Schwarmfinanzierungsdienstleister nach ECSPR

ECSP Verordnung reguliert Schwarmfinanzierungsdienstleister in Europa

Für Projekte mit kleinvolumigem Finanzierungsbedarf bis 5 Millionen Euro hat sich die Schwarmfinanzierung in den letzten Jahren als eine attraktive Finanzierungsform etabliert. In der Europäischen Union gibt es bereits zahlreiche Schwarmfinanzierungsplattformen, über die Projektträger interessierten Anlegern internetbasiert Investitionsmöglichkeiten in Form von Krediten oder Wertpapieren anbieten können. Die Betreiber solcher Schwarmfinanzierungsplattformen benötigen in der EU für ihre Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis nach der ECSP Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation). Zuständig für die Erteilung einer ECSP Lizenz ist in Deutschland die BaFin. Zum Erhalt einer BaFin Lizenz nach der ECSP Verordnung müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister der BaFin gegenüber nachweisen, dass sie alle nach der ECSP Verordnung vorausgesetzten Anforderungen an die Erlaubniserteilung erfüllen.  Das BaFin Erlaubnisverfahren nach der ECSP ist durchaus aufwändig und bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, die durch einen spezialisierten Anwalt oder eine im Bereich der ECSP qualifizierte Kanzlei begleitet werden sollte.

Anforderungen an eine ECSP Lizenz als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Die für den Betrieb einer Schwarmfinanzierungsplattform erforderliche ECSP Lizenz wird von der BaFin nur erteilt, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach der ECSP Verordnung erfüllt. In jedem Fall müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister über ein regulatorisch vorgeschriebenes Mindestkapital verfügen, das in Form von Eigenmitteln oder über eine angemessene Versicherungspolice oder Garantie nachgewiesen werden muss. Das regulatorische Kapital muss mindestens in Höhe eines Viertels der im letzten Geschäftsjahr festgestellten Betriebskosten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, mindestens aber in Höhe von 25.000 Euro vorliegen. Zudem müssen die als Geschäftsleiter des Schwarmfinanzierungsdienstleisters agierenden Personen nach der ECSP Verordnung eine hinreichende fachliche Eignung haben und zuverlässig sein. Auch die Inhaber bedeutender Beteiligungen am ECSP Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Das Unternehmen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters selbst muss über eine ordnungsgemäße und professionelle Geschäftsorganisation verfügen, die insbesondere interne Kontrollmechanismen im Bereich der Geldwäscheprävention, dem Risikomanagement, der IT-Sicherheit und den nach der ECSP durch Schwarmfinanzierungsdienstleister einzuhaltenden spezifischen Compliance umfasst.

Passporting von Schwarmfinanzierungsdienstleistern mit BaFin Lizenz nach ECSP Verordnung

Die ECSP Verordnung hält nicht nur weitreichende aufsichtsrechtliche Pflichten für Schwarmfinanzierungsdienstleister bereit. Sie bietet ihnen auch attraktive Möglichkeiten für die Geschäftsentwicklung. In jedem Fall ist die ECSP Lizenz natürlich zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Einmal durch die BaFin erteilt, kann eine ECSP Lizenz jedoch auch für europaweites Geschäft genutzt werden. Die ECSP Verordnung sieht insoweit ein unkompliziertes Passporting für zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Beabsichtigt ein in einem Mitgliedstaat der EU nach der ECSP Verordnung  zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Schwarmfinanzierungsplattform auch für Anleger aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu öffnen, ist dafür lediglich eine Mitteilung an seine nationale Aufsichtsbehörde erforderlich. Mitzuteilen sind unter anderem das vorgesehene Datum des Geschäftsstarts im anderen Mitgliedstaat, die Identitäten der für das geplante Auslandsgeschäft verantwortlichen Personen sowie eine Liste etwaiger sonstiger, nicht von der ECSP Verordnung erfasster Geschäftsaktivitäten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die ECSP Lizenz und Schwarmfinanzierungsdienstleister in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).