpflichten an die BaFin und die deutsche Bundesbank. Der Umfang der Melde- und Anzeigepflichten richtet sich nach der Art des beaufsichtigten Instituts. Gerade für Kryptoverwahrer hat der deutsche Gesetzgeber indessen einige Privilegierungen eingeführt. Aber welche Reportingpflichten haben beaufsichtigte Kryptoverwahrer eigentlich genau nach deutschem Bankaufsichtsrecht?

WAS MÜSSEN KRYPTOVERWAHRER IN DER LAUFENDEN AUFSICHT REPORTEN?

Die Pflicht zur ständigen Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten ist für alle Banken und Finanzdienstleistungsinstitute von höchster Priorität. Ausbleibende, fehlerhafte oder verspätete Meldungen und Anzeigen können empfindliche Bußgelder zur Folge haben und zudem die Zuverlässigkeit der handelnden Personen in Zweifel ziehen, was potenziell zum Entzug der erteilten BaFin Erlaubnis führen kann. Vierteljährlich müssen Kryptoverwahrer ihre Finanzinformationen und insbesondere eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung an die Bundesbank übersenden. Sofern der Kryptoverwahrer Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ist, kommen gruppenbezogene Finanzinformationen hinzu. Darüber hinaus müssen Kryptoverwahrer anlassbezogen unverzüglich der BaFin und der Bundesbank den Eintritt bestimmter Ereignisse anzeigen wie zum Beispiel die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsleiters oder ihrer Vertreter, das Absinken des Anfangskapitals unter die mindestens vorzuhaltenden 125.000 Euro, die Absicht der Sitzverlegung oder die Absicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebs. Unverzüglich nach Feststellung müssen Kryptoverwahrer darüber hinaus ihren Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht an Bundesbank und BaFin übermitteln. Droht beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens, müssen Kryptoverwahrer dies unverzüglich der BaFin melden. Daneben bestehen zahlreiche weitere gesetzlich geregelte Ereignisse, die Anzeige- und Meldepflichten auslösen können.

WIE HAT DER GESETZGEBER KRYPTOVERWAHRER PRIVILEGIERT?

Wegen der Besonderheiten des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber anderen Finanzdienstleistungen hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, Teilbereiche des Kreditwesengesetzes nicht auf Kryptoverwahrer anzuwenden, solange sie nicht zusätzlich andere Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte als das Kryptoverwahrgeschäft betreiben. Im Hinblick auf das von reinen Kryptoverwahrern zu leistende Meldewesen hat das zur Folge, dass etwa die besonderen Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten und die besonderen Liquiditätsanforderungen an Institute nicht anwendbar sind. Anders als sonstige Finanzdienstleistungsinstitute müssen Kryptoverwahrer daher diesbezüglich auch keine regelmäßigen Meldungen an Bundesbank und BaFin übermitteln. Auch die gesetzlichen Beschränkungen in Bezug auf Großkredite sind auf Kryptoverwahrdienstleister nicht anwendbar. Da Kryptoverwahrer nur nach deutschem Recht und nicht europaeinheitlich auf der Grundlage europäischer Richtlinien oder Verordnungen reguliert sind, besteht auch keine Pflicht zur Anzeige der Absicht der Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Demgegenüber muss aber auch von Kryptoverwahrern unverzüglich an BaFin und Bundesbank Meldung gemacht werden, wenn die Absicht besteht, außerhalb des EWR eine Zweigstelle zu eröffnen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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