Mit der Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWPG) möchte der deutsche Gesetzgeber eine Abkehr von dem rechtlichen Erfordernis der Verbriefung von Wertpapieren in Papierurkunden ermöglichen. Der entsprechende Gesetzesentwurf für das neue eWPG vom 23. Juli 2020, der sich zunächst nur auf Inhaberschuldverschreibungen bezieht, schlägt dazu die Einführung von elektronischen Wertpapieren als alternative Erscheinungsform von Wertpapieren vor. Daneben soll das eWPG besondere Vorschriften für Kryptowertpapiere vorsehen. Doch wie genau sollen sich elektronische Wertpapiere von Kryptowertpapieren nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterscheiden?

 

SECURITY TOKEN WECKEN BEDÜRFNIS FÜR ELEKTRONISCHE WERTPAPIERE

Wesentlicher Treiber der gesetzgeberischen Motivation für die Schaffung elektronischer Wertpapiere dürften Security Token Offerings (STO) gewesen sein, die in den letzten Jahren stark an Popularität hinzugewonnen haben. Security Token stellen dabei Blockchaineinheiten dar, die mit wertpapierähnlichen Rechten wie insbesondere Rendite- oder Rückzahlungsversprechen oder gesellschafterlichen Teilhabe- oder Mitbestimmungsrechten verknüpft sind. Im Kapitalmarkt besteht seit Aufkommen von Security Token das zunehmende Bedürfnis nach rechtlichen Rahmenbedingungen, die digital abgebildete Wertpapiere gegenüber klassisch in Papierform ausgestellten Wertpapieren gleichstellen. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen elektronische Wertpapiere dadurch begeben werden können, dass anstelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister vorgenommen wird. Die Rechtswirkungen eines elektronischen Wertpapiers sollen nach dem Entwurf denen einer Wertpapierurkunde entsprechen, sofern im Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Zur Sicherstellung, dass die bestehende Regeln des Wertpapierrechts weitestgehend auch auf elektronische Wertpapiere Anwendung finden, soll zudem eine gesetzliche Fiktion eingeführt werden, nach der elektronische Wertpapiere als Sachen im Sinne des Zivilrechts gelten, was bis dato nur körperlichen Gegenständen vorbehalten ist.

 

KRYPTOWERTPAPIERE ALS SPEZIALFALL ELEKTRONISCHER WERTPAPIERE

Kryptowertpapiere sollen nach dem Entwurf des eWPG elektronische Wertpapiere sein, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Sie werden nach dieser Definition somit einen Unterfall von elektronischen Wertpapieren darstellen. Der Entwurf stellt dabei allerdings klar, dass ein Kryptowertpapier nicht zugleich ein in im zentralen Wertpapierregister eingetragenes elektronisches Wertpapier sein kann. Zudem betont der Entwurf in seiner Begründung, dass die Regulierung von Kryptowertpapierregistern und die in ihnen eingetragenen Kryptowertpapiere technologieneutral erfolgt. Es soll also möglich sein, Kryptowertpapiere zu begeben, die nicht auf einer Distributed Ledger Technologie basieren. Der wesentliche Unterschied zwischen elektronischen Wertpapieren und Kryptowertpapieren wird demnach die Art der Registereintragung sein. Während elektronische Wertpapiere in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen werden müssen, das von einem als Zentralverwahrer zugelassenen Unternehmen geführt wird, sollen Kryptowertpapiere in dezentral geführte Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Solche Kryptowertpapierregister sollen dabei von entsprechend dafür zugelassenen Unternehmen geführt werden, die sicherzustellen haben, dass zu den im Register eingetragenen Kryptowertpapieren bestimmte Mindestangaben im Register gespeichert werden. Insbesondere soll die Eintragung des wesentlichen Inhalts der Wertpapierrechte und eine Wertpapierkennnummer, Angaben über den Emittenten und den Inhaber sowie eventuelle Verfügungshindernisse, Rechte Dritter sowie die Angabe, ob Einzel- oder Sammelverwahrung vorliegt, erforderlich sein.

 

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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