Die wohl wesentlichste Innovation der Blockchain-Technologie ist die Ermöglichung von Transaktionen von digitalen Vermögenswerten direkt zwischen zwei Parteien ohne die Erforderlichkeit der Einbeziehung einer zentralen Instanz wie einer Bank oder eines sonstigen Zahlungsdienstleisters als Abwicklungsinstitution. Kryptowährungen existieren rein virtuell und können digital unmittelbar zwischen Zahler und Zahlungsempfänger übertragen werden. Dennoch haben sich bereits sehr früh Kryptotauschbörsen im Kryptomarkt als zentrale Handelsplätze für Kryptowährungen etabliert und wickeln bis heute einen wesentlichen Teil der weltweiten Kryptotransaktionen ab. Durch das ansteigende Interesse von institutionellen Investoren an Kryptowährungen hat in diesem Jahr demgegenüber auch die Anzahl von sog. Over-the-Counter-Transaktionen (OTC) in Kryptowährungen wieder zugenommen. In Deutschland kann der Handel mit Kryptowährungen sowohl im OTC-Bereich als auch über Handelsplattformen erlaubnispflichtig sein, weil der deutsche Gesetzgeber die meisten Kryptowährungen als Kryptowerte und damit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) reguliert hat.

 

ERLAUBNISPFLICHTIGER EIGENHANDEL MIT KRYPTOWÄHRUNGEN

Der erlaubnispflichtige Eigenhandel kann nach deutschem Bankaufsichtsrecht in insgesamt vier Varianten vorliegen. Anbieter von Fixpreisgeschäften mit Kryptowährungen können ebenso erlaubnispflichtig sein wie Anbieter, die Kryptowerte auf eigene Rechnung als Dienstleistung für andere anschaffen oder veräußern. Ebenso kann ein erlaubnispflichtiger Eigenhandel vorliegen, wenn ein Händler an als multilaterales Handelssystem ausgestalteten Kryptohandelsbörsen unter Einsatz einer hochfrequenten Handelstechnik Kryptowerte handelt. Eine weitere erlaubnispflichtige Variante des Eigenhandels liegt nach dem KWG im häufigen organisierten und systematischen Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass damit ein multilaterales Handelssystem selbst betrieben wird. Eine solche Tätigkeit wird als systematische Internalisierung bezeichnet. Zwar sind nach deutschem Recht Kryptowerte Finanzinstrumente. Dennoch ist nicht die systematische Internalisierung nach deutschem Aufsichtsrecht nicht zwangsläufig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

 

SYSTEMATISCHE INTERNALISIERUNG NUR MIT BESTIMMTEN FINANZINSTRUMENTEN ERLAUBNISPFLICHTIG

Nach der gesetzlichen Definition ist für das Vorliegen einer systematischen Internalisierung zunächst erforderlich, dass ein häufiger organisierter Handel auf eigene Rechnung außerhalb von organisierten Märkten oder multilateralen Handelssystemen betrieben wird. Da die meisten Kryptobörsen jedenfalls als multilaterale Handelssysteme ausgestaltet sind, betrifft die systematische Internalisierung im Kryptomarkt in erster Linie den OTC-Handel. Jedoch muss zur Auslösung der Erlaubnispflicht nach dem KWG ein systematischer Internalisierer auch in erheblichem Umfang in einem bestimmten Finanzinstrument handeln. Das KWG regelt insoweit ausdrücklich, dass nur dann eine erlaubnispflichtige systematische Internalisierung vorliegen kann, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in den Artikeln 12 bis 17 festgelegten Obergrenzen für häufigen systematischen Handel als auch für Handel in erheblichem Umfang überschritten sind. Die genannten Bestimmungen legen jedoch keine Obergrenzen für den Handel mit Kryptowerten fest, da solche bislang nicht als Finanzinstrumente im Sinne der europäischen Finanzmarktregulierung gelten. Folglich kann die Eigenhandelsvariante der systematischen Internalisierung durch den Handel mit Kryptowerten im OTC-Markt nicht verwirklicht werden.

 

ERLAUBNISPFLICHT KANN DENNOCH NACH ANDEREN VARIANTEN BEGRÜNDET WERDEN

Auch wenn die systematische Internalisierung nach dem KWG beim Handel mit Kryptowerten nicht möglich ist, kann sich eine Erlaubnispflicht trotzdem aus den anderen Tatbestandsvarianten ergeben. Insbesondere die als Auffangtatbestand konzipierte Variante der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere ist häufig erfüllt, wenn der Handel beispielsweise dazu dient, Kundenanfragen bedienen zu können.

 

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg. LL.M. (London)

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