Die Kryptowertpapierregisterführung ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Deutschland. Wer für Emittenten von Kryptowertpapieren daher die Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Registers übernimmt, muss dafür eine entsprechende Erlaubnis der BaFin haben. Als regulierte Finanzinstitute sind Kryptowertpapierregisterführer damit zugleich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG), die zur Anwendung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verpflichtet sind. Das beinhaltet die Identifizierung und Verifizierung ihrer Kunden und der gegebenenfalls hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten sowie die Abklärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen. Aber wann genau und in Bezug auf wen müssen Kryptowertpapierregisterführer diese Sorgfaltspflichten anwenden?

Grundsätzlich vier Auslöser für geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten

Nach dem GwG müssen Verpflichtete im Wesentlichen in vier gesetzlich vorgesehenen Situationen die Sorgfaltsmaßnahmen anwenden. Zunächst ist eine Anwendung bei Begründung einer Geschäftsbeziehung erforderlich. Darüber hinaus sind sie transaktionsbezogen im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung zu erfüllen. Bei Kryptotransaktionen greift die Anwendungspflicht aber auch ohne eine bestehende Geschäftsbeziehung, wenn ihr Gegenwert im Transaktionszeitpunkt 1.000 Euro übersteigt und es sich um Transaktionen von sog. Gelegenheitskunden handelt. Darüber hinaus müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete bei Vorliegen von Verdachtsmomenten in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung tätig werden. Schließlich verlangt das GwG die Anwendung von Sorgfaltspflichten in Fällen, in denen ein Verpflichteter Zweifel daran hat, dass die erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, eines Vertreters oder eines wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. In allen Fällen bezieht sich die Pflicht zur Anwendung von Sorgfaltsmaßnahmen jedoch auf Situationen, in denen ein potenzieller oder bestehender Kunde agiert.

Wen muss der Kryptowertpapierregisterführer überwachen?

Es ist sinnvoll, die geldwäschepräventionsrechtlichen Pflichten der Institute in Bezug auf potenzielle oder bestehende Kunden auszurichten. Zum einen müssen Verpflichtete von den zu überprüfenden Personen oder Gesellschaften Informationen erheben, was ohne Kundenkontakt schwierig ist. Zum anderen können Verpflichtete im Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ohne Kundenbeziehung im weitesten Sinne nicht der gesetzlichen Anordnung nachkommen, eine Transaktion ohne erfolgreiche Sorgfaltspflichterfüllung nicht auszuführen und die Geschäftsbeziehung zu beenden. Kunden von Kryptowertpapierregisterführern sind in erster Linie die Emittenten von Kryptowertpapieren. Sie müssen den Kryptowertpapierregisterführer mit der Registerführung beauftragen und insoweit mit ihm einen Vertrag abschließen. Die Zeichner von Kryptowertpapieren hingegen haben nicht zwangsläufig ein vertragliches Verhältnis zum Kryptowertpapierregisterführer. Es ist zwar für den Kryptowertpapierregisterführer möglich, auch mit den jeweiligen Zeichnern der registrierten Kryptowertpapiere eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Gesetzlich zwingend ist das jedoch nicht. Kernaufgabe des Kryptowertpapierregisterführers ist die ordnungsgemäße Führung des Registers für den Emittenten. Die jeweilige Berechtigung aus einem bestimmten Kryptowertpapier ist insoweit lediglich eine Information, die in das Register einzutragen ist. Eine direkte Kunden- bzw. Geschäftsbeziehung begründet der Kryptowertpapierregisterführer zum Zeichner damit aber nicht unbedingt.

Müssen Kryptowertpapierregisterführer damit nie Zeichner von Kryptowertpapieren überprüfen?

Natürlich kann auch zwischen dem Registerführer und den Zeichnern von registrierten Kryptowertpapieren eine Geschäftsbeziehung entstehen. Eine solche kommt insbesondere dann zustande, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag, beispielsweise in Form von AGB abgeschlossen wird. Sofern im Einzelfall der Zeichner gegenüber dem Kryptowertpapierregisterführer einen ihm gesetzlich zustehenden Anspruch geltend macht, kann ebenfalls eine Geschäftsbeziehung entstehen. Ein Beispiel ist hier die Anforderung eines Registerauszugs in Textform. In einem solchen Fall wird der Registrar den Zeichner ebenfalls geldwäscherechtlich überprüfen müssen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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