Viele Anlageprodukte können in Deutschland inzwischen tokenisiert werden. Die meisten Security Tokens sind dabei tokenisierte Genussrechte, also Anleiheprodukte, die dem Tokeninhaber gegen den Tokenemittenten ein Recht auf Renditezahlung und Rückzahlung des investierten Betrags am Ende der Laufzeit vermitteln. Solche Schildverschreibungen sind grundsätzlich interessante Produkte, insbesondere in Zeiten, in denen die Leitzinsen der Zentralbanken niedrig und die Möglichkeiten der Renditeerwirtschaftung selten sind. Aktuell steht die Weltwirtschaft jedoch vor einer Zeitenwende. Die Inflation beträgt monatlich zuweilen mehr als 10% und die Zentralbanken reagieren mit erheblichen Leitzinserhöhungen. Um vor dem Hintergrund der Inflationsraten attraktiv bleiben zu können, müssen Anleiheprodukte den Anlegern sehr hohe Renditen versprechen. Teilweise versprechen daher die Emittenten tokenisierter Genussrechte zusätzliche Beteiligungen an ihren Unternehmensgewinnen. Richtig interessant ist für Anleger in diesen Zeiten jedoch der Erwerb echter Gesellschaftsbeteiligungen, um unmittelbar an einer Wertsteigerung des Unternehmens teilhaben zu können, in das sie investieren. Aber welche Gesellschaftsanteile sind in Deutschland eigentlich tokenisierbar und mittels Security Token Offering begebbar?
Tokenisierung von Aktien ist rechtlich möglich
Im Sommer 2021 hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) die zivilrechtliche Möglichkeit geschaffen, Inhaberschuldverschreibungen als Kryptowertpapiere zu begeben. Die Rechte aus solchen Kryptowertpapieren können seither ebenso wie urkundlich verbriefte Wertpapiere mit Kryptotoken verknüpft werden, so dass der jeweilige Inhaber sie gegenüber dem Emittenten geltend machen kann. Zwar plant der Gesetzgeber die Ausweitung des Anwendungsbereichs des eWPG auf Aktien. Aktuell existiert diesbezüglich jedoch lediglich ein Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums, nach dem eine Einbeziehung von Aktien in das eWpG geplant ist. Doch bereits nach heute geltendem Recht ist die Tokenisierung jedenfalls von Namensaktien in Deutschland möglich. Tokenisierte Namensaktien genießen zwar noch nicht die Vorteile z.B. der Möglichkeit des gutgläubigen und des lastenfreien Erwerbs. Sie können aber dennoch bei entsprechender Gestaltung der Satzung einer Aktiengesellschaft rechtswirksam ausgegeben werden. Inhaber solcher Aktientoken haben die Rechtstellung eines Aktionärs des jeweiligen Emittenten.
Auch Kommanditanteile bereits tokenisierbar
Eine weitere Möglichkeit der Tokenisierung von Gesellschaftsanteilen besteht schon heute für Kommanditanteile. Tokeninhaber wären hier als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Sie würden als solche nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften, hätten jedoch als Gesellschafter an einer Wertsteigerung des Unternehmens der Kommanditgesellschaft anteilig in Höhe ihrer Beteiligung teil. Zwar müssen Kommanditisten grundsätzlich in das Handelsregister eingetragen werden, was die Übertragbarkeit tokenisierter Kommanditanteile erheblich erschweren könnte. Allerdings können Kommanditanteile auch durch einen Treuhänder gehalten werden, der dann anstelle der Anleger in das Handelsregister eingetragen werden würde.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)
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