Regulierung von NFT

NFT und Collectibles – Regulierung von Non Fungible Token

Non Fungible Token (NFT) zeichnen sich gegenüber klassischen Kryptowährungen wie Bitcoin und sonstigen Kryptotoken dadurch aus, dass sie individuell ausgestaltet werden können. Während klassische Payment Token, Security Token oder Utility Token innerhalb ihrer Tranche jeweils inhaltsgleich ausgestaltet sind, werden einzelne NFT mit ganz bestimmten Rechten oder Inhalten verknüpft. Hervorragend eignen sie sich zur Tokenisierung sogenannter Collectibles wie beispielsweise Kunstgegenstände oder Sammelbilder. Doch auch zur Tokenisierung von Rechten können sie sich eignen und eröffnen damit eine ganze Bandbreite an neuen Möglichkeiten für zahlreiche Anwendungsfälle. In Projekten zur Tokenisierung von Assets oder von Rechten stellen sich neben Fragen zur technischen Umsetzung immer auch rechtliche Fragen, die durch einen auf NFT spezialisierten Anwalt beantwortet werden können. Zentral für ein erfolgreiches Projekt sind die wirksame rechtliche Verknüpfung des NFT mit dem zu tokenisierenden Gegenstand oder Recht sowie die aufsichtsrechtliche Ausgestaltung des Token. Letztere ist relevant für die Frage, ob vor dem Non Fungible Token Sale ein Kapitalmarktprospekt erstellt und von der BaFin gebilligt werden muss und ob der Token einen regulierten Kryptowert darstellt.

Non Fungible Token können regulierte Kryptowerte sein

Die BaFin bewertet NFT jeweils auf Einzelfallbasis im Hinblick auf ihre Einordnung als reguliertes Instrument. In Betracht kommt nach ihrer Verwaltungspraxis in bestimmten Konstellationen die Qualifizierung von Non Fungible Token als regulierte Kryptowerte. Nach deutschem Recht können Token nur Kryptowerte sein, wenn sie entweder als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen. Aufgrund ihrer individuellen Ausgestaltung kommen NFT als Zahlungs- oder Tauschmittel selten bis nie in Betracht. Eine Eignung für Anlagezwecke kann aber auch bei Non Fungible Token durchaus vorliegen. Die BaFin achtet insoweit stark darauf, welche Erwartungen der Anbieter eines NFT gegenüber potenziellen Erwerbern zu wecken versucht. Stellt er beispielsweise im Rahmen des Verkaufs die Möglichkeit von Wertsteigerungen eines NFT in den Vordergrund der Verkaufsargumente, kann dies schon dazu führen, dass die BaFin den Token als regulierten Kryptowert einordnet. Dann ist beispielsweise der Handel mit dem NFT im Zweitmarkt eventuell nur mit einer BaFin Lizenz möglich. Insofern sollte schon bei der Planung eines Projekts genau darauf geachtet werden, welche konkreten Rechte ein Tokeninhaber erhalten wird und welche Marketingmaßnahmen im Vertrieb angewandt werden sollen.

Kapitalmarktprospekt für NFT Token Sale im Einzelfall erforderlich

Die BaFin geht in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, dass NFT üblicherweise nicht als Wertpapier qualifiziert werden können. Da sie jeweils Einzelstücke darstellen und in der Folge nicht hinreichend standardisiert sind, können sie nach der Meinung der BaFin nicht wie Wertpapiere am Kapitalmarkt gehandelt werden. In manchen Fällen sieht die BaFin aber Non Fungible Token als Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz an. Für das Angebot solcher NFT am Markt ist grundsätzlich die Erstellung eines Kapitalmarktprospektes erforderlich, der vor dem Token Sale von der BaFin gebilligt werden muss. In diesen Fällen empfiehlt sich die Beauftragung einer auf Kryptowerte spezialisierten Kanzlei. Der Inhalt von Kapitalmarktprospekten wird durch die BaFin penibel geprüft und die Billigung erst erteilt, wenn die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Kapitalmarktprospekt gegeben ist. Bei NFT Token Sales, die ohne einen eigentlich erforderlichen Prospekt durchgeführt werden, drohen den Verantwortlichen neben Verwaltungsmaßnahmen der BaFin auch Schadensersatzansprüche der NFT Erwerber. Die sorgfältige Planung eines NFT Projekts von der Gestaltung der Features des Token bis zum Verkauf an Erwerber ist deshalb in jedem Fall geboten.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die Regulierung von Non Fungible Token (NFT) in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M (London).