Das Thema Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (im Englischen Environmental, Social and Governance (ESG)) wird für die Finanzindustrie immer wichtiger und muss auf verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden. Auch bei der Geldaufnahme über den Kapitalmarkt spielen Informationen zu ESG eine bedeutende Rolle. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat deshalb am 11. Juli 2023 eine öffentliche Erklärung über nachhaltigkeitsbezogene Informationen in Prospekten nach Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) bekanntgegeben. Dementsprechend sind die Vorgaben der ESMA bei der Begebung von Nichtdividendenwerten, insbesondere Green Bonds und bei Aktien zu berücksichtigen. Die Prospektverordnung verlangt, dass ein Wertpapierprospekt alle erforderlichen Informationen enthält, die für Anleger zur Bildung eines fundierten Urteils für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Zu diesen Informationen können insbesondere auch ESG Angaben zählen, die dann entsprechend in den Prospekt aufgenommen werden müssen. Die Vorgaben der ESMA sollen jedoch nur die bereits bestehenden Informationspflichten spezifizieren. Zusätzliche Informationspflichten werden hingegen nicht begründet. Die BaFin begrüßt die Ausführungen der ESMA und wird diese auch im Billigungsverfahren von einem Wertpapierprospekt berücksichtigen.

Umstände des Emittenten und Art des Wertpapiers sind für ESG Angaben maßgeblich

Die Art der Nachhaltigkeitsinformationen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Prospektverordnung zu erfüllen, hängt von der Wesentlichkeit der Informationen für einen Anleger ab. Die Umstände des Emittenten und die Art der betreffenden Wertpapiere sind ausschlaggebend dafür, welche Informationen als wesentlich anzusehen sind. Dabei sollen die Emittenten die Grundlage für alle Aussagen über ihr Nachhaltigkeitsprofil oder das der von ihnen emittierten Wertpapiere angeben. Die in den Risikofaktoren eines Wertpapierprospekts gemachten Angaben sollen nicht dazu verwendet werden, die Nichterfüllung von Faktoren zu entschuldigen, über die der Emittent Kontrolle ausübt. Ein Haftungsausschluss, der besagt, dass die Erlöse aus dem Angebot entgegen den in einem Prospekt dargelegten Kriterien für die Projektauswahl investiert werden können, betrifft beispielsweise einen Faktor, über den ein Emittent Kontrolle ausübt Er soll deshalb nicht als Haftungsausschluss aufgenommen werden. Die Verständlichkeit der Nachhaltigkeitsangaben soll durch die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2019/980 festgelegten Anforderungen gewährleistet werden. Insbesondere sollen im Prospekt die Bestandteile der mathematischen Formeln klar definiert und gegebenenfalls die Produktstruktur eindeutig beschrieben werden. Alle Fachbegriffe im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sollen ebenfalls angemessen definiert werden.

Zu berücksichtigende ESG Aspekte bei Aktien und Nichtdividenwerten im Wertpapierprospekt

Soweit nachhaltigkeitsbezogene Angaben auf Grundlage anderer europäischer Richtlinien in die nichtfinanzielle Berichterstattung eines Unternehmens aufgenommen werden müssen, , , sollen die Emittenten diese Angaben ebenfalls in einen Aktienprospekt aufnehmen. In Bezug auf Anleihen, deren Erlös zur Finanzierung oder Refinanzierung grüner oder sozialer Projekte oder Aktivitäten verwendet wird, erwartet die ESMA eine Offenlegung der Verwendung und Verwaltung der Erlöse sowie Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, die Nachhaltigkeitsziele zu bewerten, die dem Prozess der Projektbewertung und -auswahl zugrunde liegen. Bei Anleihen, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale davon abhängen, ob der Emittent vordefinierte ESG Ziele erreicht, sollen Angaben zu den ausgewählten Leistungsindikatoren (KPIs) und den Nachhaltigkeitszielen (SPTs) in den Wertpapierprospekt aufgenommen werden. Ferner sollen Angaben aufgenommen werden, die es den Anlegern ermöglichen, die Übereinstimmung der KPIs und der zugehörigen SPTs mit den einschlägigen sektorspezifischen wissenschaftsbasierten Zielen (falls vorhanden) und der Nachhaltigkeitsstrategie des Emittenten zu bewerten. Sollten Emittenten bei den vorgenannten Arten von Anleihen beabsichtigen, Informationen nach der Begebung zu veröffentlichen, soll dies im Wertpapierprospekt aufgenommen werden. Zudem soll darauf hingewiesen werden, welche Informationen berichtet werden und wo sie erhältlich sind.

Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink

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Zuständiger Anwalt für die Beratung zu Informationsdokumenten wie etwa einen Wertpapierprospekt bei einem öffentlichen Angebot von (elektronischen) Wertpapieren in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Uhink.