Virtuelle Automatenspiele

Virtuelles Automatenspiel nur mit Glücksspiellizenz der GGL

Bei virtuellen Automatenspielen handelt es sich um eine Erscheinungsform von erlaubnispflichtigem Glücksspiel nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Es liegt vor bei im Internet angebotenen Nachbildungen von terrestrischen Automatenspielen. Solche sind insbesondere die auch als einarmige Banditen bekannten Walzenspiele und sonstige elektronisch oder mechanisch funktionierenden Spielautomaten, bei denen nach Spielbeginn die Gewinnchance ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Um ein virtuelles Automatenspiel im Internet veranstalten zu dürfen, benötigt der Anbieter zunächst eine Glücksspiellizenz der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als Veranstalter. Über die Veranstaltererlaubnis hinaus muss der Veranstalter eines virtuellen Automatenspiels jedoch auch jedes einzelne seiner virtuellen Automatenspiele gesondert durch die GGL erlauben lassen. Insoweit prüft die GGL jedes einzelne vom Veranstalter geplante virtuelle Automatenspiel vor der Freischaltung im Internet und stellt sicher, dass die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags vollumfänglich eingehalten werden. Diese sind umfassend, weshalb die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt oder eine Kanzlei sinnvoll sein kann.

Anforderungen an virtuelle Automatenspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag

Erlaubnisfähig nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind ausschließlich virtuelle Automatenspiele, die im Internet angeboten werden. Für terrestrisch veranstaltete Automatenspiele über physische Spielautomaten gilt hingegen ein Erlaubnisvorbehalt nach der Gewerbeordnung. Eine Glücksspiellizenz kann die GGL nach den Regularien des Glücksspielstaatsvertrags für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen nur erteilen, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass Vertragspartner der Spieler tatsächlich immer der Veranstalter selbst ist und nicht etwa ein Spielvermittler oder ein sonstiger Plattformbetreiber. Zum Schutz der Spieler dürfen virtuelle Automatenspiele im Durchschnitt nicht kürzer als fünf Sekunden dauern. Zudem muss der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels sicherstellen, dass ein Einzelspiel nur nach entsprechender Starterklärung durch den Spieler beginnt und weitere Einzelspiele desselben Spielers nur nach Beendigung des vorangegangenen Spiels durch abermalige Starterklärung des Spielers gestartet werden können. Ein Start mehrerer Einzelspiele durch nur eine Erklärung des Spielers darf nicht möglich sein. Wird durch ein virtuelles Automatenspiel eine physische Vorrichtung simuliert, muss der Veranstalter zur Vermeidung von Irreführungen der Spieler sicherstellen, dass die Simulation dem zu erwartenden Verhalten der physischen Vorrichtung entspricht. Virtuelle Automatenspiele sind ferner nur dann zulässig, wenn der Veranstalter den Spielern die wesentlichen Informationen zum Spiel wie die Spielregeln, Gewinnwahrscheinlichkeiten und die durchschnittliche Ausschüttungsquote je Euro Spieleinsatz leicht einsehbar zur Verfügung stellt.

Glücksspiellizenz für virtuelle Automatenspiele nach zweistufigem Verfahren der GGL

Für den Erhalt einer Veranstaltererlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist die Beantragung einer Glücksspiellizenz bei der GGL erforderlich. Darüber hinaus müssen die Veranstalter jedoch auch jedes einzelne zu veranstaltende virtuelle Automatenspiel von der GGL prüfen und erlauben lassen. Die Einzelspielprüfung erfolgt nach einem gesonderten Verfahren, das die GGL stark formalisiert hat. Veranstalter virtueller Glücksspiele müssen für die Einzelspielprüfung eine von der GGL bereitgestellte CSV-Datei nutzen, die streng nach den Vorgaben der Behörde vom Antragsteller auszufüllen ist. Im zweiten Schritt hat der Veranstalter der virtuellen Automatenspiele der GGL einen kostenfreien Zugang zum virtuellen Automatenspiel bereitzustellen, über den die Behörde das Einzelspiel in seinem vollen Funktionsumfang überprüfen kann. Schließlich muss der Veranstalter angeben, in welcher Reihenfolge die GGL die Einzelspiele überprüfen soll. Auf diese Weise kann die Behörde zeitglich mit der Erteilung einer Veranstaltererlaubnis bereits einige priorisierte Einzelspiele erlauben, so dass der Veranstalter bereits unmittelbar nach Erhalt der Veranstaltererlaubnis mit dem Angebot der Spiele beginnen kann. Ändert der Veranstalter im Nachgang zur Erlaubniserteilung einzelne virtuelle Automatenspiele, müssen diese erneut durch die GGL überprüft werden, bevor sie in der neuen Version veranstaltet werden dürfen.

Zuständiger Anwalt für die Beratung zur Einholung einer Glücksspiellizenz für virtuelle Automatenspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).