Die Emission von Finanzprodukten geht regelmäßig mit der Verpflichtung des Emittenten oder Anbieters einher, entsprechende Dokumentations- und Prospektpflichten zu erfüllen. Dies jedenfalls dann, wenn das Finanzprodukt öffentlich angeboten werden soll. So muss für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz in der Regel ein Verkaufsprospekt und/oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt („VIB“) erstellt werden. Ähnliches gilt auch für bestimmte Formen von Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. In Zukunft bestimmt die MiCAR Verordnung, welche Art von Kryptowerte-Whitepaper zu den verschiedenen Arten von Kryptowerten zu erstellen ist. Bei Wertpapieren, zu denen auch viele tokenisierte Produkte als Wertpapiere sui generis gehören, regelt das Zusammenspiel der europäischen Prospektverordnung (EU) 2017/1129 („Prospektverordnung“) und des deutschen Wertpapierprospektgesetzes („WpPG“) die Prospekt- und Dokumentationspflichten der Anbieter und Emittenten. Der deutsche Gesetzgeber hat hier insoweit von einer Möglichkeit aus der Prospektverordnung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass in Deutschland für öffentliche Angebote von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro beträgt, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, keine Wertpapierprospekte veröffentlicht werden müssen. Stattdessen kann dann grundsätzlich ein Wertpapier-Informationsblatt („WIB“) erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Aber wann ist auch dies nicht der Fall und von welchen Pflichten sind Emittenten und Anbieter stattdessen betroffen und kann das sogar Vorteile haben?

Wann muss ein BIB anstelle eines WIB veröffentlicht werden?

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines WIB besteht jedoch nicht, wenn für das betreffende Wertpapier bereits ein Basisinformationsblatt („BIB“) nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIP): „PRIIPs-VO“) veröffentlicht werden muss. Die PRIIPs-VO bestimmt ihrerseits, dass ein Basisinformationsblatt von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Der Emittent bzw. Anbieter muss sich hier also mit dem betreffenden Produkt zumindest auch an Kleinanleger wenden. Weiterhin muss es sich bei dem betreffenden Wertpapier um ein verpacktes Produkt im Sinne der PRIIPs-VO handeln. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Grundsätzlich bestimmt die PRIIPs-VO jedoch, dass es sich dann um verpackte Anlageprodukte handelt, wenn der rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte unterliegt, die nicht direkt von Anlegern erworben werden. Die BaFin konkretisiert hier insoweit, als dass unter dem rückzuzahlenden Betrag sowohl der Zins als auch die Tilgung des Produktes verstanden werden muss. In Übereinstimmung mit der European Securities and Markets Authority („ESMA“) führt die BaFin weiter aus, dass es auch auf die Art des Referenzwertes ankommt. So führt die Abhängigkeit des rückzuzahlenden Betrags von internen Referenzwerten oder Zinsindizes wie Euribor nicht zum Vorliegen eines verpackten Produktes im hier geforderten Sinne, die Abhängigkeit von externen Referenzwerten jedoch schon.

Was sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Informationsblättern?

Grundsätzlich kann also in Deutschland ein WIB bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von bis zu 8 Millionen Euro erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Das WIB hat einen maximalen Umfang von drei Din-A4 Seiten und bei digitalen und nicht verbrieften Wertpapieren von vier Din-A4 Seiten. Die Veröffentlichung muss durch die BaFin gestattet werden, wobei die Bundesanstalt hierbei lediglich die Vollständigkeit aller Angaben, Hinweise und Anlagen überprüft, nicht jedoch deren Richtigkeit. Im Vergleich dazu bedarf das maximal drei DIN-A4 Seiten umfassende BIB gerade keiner Hinterlegung oder Gestattung durch die BaFin. Es muss lediglich erstellt und auf der Website des PRIIP Herstellers, in der Regel des Emittenten, veröffentlicht werden. Insofern kann bei sorgfältiger Gestaltung der Wertpapierbedingungen durch einen erfahrenen Anwalt im Wertpapierprospektrecht der zeit- und geldaufwendige Gestattungs- und Hinterlegungsprozess bei der BaFin vermieden werden, sofern die Konzeption eines PRIIP gewünscht ist, für welches ein BIB zu erstellen wäre.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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Zuständiger Anwalt für Fragen zur Erstellung von WIB oder BIB sowie zur Dokumentation von Kapitalmarktemissionen in unserer Kanzlei ist Dr. Konrad Uhink.