Anlagebasisinformationsblatt (ABIB)

Anlagebasisinformationsblatt (ABIB) nach der ECSP Verordnung

In der Europäischen Union können Unternehmen zur Finanzierung kleinerer Projekte mit einem Kapitalbedarf von nicht mehr als 5 Millionen Euro auf Schwarmfinanzierungsplattformen zurückgreifen. Schwarmfinanzierungsplattformen müssen von einem nach der ECSP Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister betrieben werden, die im Rahmen ihrer Geschäftsausübung umfassenden aufsichtsrechtlichen Pflichten unterliegen. Die Unternehmen als Projektträger müssen nach den Vorschriften der ECSP Verordnung zu ihrem Projekt ein Anlagebasisinformationsblatt (ABIB) erstellen, das nicht länger als 6 DIN-A-4 Seiten sein darf. Das ABIB dient zur möglichst ausführlichen Aufklärung der potenziellen Anleger vor der Investition in die Schwarmfinanzierung eines Projektträgers. Die ECSP Verordnung unterscheidet zwar zwischen einfachen und kundigen Anlegern und bürdet dem Schwarmfinanzierungsdienstleister für erstere strengere Anlegerschutzpflichten auf. Das Anlagebasisinformationsblatt muss jedoch für jedes Projekt vom Projektträger erstellt werden. Das ABIB ist damit sowohl bei der nur für kundige Anleger zugänglichen Schwarmfinanzierung als auch bei Schwarmfinanzierungen für einfache Anleger zu erstellen.

Erstellung und Veröffentlichung eines ABIB nach der ECSP Verordnung

Ein Anlagebasisinformationsblatt nach der ECSP Verordnung muss von jedem Schwarmfinanzierer erstellt werden, der seinen Finanzierungsbedarf über eine Schwarmfinanzierungsplattform eines nach der ECSP Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters decken möchte. Den Anlegern muss das ABIB anschließend vom beauftragten Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Verfügung gestellt werden. Das Anlagebasisinformationsblatt muss vor der Bereitstellung an die Anleger nicht von der BaFin oder einer sonstigen Behörde zur Veröffentlichung gebilligt werden. Für etwaige falsche oder fehlende Angaben im ABIB haftet nach dem im Einzelfall anwendbaren nationalen Zivilrecht mindestens der Schwarmfinanzierer als Emittent des Anlageprodukts, weshalb die Erstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen und durch einen qualifizierten Anwalt oder eine im Bereich der ECSP Verordnung versierte Kanzlei begleitet werden sollte. Die Anlagebasisinformationsblätter müssen in der Sprache abgefasst sein, die im Zielmarkt der Schwarmfinanzierung Amtssprache oder zumindest bei den dort zuständigen Behörden akzeptierte Sprache ist. Soll die Teilnahme an der Schwarmfinanzierung auch Anlegern aus weiteren Mitgliedstaaten der EU offenstehen, muss das Anlagebasisinformationsblatt übersetzt werden.

Inhalt eines vom Schwarmfinanzierer zu erstellenden ABIB

Die ECSP Verordnung legt konkret die Mindestangaben fest, die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthalten sein müssen. Darzustellen sind im ABIB danach Informationen über den Schwarmfinanzierer und das Schwarmfinanzierungsprojekt, Einzelheiten über das Schwarmfinanzierungsverfahren beim Schwarmfinanzierungsdienstleister, Risikofaktoren und Details zu den angebotenen Anlageprodukten sowie zu Anlegerrechten. Darüber hinaus sind im Anlagebasisinformationsblatt auch Informationen zu den Kosten und Gebühren sowie zum Zugang zu weiteren Informationen und zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu erteilen. Je nach konkretem Produkt können weitere Pflichtangaben hinzukommen. Insoweit ist es nach der ECSP Verordnung möglich, Schwarmfinanzierungen über die Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren oder über die Annahme von Anlegerkrediten auszugestalten. Schließlich muss das Anlagebasisinformationsblatt einen Haftungsausschluss sowie eine Risikowarnung enthalten, wobei sowohl der Wortlaut als auch die konkrete Platzierung im ABIB jeweils von der ECSP Verordnung vorgegeben sind.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um die Erstellung von Anlagebasisinformationsblättern nach der ECSP Verordnung in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.