Die ab dem 30. Dezember 2024 für Kryptodienstleister in der Europäischen Union Rechtswirkung entfaltende Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) orientiert sich bei der Erfassung der zu regulierenden Aktivitäten sehr stark an den aus der MiFID2 Regulierung bekannten Dienstleistungen. Eine der künftig nur auf Grundlage einer MiCAR Lizenz erbringbare Kryptodienstleistung wird insoweit auch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden sein. Der Tatbestand klärt für sich genommen nicht darüber auf, von wem die Aufträge angenommen und an wen sie übermittelt werden sollen. Insofern erschließt sich jedenfalls nicht auf den ersten Blick, welche konkrete Kryptodienstleistung mit der Umschreibung gemeint ist. Eine entsprechende Formulierung zur Beschreibung einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung findet sich jedoch in Bezug auf Finanzinstrumente in Anhang I der MiFID2. Dort ist bekanntermaßen über die etwas umständliche Formulierung die Anlagevermittlung in Bezug auf unter die MiFID2-Regulierung fallende Finanzinstrumente gemeint. Kryptodienstleister, die also ohne selbst Vertragspartei eines Austauschvertrags über Kryptowerte zu werden Angebot und Nachfrage zwischen zwei Parteien vermitteln, um auf einen Vertragsabschluss zwischen diesen zwei Parteien hinzuwirken, sollen künftig als Kryptoanlagevermittler reguliert werden und für ihre Tätigkeit eine MiCAR Lizenz einholen müssen.
Voraussetzungen einer MiCAR Lizenz für die Anlagevermittlung mit Kryptowerten
Zur erfolgreichen Einholung einer MiCAR Lizenz ist in Deutschland ein entsprechender Erlaubnisantrag an die BaFin zu stellen. Der Erlaubnisantrag bedarf sehr sorgfältiger Vorbereitung. Antragsteller, die sich um eine MiCAR Lizenz bei der BaFin bewerben, müssen zunächst die regulatorischen Mindestanforderungen nach der MiCAR an Kryptodienstleister erfüllen. Dazu gehört im Fall der Anlagevermittlung mit Kryptowerten insbesondere die jederzeitige Vorhaltung eines Mindestkapitals in Höhe von 50.000 Euro, zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter sowie eine professionelle Geschäftsorganisation zur Erfüllung aller rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen. Darüber hinaus müssen Kryptodienstleister, die die Anlagevermittlung in Bezug auf Kryptowerte betreiben wollen, spezifische Compliancepflichten nach der MiCAR einhalten. So sind sie zu besonderer Sorgfalt bei der Übermittlung von Kundenaufträgen an Kryptohandelsplattformen und sonstige Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet. Diesbezüglich haben sie Verfahren und Vorkehrungen für eine umgehende und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen festzulegen und umzusetzen. Weiter untersagt MiCAR ihnen, monetäre Vorteile von Handelsplattformen oder sonstigen Kryptodienstleistern für eine Weiterleitung von Kundenaufträgen zu erhalten. Das Verbot dient der Sicherstellung, dass Anlagevermittler für Kryptowerte ihren Kunden eine bestmögliche Dienstleistung zuteilwerden lassen und sie nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse an einen für die Kunden nicht optimalen Kryptodienstleister vermitteln. Schließlich dürfen Anlagevermittler für Kryptowerte Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und müssen diesbezügliche Vorkehrungen in ihrem Unternehmen treffen.
Kein gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach nach MiCAR
Das aus dem Bereich der Anlagevermittlung zu Finanzinstrumenten bekannte Konzept des vertraglich gebundenen Vermittlers, der ausschließlich die Anlagevermittlung für Rechnung und unter der Haftung eines entsprechend zugelassenes Unternehmen erbringt und dafür keine eigene BaFin Lizenz benötigt, ist in der MiCAR nicht vorgesehen. Demzufolge wird grundsätzlich jeder Anbieter der Anlagevermittlung mit Kryptowerten eine eigenständige MiCAR Lizenz bei der BaFin einholen müssen. Dies ist nach den aktuell noch geltenden Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) in Deutschland für Kryptowerte vermittelnde Anlagevermittler noch anders. Nach beiden nationalen Aufsichtsregimen sind Kryptowerte – wenn auch anders als in der MiCAR definiert – Finanzinstrumente und damit taugliche Gegenstände der erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung. Diese kann nach den im KWG und WpIG geregelten Ausnahmetatbeständen auch ohne eigene BaFin Lizenz über ein Haftungsdach als vertraglich gebundener Vermittler erbracht werden. Entsprechende Gestaltungen werden künftig unter dem Regime der MiCAR nicht mehr möglich sein. Mit Blick auf die aktuelle Haftungsdach Regulierung nach KWG und WpIG in Deutschland muss der Gesetzgeber zeitnah entscheiden, wie er mit der nicht mit der MiCAR im Einklang stehenden Sonderregulierung für rein nationale Geschäftsmodelle umgehen möchte. Vertraglich gebundene Vermittler, die aktuell Kryptowerte unter einem Haftungsdach vermitteln, sollten sich zeitnah über die Einholung einer eigenen MiCAR Lizenz Gedanken machen, um ihr Geschäft auch nach dem 30. Dezember 2024 betreiben zu können.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
Zuständiger Anwalt für die Beratung zur Einholung einer MiCAR Lizenz für die Anlagevermittlung mit Kryptowerten in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London).
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