Der deutsche Gesetzgeber plant die Einführung von elektronischen Wertpapieren. Über die Einführung eines neuen Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) und diverse Änderungen am Kreditwesengesetz, Depotgesetz und weiteren wertpapierrechtlichen Regularien soll sichergestellt werden, dass in Zukunft Wertpapiere nicht zwingend in Papierform begeben werden müssen, um mit Gutglaubensschutz und lastenfrei gehandelt werden zu können. Neue gesetzliche Regeln sind in diesem Bereich längst überfällig und könnten auch den Handel mit tokenisierten Wertpapieren (Security Token) beflügeln, weil sie ihnen zur Börsentauglichkeit verhelfen würden. Tokenisierte Wertpapiere möchte der Gesetzgeber in Zukunft als einen Spezialfall von elektronischen Wertpapieren behandeln und als Kryptowertpapiere regulieren. Während elektronische Wertpapiere künftig zwingend in ein von einem zugelassenen Zentralverwahrer wie beispielsweise die Clearstream AG geführtes zentrales elektronisches Wertpapierregister einzutragen sein sollen, müssen Kryptowertpapiere in einem Kryptowertpapierregister eingetragen sein. Aber wer soll solche Kryptowertpapierregister führen, wie sollen sie ausgestaltet sein und welche regulatorischen Anforderungen sollen an die Führung gestellt werden?

 

KRYPTOWERTPAPIERREGISTER SOLL NUR MIT BAFIN ERLAUBNIS GEFÜHRT WERDEN DÜRFEN

Die Führung von Kryptowertpapierregistern soll nur von Unternehmen geleistet werden dürfen, denen dafür eine entsprechende Erlaubnis durch die BaFin erteilt worden ist. Zu diesem Zweck will der Gesetzgeber nach dem aktuellen Gesetzesentwurf eine neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufnehmen. Erlaubnispflichtig soll zukünftig die „Führung eines Kryptowertpapierregisters“ sein. Interessant ist, dass nach dem aktuell im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Wortlaut für das Vorliegen des Erlaubnistatbestands kein Dienstleistungselement gefordert wird. Der Tatbestand wird deshalb auch durch Emittenten von Kryptowertpapieren selbst erfüllt werden können, die die Registerführung für ihr begebenes Kryptowertpapier selbst übernehmen. Führer eines Kryptowertpapierregisters soll nach dem Entwurf sein, wer von einem Emittenten als solcher bestimmt wird. Die Emission von Kryptowertpapieren ohne Zuhilfenahme von spezialisierten Dienstleistern wird somit nicht möglich sein. Zur Erlangung der Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung werden Unternehmen ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro nachweisen müssen. Sie werden zudem die gängigen Anforderungen an einen BaFin Erlaubnisantrag für Finanzdienstleistungen erfülle, insbesondere einen tragfähigen Geschäftsplan und angemessene interne Kontrollverfahren nachweisen müssen. Ein Schwerpunkt dürfte dabei auf den internen Verfahren und Prozessen betreffend die IT-Sicherheit liegen.

 

WIE SOLLEN KRYPTOWERTPAPIERREGISTER TECHNISCH AUSGESTALTET SEIN?

Nach dem Referentenentwurf zur Einführung der neuen Finanzdienstleistung sollen Kryptowertpapierregister zwingend auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Nach der Begründung zum Entwurf sollen die technischen Anforderungen an Kryptowertpapierregister soweit möglich technikneutral gefasst sein. Zwar kommt nach der Begründung für die Führung in erster Linie eine Distributed-Ledger-Struktur für die Führung in Betracht. Die Wahl anderer technischer Ausgestaltungen sollen jedoch ebenfalls möglich sein. Welche Anforderungen der Gesetzgeber genau an das Tatbestandsmerkmal der Dezentralität stellt, wird aus dem Referentenentwurf leider nicht deutlich. Er weist lediglich darauf hin, dass neben „public permissionless“ auch „private permissionless“ DLT-Strukturen genutzt werden können. Dass das Aufzeichnungssystem zudem „fälschungssicher“ sein soll, ist ebenfalls zumindest unglücklich formuliert, da eine Sicherheit im Sinne einer 100%igen Unveränderbarkeit selbst in dezentralen public permissionless Blockchainstrukturen nicht garantiert werden kann.

 

KRYPTOWERTPAPIERREGISTERFÜHRUNG IST NICHT KRYPTOVERWAHRUNG

Wichtig ist zu betonen, dass Kryptowertpapierregisterführer nach dem Gesetzesentwurf keinesfalls zugleich zu einer Verwahrung von Kryptowertpapieren berechtigt sein sollen. Es soll sich insoweit künftig um zwei unterschiedliche, voneinander zu trennende Erlaubnistatbestände handeln. Eine Verwahrung von privaten Schlüsseln zu Kryptowertpapieren soll deshalb ausdrücklich in den Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts aufgenommen werden.

 

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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