Ab dem 30. Dezember 2024 werden Kryptodienstleister in Europa nur mit MiCAR Lizenz Kryptodienstleistungen erbringen dürfen. Bereits jetzt müssen sich die betroffenen Unternehmen auf die Geltung der neuen Regeln vorbereiten und sicherstellen, dass sie ihre Kryptodienstleistungen künftig auch auf Grundlage der dann erforderlichen Zulassungen und unter Einhaltung aller sie erfassenden Compliancepflichten anbieten können. Die MiCAR wird für europäische Kryptodienstleister aber auch Vorteile mit sich bringen. Insbesondere wird der europäische Kryptomarkt unter der Geltung der MiCAR keinen regulatorischen Flickenteppich mehr darstellen. Die vereinheitlichte Beaufsichtigung der Kryptodienstleister in Europa bringt mit sich, dass auch die Möglichkeit eines Passportings bestehen wird. Kryptodienstleister können somit unter der MiCAR eine ihnen in einem Mitgliedstaat erteilte MiCAR Lizenz auch in anderen Mitgliedstaaten der EU für die Erbringung nutzen, ohne dort eine weitere Zulassung einholen zu müssen, wenn sie dafür ein vergleichsweise einfaches Notifizierungsverfahren mit der Aufsichtsbehörde des Ziellandes durchlaufen haben. Aber wie stellt sich die neue aufsichtsrechtliche Situation unter MiCAR für Kryptodienstleister aus Drittstaaten dar? Wird es ihnen möglich sein, ohne MiCAR Zulassung europäische Kunden zu bedienen, solange sie nicht aktiv um solche Kunden werben?

Passive Dienstleistungsfreiheit soll unter MiCAR sehr stark eingeschränkt werden

Zwar sieht die MiCAR die Möglichkeit der Erbringung von Kryptodienstleistungen für Unternehmen aus Drittstaaten ohne MiCAR Lizenz ausdrücklich für den Fall vor, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistung ausschließlich auf Betreiben des Kunden ohne Zutun des Unternehmens zustande kommt. Die mit der Konkretisierung der Vorschrift beauftragte ESMA hat jedoch in ihrem im Januar 2024 veröffentlichten Konsultationspapier klargestellt, dass diese Ausnahmevorschrift sehr restriktiv ausgelegt werden soll. Die ESMA betont, dass es sich bei der aus Ausnahme vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts ausgestalteten sog. Reverse Solicitation eigentlich um ein Verbot zur aktiven Kundenansprache handele, das nur in sehr engen Grenzen unlizenzierten Unternehmen aus Drittstaaten die Möglichkeit einräumen soll, Kunden aus Europa in Einzelfällen zu bedienen, wenn die Geschäftsanbahnung auf Initiative des Kunden erfolgt. Die ESMA führt weiter aus, dass die nationale zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Auslegung der Vorschrift zur passiven Dienstleistungsfreiheit berücksichtigen sollen, dass Kryptodienstleister aus Drittstaaten versuchen werden, systematisch Kryptodienstleistungen auf der Grundlage der Ausnahme für Reverse Solicitation in Europa anzubieten. Diese Möglichkeit sollte nach Auffassung der EMSA durch die Auslegung der Vorschrift nicht eingeräumt werden.

Zulässige Reverse Solicitation soll nach EMSA kein Freischein für unlizenzierte Kryptodienstleistung sein

Die ESMA schränkt deshalb die Möglichkeit der Reverse Solicitation unter MiCAR in ihrem Konsultationspapier noch weiter ein, indem sie klarstellt, dass Kryptodienstleister aus Drittstaaten ihre Leistungen auf der Basis der Ausnahme nur in einem sehr kurzen Zeitfenster erbringen dürfen. Insbesondere soll ihnen im Fall einer zulässigen Dienstleistungserbringung aufgrund der Erfüllung aller Voraussetzungen der passiven Dienstleistungsfreiheit nicht gestattet sein, dem so gewonnenen Kunden weitere Kryptodienstleistungen anzubieten. Diese Einschränkung sieht der Ausnahmetatbestand in der MiCAR zur Reverse Solicitation selbst ausdrücklich vor. Die Möglichkeiten für Unternehmen aus Drittstaaten, europäische Kunden zu bedienen werden damit unter Geltung der MiCAR auf ein Minimum begrenzt. Für Kryptodienstleister aus nicht-EU-Staaten bedeutet dies, dass sie entweder über eine Zweigniederlassung in Europa eine MiCAR Lizenz erwerben oder aber interne Prozesse zur Behandlung von Kunden aus Europa schaffen sollten. Als Alternative bliebe ihnen nur die ausnahmslose Nichtannahme von europäischen Kunden, um das Risiko der Erbringung unerlaubter Kryptodienstleistungen zu umgehen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Zuständiger Anwalt für die Beratung zur Inanspruchnahme der MiCAR Ausnahme zur passiven Dienstleistungsfreiheit für Kryptodienstleister aus Drittstaaten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).