Security Token Offering und Token Sale

Security Token Offering (STO) und Token Sale

Von einem Security Token Offering spricht man, wenn Finanzinstrumente öffentlich Anlegern angeboten werden, die dergestalt mit einem Token verbunden sind, dass sie als Wertpapiere im Sinne der Wertpapierregulierung qualifizieren. Die Abbildung von eigentlich nicht als Wertpapier einzuordnenden Finanzinstrumenten über Token kann nach der Verwaltungspraxis der BaFin im Einzelfall sogar dazu führen, dass die Token als sog. Wertpapier sui generis eingeordnet werden. Solche Produkte unterfallen aufsichtsrechtlich der Wertpapierregulierung. Damit die Tokenisierung eines Finanzprodukts zur Einstufung als Wertpapier sui generis führt, müssen die Token übertragbar, am Finanzmarkt handelbar und mit wertpapierähnlichen Rechten ausgestattet sein. Handelbar ist ein Token, wenn er auf andere Nutzer übertragen werden kann. Die Handelbarkeit an den Finanzmärkten verlangt dabei nach Auffassung der BaFin insbesondere, dass die Token einer Emission untereinander gleich ausgestaltet sind. Der Begriff der Finanzmärkte bezieht sich nach der Verwaltungspraxis der BaFin nicht nur auf Börsen, sondern auch auf Kryptohandelsplattformen. Wenn das mit dem Token verbundene Finanzinstrument ein aktionärsähnliches Eigenkapitalinteresse bzw. ein mit einem Schuldtitelgläubiger vergleichbares Fremdkapitalinteresse vermittelt, sieht die BaFin zudem das Merkmal der wertpapierähnlichen Rechte als erfüllt an. Sind die zuvor genannten Kriterien erfüllt, können auch nicht fungible Vermögensanlagen durch eine Tokenisierung als Wertpapiere sui generis eingestuft werden.

Die dokumentarischen Anforderungen an ein STO

Wenn ein Finanzinstrument durch die Tokenisierung die Anforderungen an ein Wertpapier sui generis erfüllt, müssen bei einem STO dokumentarische Anforderungen beachtet werden. Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren sui generis muss ein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) erstellt und veröffentlicht werden. Bei einem öffentlichen Angebot, welches zwischen EUR 100.000 und EUR 8.000.000 liegt, kann die Emittentin in Deutschland anstelle eines Prospektes ein vierseitiges Wertpapierinformationsblatt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erstellen. Sowohl der Wertpapierprospekt als auch das Wertpapierinformationsblatt müssen von der BaFin gebilligt werden. Sollte es sich bei dem durch die Tokenisierung kreierten Wertpapier sui generis um ein sogenanntes verpacktes Anlageprodukt handeln und das Emissionsvolumen ebenfalls zwischen EUR 100.000 und EUR 8.000.000 liegen, kann anstelle eines Wertpapierinformationsblattes ein Basisinformationsblatt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP Verordnung) erstellt werden. Zu den verpackten Anlageprodukten zählen insbesondere strukturierte Finanzprodukte, deren Wert oder Auszahlungen sich von externen Basiswerten ableiten.

Anforderungen an den Vertrieb bei einem Security Token Offering

Sollte bei einem Security Token Offering ein Wertpapierprospekt verwendet werden, kann die Emittentin das durch die Tokenisierung kreierte Wertpapier sui generis auch eigenständig im Wege des Eigenvertriebs verkaufen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Emittentin nach dem WpPG ein Wertpapierinformationsblatt oder ein Basisinformationsblatt erstellt hat. Bei einem solchen Token Sale sieht das Gesetz vor, dass die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden dürfen. Dieses muss sicherstellen, dass die im WpPG vorgesehenen Höchstgrenzen für Investitionen eingehalten werden. Unabhängig davon ob Wertpapierprospekt, Wertpapierinformationsblatt oder Basisinformationsblatt muss die Werbung für das Security Token Offering sich mit den Angaben in dem jeweiligen Dokument decken. In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Informationsdokument veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht. Werbung für ein Security Token Offering muss klar als solche erkennbar sein.

Zuständiger Anwalt für Fragestellungen rund um Security Token Offering (STO) und Token Salein unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.