Wertpapierinformationsblatt (WIB)

Öffentliches Wertpapierangebot mit einem Wertpapierinformationsblatt (WIB)

Wer in Deutschland Wertpapiere öffentlich zum Erwerb anbieten möchte, muss vor dem Angebot ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) erstellen und von der BaFin billigen lassen, wenn das Gesamtvolumen der Emission zwischen EUR 100.000 und EUR 8.000.000 liegt. Bei Emissionen von Wertpapieren über mehr als EUR 8.000.000, berechnet über einen Zeitraum von 12 Monaten, muss demgegenüber ein vollständiger Wertpapierprospekt erstellt werden. Für Wertpapierangebote, die berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten unter dem Emissionsvolumen von EUR 100.000 liegen, müssen Emittenten und Anbieter weder ein WIB noch ein Wertpapierprospekt erstellen. Das Wertpapierinformationsblatt muss wie auch ein vollständiger Wertpapierprospekt vor dem Angebot von der BaFin gebilligt und anschließend vom Emittenten veröffentlicht werden. Wertpapierangebote auf der Basis eines WIB ermöglichen Emittenten so die Begabe von Wertpapieren mit erheblich geringerem dokumentarischen Aufwand gegenüber Angeboten auf der Basis von vollständigen Wertpapierprospekten.

Unterschiede zwischen einem WIB und einem Wertpapierprospekt

Das Wertpapierinformationsblatt ist von seinem Umfang her begrenzt. Bei der Emission von einem klassischen Wertpapier darf das WIB maximal drei DIN-A4-Seiten umfassen. Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des eWpG ist, darf das Wertpapierinformationsblatt hingegen maximal vier DIN-A4-Seiten umfassen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei tokenisierten Wertpapierangeboten im WIB auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers gemacht werden sollen. Bei einem vollständigen Wertpapierprospekt hingegen bestehen keine seitenmäßigen Beschränkungen. Dementsprechend ist die inhaltliche Darstellung in einem WIB wesentlich komprimierter als in einem Wertpapierprospekt. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren auf der Grundlage eines WIB als Vertriebsdokument ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Es besteht anders als bei einem Wertpapierprospekt nicht die Möglichkeit eines EU Passportings, also das Wertpapierinformationsblatt in andere Mitgliedstaaten zu notifizieren und dort auf Grundlage eines einheitlichen WIB Wertpapiere anzubieten.

Inhaltliche Anforderungen an ein Wertpapierinformationsblatt

Ein WIB muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise enthalten. Hierzu zählen unter anderem die die Art, die genaue Bezeichnung und die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Wertpapiers. Auch die Funktionsweise von dem Wertpapier muss in dem Dokument erklärt werden. Das Wertpapierinformationsblatt muss den Anleger über die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten und Provisionen, die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens sowie die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses aufklären. Das Gesetz gibt hier eine genau zu befolgende Reihenfolge vor, auf deren Einhaltung die BaFin im Billigungsverfahren sehr genau achtet.

 

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um das Wertpapierinformationsblatt (WIB) in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.