Mit zunehmender Nachfrage nach Kryptoverwahrdienstleistungen stellt sich die Frage, wie es sich mit fremdverwahrten Kryptowerten verhält, wenn der Kryptoverwahrer zahlungsunfähig wird und in die Insolvenz stürzt. Besondere Aufmerksamkeit erlangt das Thema nun im Lichte jüngster Geschehnisse rund um internationale Kryptoverwahrer, die ihre Kunden darauf aufmerksam machten, dass im Falle ihrer Insolvenz die Kryptowerte der Kunden in die Insolvenzmasse fallen würden und somit das Insolvenzrisiko ihres Kryptoverwahrers zu tragen hätten. Das wirft wiederum die Frage auf: wie sieht das Ganze nach deutschem Recht aus? Die Frage ist juristisch komplexer als sie auf den ersten Blick erscheint.
Kryptowerte fallen in die Insolvenzmasse des Kryptoverwahrers
Kryptowerte werden als digitale Darstellungen eines Wertes, welche als Zahlungsmittel oder zu Anlagezwecken dienen, nach deutschem Insolvenzrecht im Falle der Insolvenz des Schuldners Teil der Insolvenzmasse. In die Insolvenzmasse fällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Kryptotoken würden als Vermögensgegenstände grundsätzlich ebenfalls darunterfallen. Allerdings wird das insolvenzfähige Vermögen auf die Gegenstände begrenzt, die auch der Zwangsvollstreckung unterliegen. Da Kryptowerte nach ganz herrschender Meinung der Zwangsvollstreckung unterliegen, stellen sie auch insolvenzfähiges Vermögen dar. Uneinigkeit herrscht hierbei einzig darüber, welche Vollstreckungsvorschriften Anwendung finden. Dieses Problem ergibt sich daraus, dass das deutsche Recht in seinen Vollstreckungsvorschriften eine Unterscheidung zwischen Vollstreckungen in bewegliche Gegenstände, in das unbewegliche Vermögen und in Forderungen vorsieht. Kryptowerte sind jedoch weder körperliche Gegenstände, noch können sie unbeweglichem Vermögen zugeordnet werden. Auch handelt es sich bei ihnen nicht um Forderungen. Die Rechtsprechung hat sich diesbezüglich bislang noch nicht positioniert. Auch in der juristischen Literatur gibt es bislang keinen einheitlichen Lösungsansatz, jedoch kommen alle vertretenen Ansichten über die Anwendung von Analogien zu dem Ergebnis, dass eine Zwangsvollstreckung in Kryptowerte möglich ist.
Kein Absonderungsrecht im Fall der Insolvenz des Kryptoverwahrers
Für Kryptoverwahrer bedeutet das vor allem Unsicherheit. Ohne Tätigwerden des Gesetzgebers müssen Kryptoverwahrkunden Stand heute in Deutschland davon ausgehen, dass ihre Kryptowerte im Fall einer Insolvenz ihres Kryptoverwahrers auch in dessen Insolvenzmasse fallen. Bei durch Depotbanken verwahrten, urkundsbasierten Wertpapieren steht den Verwahrkunden im Insolvenzfall der Bank ein gesetzliches Absonderungsrecht zu. Das liegt daran, dass auf in Urkunden verbriefte Wertpapiere das deutsche Eigentumsrecht Anwendung findet und der Kunde deshalb auch im Fall einer Verwahrung durch eine Bank Eigentümer der Wertpapiere bleiben kann. Im Bereich von Kryptowerten und anderen Token ist das anders, da diese keine Sachen im Sinne des Eigentumsrechts sind und deshalb an ihnen kein Eigentum im Sinne des deutschen Privatrechts begründet werden kann. Anders als bei Wertpapieren gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage für ein Absonderungsrecht in der Insolvenz eines Verwahrers.
Sicherheit schaffen für Kryptoverwahrdienstleister und Kunden
Nach aktuellem Recht haben Kunden deshalb im Fall der Insolvenz ihres Kryptoverwahrers kein Recht zur Absonderung ihrer Kryptowerte. Stattdessen wären die Kryptowerte der Kunden Gegenstand der Insolvenzmasse des Kryptoverwahrers, so dass die Verwahrkunden als Insolvenzgläubiger lediglich eine Quote des Gegenwerts ihrer Kryptowerte aus der Insolvenzmasse zurückerhalten würden. Der Gesetzgeber sollte daher schnellstmöglich das deutsche Insolvenzrecht novellieren und ein Absonderungsrecht für Kunden von Kryptoverwahrdienstleistern schaffen. Gerade im Kryptomarkt, der von radikaler Volatilität geprägt ist und in dem massive Kurseinbrüche keine Seltenheit sind, wäre eine entsprechende Gesetzesinitiative ein dringend gebotener Schritt.
Rechtsanwalt Lutz Auffenberg
Ref. jur. Hanumsha Beluli
Neueste Kommentare