18 Monate nach ihrem Inkrafttreten wird die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) in der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht sein. Marktteilnehmer werden sich dann an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der neuen Verordnung halten müssen. Das Regelwerk wählt einen umfassenden Ansatz und versucht, alle denkbaren Arten von Token einer Regulierung zuzuführen. Künftig werden deshalb sowohl Initiatoren und Anbieter von Kryptotoken als auch zahlreiche Dienstleister, die Geschäftsmodelle in Bezug auf Kryptotoken betreiben, Pflichten nach der MiCAR erfüllen müssen. Um die größtmögliche Vielfalt der bekannten Tokenarten erfassen zu können, bedient sich die MiCAR des Oberbegriffs der Kryptowerte. Die Definition des Begriffs verlangt im Wesentlichen nur, dass es sich bei dem Token um eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts handelt, die mittels einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) elektronisch übertragbar und speicherbar ist. Neben dem Oberbegriff definiert die MiCAR auch Spezialformen von Kryptowerten wie E-Geld-Token, wertreferenzierte Token und Utility Token. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Verständnis der MiCAR um Kryptowerte, die digitalen, über DLT verfügbaren Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung gewähren und nur von ihrem Emittenten akzeptiert werden.

Deutscher Kryptowertebegriff erfasst Utility Token nicht

In Deutschland sind Kryptowerte bereits seit dem 1. Januar 2020 als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) reguliert. Die nationalrechtliche Definition unterscheidet sich jedoch stark von derjenigen der MiCAR und lässt als Anwendungsfall von Kryptowerten nur Tausch-, Zahlungs- oder Anlagezwecke zu. Aus der damaligen Gesetzesbegründung zur Einführung von Kryptowerten als Finanzinstrumente lässt sich zudem entnehmen, dass Utility Token grundsätzlich nicht dem deutschen Kryptowertebegriff unterfallen sollen. Das kann im Einzelfall allerdings anders zu beurteilen sein, wenn der Utilitytoken jedenfalls auch zu Anlagezwecken dienen soll. Das kann der Fall sein, wenn ein Emittent von Utility Token zwar den Token innerhalb seines Geschäftsmodells nutzbar macht, jedoch gleichzeitig aktiv darauf hinwirkt, dass der Token an Kryptotauschbörsen handelbar ist und Tokenerwerbern in Aussicht stellt, dass es in der Zukunft gegebenenfalls Kursgewinne geben könnte.

Welche Pflichten können sich aus der MiCAR im Zusammenhang mit Utility Token ergeben?

Pflichten nach der MiCAR können sich vor allem für Emittenten von Utility Token und für Krypto-Dienstleister ergeben, die Dienstleistungen in Bezug auf Utility Token anbieten. Emittenten von Utility Token werden wie die Emittenten anderer Kryptowerte auch vor dem öffentlichen Angebot ihrer Token ein Whitepaper erstellen müssen, in dem die wesentlichen Informationen zum Token, dem Emittenten und dem dahinterstehenden Projekt dargestellt sein müssen. Anders als bei anderen Tokenarten wird das öffentliche Angebot aber nicht länger als 12 Monate dauern dürfen, wenn der dahinterstehende Service noch nicht nutzbar ist. Krypto-Dienstleister werden wie auch in Bezug auf andere Kryptowerte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen müssen, wenn sie ihre Dienste zu Utility Token anbieten. Die Emission von Utility Token selbst ist für den jeweiligen Emittenten dabei aber keine Krypto-Dienstleistung. Eine Erlaubnis nach der MiCAR brauchen Utility Token Emittenten daher nicht. Anders ist dies zu beurteilen für Krypto-Dienstleister, die bei der Emission von Utility Token unterstützen, etwa durch Verwahrlösungen, Platzierungsdienste oder Beratungsleistungen. Hier liegt der wesentliche Unterschied zwischen der MiCAR und dem aktuellen deutschen Aufsichtsrecht, das Utility Token grundsätzlich nicht als Finanzinstrumente erfasst und deshalb auch für in Utility Token Emissionen eingebundene Dienstleister keine Erlaubnispflichten vorsieht.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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